4902/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die sehr intensive und nahtlose Zusammenarbeit des
Bundesministeriums für Inneres und des “Dokumentationsar -
chives des österreichischen Widerstandes” (DÖW).
Der bevollmächtigte Vertreter des Vereines "Dichterstein Offenhausen2, Mag. DDr.
Stephan TULL, besitzt den in Ablichtung dieser Anfrage beigefügten Aktenvermerk der Si -
cherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. März 1997, Zahl: Vr - 827/1992
betreffend den Verein 2Dichterstein Offerhausen”.
Bemerkenswert und höchst aufklärungsbedürftig in diesem Erlaß ist folgender Halbsatz:
,,...mit Eingab. vom 4.8.1992 hat das Dokumentationsarchiv des
österreichischen Widerstandes ebenfalls eine Überprüfung der Ver -
einstätigkeit beantragt (Erlaß des BME vom 26.8.1992, Zl. 50.29712 -
II/15/92)"
Die Formulierung “eine Überprüfung der Vereinstätigkeit beantragt" könnte bedeuten,
daß das Bundesministerium für Inneres dem Dokumentationsarchiv des österreichischen
Widerstandes eine Parteienstellung im Sinne des § 8 AVG eingeräumt hat.
Das würde allerdings voraussetzen, daß das Dokumentationsarchiv des österreichischen
Widerstandes einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an der Sache besäße.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres
folgende
Anfrage:
1.) Hat das Bundesministerium für Inneres im obigen Fall dem “Dokumentationsarchiv
des österreichischen Widerstandes” eine Parteienstellung im Sinne des § 8 AVG
eingeräumt?
Wenn ja, warum?
2.) Sind Sie bereit, den Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 26.8. 1992 zu ZI.
50.297/2 - 11/15/92
den Abgeordneten zuzustellen?
Aktenvermerk
Betr.: Verein "Dichterstein Offenhausen”.
Erlaß des BMI v.6.3. 1997
Der rechtliche Bestand des Vereines “Dichterstein Offenhausen"
geht zurück auf den Nichtuntersagungsbescheid der Sicherheitsdi -
rektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21.1. 1963 Zahl
SID/Ver 91/1963.
Der Verein ist bei der hs. Behörde derzeit unter Zl. Vr - 627/1992
registriert.
Dem Vereinsakt zufolge, wurden über Auftrag des BMI (Erlaß vom
27.6.1990, Zahl 98.903/1 - II/15/90) bereits Erhebungen betreffend
des Verdachtes einer gegen das Verbotsgesetz verstoßenden Ver
einstätigkeit geführt; mit Eingabe vom 4.8.1992 hat das Dokumen -
tationsarchiv des Österreichischen Widerstandes ebenfalls eine
Überprüfung der Vereinstätigkeit beantragt (Erlaß des BMI vom
26.8.1992 Zl. 50.297/Z - II/15/92).
In beiden Fällen wurden Ermittlungen eingeleitet und das Ergebnis
der Staatsanwaltschaft Wels zugleitet, die die im Jahre 1990 er -
stattete Anzeige am 10.10.1990 gem. § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt
hat, und die im Jahr 1992 erstattete Anzeige am 4.9.1992.
Seither sind keine Anlässe bekanntgeworden, die Anlaß zu einer
vereinsrechtlichen Überprüfung des Bestandes des Vereines geboten
hätten.