4901/J XX.GP

 

                                   ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend die Anwendung vereinspolizeilicher Aufsichtsmaßnah -

men beim Verein "Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus",

um eine statutengemäße Betätigung des Vereines zu gewährlei -

sten.

 

Die Umsetzung der Satzung des Vereines "Freimaurervereinigung des Schottischen

Ritus" erfolgt durch die sog. "Konstitution des Obersten Rates von Österreich", die vom

"Obersten Rat" (Vereinsvorstand) selbst erlassen und abgeändert wird.

Diese Konstitution ist n i c h t vereinsbehördlich angezeigt und daher auch n i c h t

Bestandteil der nicht untersagten Satzungen.

 

Die Konstitution steht u. a. in folgender schwerwiegender Bestimmung im Widerspruch

zu den Satzungen:

Gemäß Punkt "9. Schiedsgericht" der Vereinssatzungen entscheidet in

            "allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ... mit

            Ausschluß jedes Rechtszuges endgültig ein Schiedsgericht

            von drei Vereinsmitgliedern, von denen jeder Teil einen

            Schiedsrichter und der Vorsitzende des Vorstandes oder

            dessen Stellvertreter den Obmann bestellt..."

 

Im Widerspruch zu dieser Satzungsregel heißt es hingegen in der "Konstitution des

Obersten Rates von Österreich" im "§ 20 Gerichtsbarkeit" unter "Punkt I":

 

            "Scheitert auch dieser Versuch, so ist das vom Obersten Rat

            mit der Gerichtsbarkeit b e t r a u t e Konsistorium anzurufen.

            Auch für Vergehen ... ist das vom Obersten Rate bestimmte

            Konsistorium zuständig. Dieses urteilt in erster Instanz. Der

            Vorsitzende, der Großprior und der Großpräzeptor sind

            Richter, der Großredner ist der Anklagevertreter; der Ange -

            klagte hat das Recht, sich einen Verteidiger aus den Mit -

            gliedern des für die Gerichtsbarkeit z u s t ä n d i g e n

            Konsistoriums zu wählen ... Wenn Einspruch erhoben wird,

            entscheidet der Oberste Rat in zweiter Instanz endgültig."

Unter "Punkt 2" wird festgelegt, daß

 

            “Mitglieder des 33. Grades ihren Gerichtsstand vor dem

            Obersten Rate, gegen dessen Urteil es keinen Einspruch

            gibt",

 

haben.

 

Der Oberste Rat orientiert sich in seiner Vollzugspraxis ausschließlich an den

Regelungen der Konstitution und läßt die diesbezüglichen Bestimmungen der Satzungen

völlig außer Betracht.

 

Beweis: Ablichtung einer "Anklage".

 

Die vorstehend wiedergegebene Bestimmung der Konstitution und die allein

darauf aufbauende Praxis des Vereinsvorstandes (Oberster Rat) verstößt zum einen

gegen die Bestimmungen der Satzungen und ist allein schon deshalb gesetzwidrig, zum

anderen werden die Bestimmungen des Vereinsgesetzes dadurch unmittelbar verletzt.

Die Vereinsbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht angehalten, für eine den

Statuten gemäße Betätigung der Vereine zu sorgen (RG vom 13.1.1912, Z 652/1911, ÖZfv

1912, 151; VfSlg. 2468/53).

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Inneres

nachstehende

 

                                   Anfrage:

 

Sind Sie bereit, gegen den Verein "Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus" eine

angemessene aufsichtsbehördliche Maßnahme zu setzen? -

 

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

Der gef. Gen. Gr. Redner des OR von Österreich des A.: u.: A.: S.: R.:

erhebt hiemit gegen das Mitglied des 33°, SGGr. Insp. Br.:

 

            wh. in

 

            die

 

                                   Anklage

 

1.)

durch die in seinem Schreiben an den OR, bzw. den S.: H.: S.:

G. : K.: vom 12.4.1994, 13.4.1994, 2.11.1994, 5.11.1994, 22.11.94

und 23.11.1994, sowie in seinem Rundschreiben an die "Mitglied -

der aller Grade des A.: u.: A.: S.: R.:" vom 16.11.1994 zum Aus -

druck gebrachten Bestrebungen, die Systematik der Konstitu -

tion mittels einer dem Geist des Ritus und seiner Struktur

widersprechenden "Reform", insbesondere durch Eliminierung

der Bestimmungen des § 3/8, § 4/6, § 5/12, § 6/4 und § 25/3

der Konstitution zu ändern, die Unabhängigkeit des OR ange -

griffen, sowie seine Verpflichtung, die Konstitution und die

Grundsätze des Ritus zwecks deren Aufrechterhaltung zu ver -

teidigen, verletzt;

 

2.)

durch die in seinen Schreiben an den OR vom 18.10.1994, 21.10.94

und 22.10.1994 geäußerte unzutreffende Kritik an Beschlüssen

des OR seine Verpflichtung, dessen Entscheidungen zu achten,

fm. Gehorsam zu leisten und alle Anordnungen des OR zu be -

folgen, verletzt;

 

3.)

durch in seinem Schreiben an den OR vorn 18.10.1994 vor -

genommene ungerechtfertigte Qualifikation von in den OR be -

rufenen BBr.: als "nicht leistungsadäquat", diese BBr.: grund -

los herabsetzt und damit eine dem Geist der FM.: und des Ri -

tus widsprechende Handlung begangen;

 

4.)

durch die in seinem Schreiben an den OR vom 6.12.1994 enthal -

tene tatsachenwidrige Bemerkung, der S.:M.:S.:G. :K.: habe sich

"präpotenter und selbstgefälliger Äußerungen" bedient und könne

er nicht annehmen, daß sich die Mitglieder des OR mit diesen

Äußerungen identifizieren, er werde seine Meinung hierüber

noch im Jänner 1995 allen Ritusbrüdern "in schonungsloser Of -

fenheit" mitteilen. Dadurch hat er die Ehre und das Ansehen

des S.:M.:S.:G.:K.: in kränkender Weise gröblich missachtet.

Hiedurch habe er nicht nur Vergehen gegen den Ritus und Obersten

Rat, sondern auch solche Handlungen begangen, die dem Geiste

des Ritus widersprechen. Hiefür ist er durch den gemäß § 20/2

der Konstitution zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im 33°

ständigen OR von Österreich entsprechend zu verurteilen.

Beantragt wird die Zustellung der gegenständlichen Anklage -

schrift samt Ladung zu der hierüber anzuberaumenden (nicht

öffentlichen) Verhandlung am 25.1.1995, 1010 Stallburgg. 2/2

16 Uhr Vor dem OR an Br.:      33° dem es freisteht,

sich eines Verteidigers aus dem Kreis der Mitglieder des OR

zu bedienen.

 

"Deus meumque jus"

                                               Gen. Gr.: Redner