4901/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die Anwendung vereinspolizeilicher Aufsichtsmaßnah -
men beim Verein "Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus",
um eine statutengemäße Betätigung des Vereines zu gewährlei -
sten.
Die Umsetzung der Satzung des Vereines "Freimaurervereinigung des Schottischen
Ritus" erfolgt durch die sog. "Konstitution des Obersten Rates von Österreich", die vom
"Obersten Rat" (Vereinsvorstand) selbst erlassen und abgeändert wird.
Diese Konstitution ist n i c h t vereinsbehördlich angezeigt und daher auch n i c h t
Bestandteil der nicht untersagten Satzungen.
Die Konstitution steht u. a. in folgender schwerwiegender Bestimmung im Widerspruch
zu den Satzungen:
Gemäß Punkt "9. Schiedsgericht" der Vereinssatzungen entscheidet in
"allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ... mit
Ausschluß jedes Rechtszuges endgültig ein Schiedsgericht
von drei Vereinsmitgliedern, von denen jeder Teil einen
Schiedsrichter und der Vorsitzende des Vorstandes oder
dessen Stellvertreter den Obmann bestellt..."
Im Widerspruch zu dieser Satzungsregel heißt es hingegen in der "Konstitution des
Obersten Rates von Österreich" im "§ 20 Gerichtsbarkeit" unter "Punkt I":
"Scheitert auch dieser Versuch, so ist das vom Obersten Rat
mit der Gerichtsbarkeit b e t r a u t e Konsistorium anzurufen.
Auch für Vergehen ... ist das vom Obersten Rate bestimmte
Konsistorium zuständig. Dieses urteilt in erster Instanz. Der
Vorsitzende, der Großprior und der Großpräzeptor sind
Richter, der Großredner ist der Anklagevertreter; der Ange -
klagte hat das Recht, sich einen Verteidiger aus den Mit -
gliedern des für die Gerichtsbarkeit z u s t ä n d i g e n
Konsistoriums zu wählen ... Wenn Einspruch erhoben wird,
entscheidet
der Oberste Rat in zweiter Instanz endgültig."
Unter "Punkt 2" wird festgelegt, daß
“Mitglieder des 33. Grades ihren Gerichtsstand vor dem
Obersten Rate, gegen dessen Urteil es keinen Einspruch
gibt",
haben.
Der Oberste Rat orientiert sich in seiner Vollzugspraxis ausschließlich an den
Regelungen der Konstitution und läßt die diesbezüglichen Bestimmungen der Satzungen
völlig außer Betracht.
Beweis: Ablichtung einer "Anklage".
Die vorstehend wiedergegebene Bestimmung der Konstitution und die allein
darauf aufbauende Praxis des Vereinsvorstandes (Oberster Rat) verstößt zum einen
gegen die Bestimmungen der Satzungen und ist allein schon deshalb gesetzwidrig, zum
anderen werden die Bestimmungen des Vereinsgesetzes dadurch unmittelbar verletzt.
Die Vereinsbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht angehalten, für eine den
Statuten gemäße Betätigung der Vereine zu sorgen (RG vom 13.1.1912, Z 652/1911, ÖZfv
1912, 151; VfSlg. 2468/53).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende
Anfrage:
Sind Sie bereit, gegen den Verein "Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus" eine
angemessene aufsichtsbehördliche Maßnahme zu setzen? -
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Der gef. Gen. Gr. Redner des OR von Österreich des A.: u.: A.: S.: R.:
erhebt hiemit gegen das Mitglied des 33°, SGGr. Insp. Br.:
wh. in
die
Anklage
1.)
durch die in seinem Schreiben an den OR, bzw. den S.: H.: S.:
G. : K.: vom 12.4.1994, 13.4.1994, 2.11.1994, 5.11.1994, 22.11.94
und 23.11.1994, sowie in seinem Rundschreiben an die "Mitglied -
der aller Grade des A.: u.: A.: S.: R.:" vom 16.11.1994 zum Aus -
druck gebrachten Bestrebungen, die Systematik der Konstitu -
tion mittels einer dem Geist des Ritus und seiner Struktur
widersprechenden "Reform", insbesondere durch Eliminierung
der Bestimmungen des § 3/8, § 4/6, § 5/12, § 6/4 und § 25/3
der Konstitution zu ändern, die Unabhängigkeit des OR ange -
griffen, sowie seine Verpflichtung, die Konstitution und die
Grundsätze des Ritus zwecks deren Aufrechterhaltung zu ver -
teidigen, verletzt;
2.)
durch die in seinen Schreiben an den OR vom 18.10.1994, 21.10.94
und 22.10.1994 geäußerte unzutreffende Kritik an Beschlüssen
des OR seine Verpflichtung, dessen
Entscheidungen zu achten,
fm. Gehorsam zu leisten und alle Anordnungen des OR zu be -
folgen, verletzt;
3.)
durch in seinem Schreiben an den OR vorn 18.10.1994 vor -
genommene ungerechtfertigte Qualifikation von in den OR be -
rufenen BBr.: als "nicht leistungsadäquat", diese BBr.: grund -
los herabsetzt und damit eine dem Geist der FM.: und des Ri -
tus widsprechende Handlung begangen;
4.)
durch die in seinem Schreiben an den OR vom 6.12.1994 enthal -
tene tatsachenwidrige Bemerkung, der S.:M.:S.:G. :K.: habe sich
"präpotenter und selbstgefälliger Äußerungen" bedient und könne
er nicht annehmen, daß sich die Mitglieder des OR mit diesen
Äußerungen identifizieren, er werde seine Meinung hierüber
noch im Jänner 1995 allen Ritusbrüdern "in schonungsloser Of -
fenheit" mitteilen. Dadurch hat er die Ehre und das Ansehen
des S.:M.:S.:G.:K.: in kränkender Weise gröblich missachtet.
Hiedurch habe er nicht nur Vergehen gegen den Ritus und Obersten
Rat, sondern auch solche Handlungen begangen, die dem Geiste
des Ritus widersprechen. Hiefür ist er durch den gemäß § 20/2
der Konstitution zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im 33°
ständigen OR von Österreich entsprechend zu verurteilen.
Beantragt wird die Zustellung der gegenständlichen Anklage -
schrift samt Ladung zu der hierüber anzuberaumenden (nicht
öffentlichen) Verhandlung am 25.1.1995, 1010 Stallburgg. 2/2
16 Uhr Vor dem OR an Br.: 33° dem es freisteht,
sich eines Verteidigers aus dem Kreis der Mitglieder des OR
zu bedienen.
"Deus meumque jus"
Gen. Gr.: Redner