4902/J XX.GP

 

                                                        ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend die sehr intensive und nahtlose Zusammenarbeit des

Bundesministeriums für Inneres und des “Dokumentationsar -

chives des österreichischen Widerstandes” (DÖW).

 

Der bevollmächtigte Vertreter des Vereines "Dichterstein Offenhausen2, Mag. DDr.

Stephan TULL, besitzt den in Ablichtung dieser Anfrage beigefügten Aktenvermerk der Si -

cherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. März 1997, Zahl: Vr - 827/1992

betreffend den Verein 2Dichterstein Offerhausen”.

Bemerkenswert und höchst aufklärungsbedürftig in diesem Erlaß ist folgender Halbsatz:

                

                  ,,...mit Eingab. vom 4.8.1992 hat das Dokumentationsarchiv des

                  österreichischen Widerstandes ebenfalls eine Überprüfung der Ver -

                  einstätigkeit beantragt (Erlaß des BME vom 26.8.1992, Zl. 50.29712 -

                  II/15/92)"

 

         Die Formulierung “eine Überprüfung der Vereinstätigkeit beantragt" könnte bedeuten,

daß das Bundesministerium für Inneres dem Dokumentationsarchiv des österreichischen

Widerstandes eine Parteienstellung im Sinne des § 8 AVG eingeräumt hat.

         Das würde allerdings voraussetzen, daß das Dokumentationsarchiv des österreichischen

Widerstandes einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an der Sache besäße.

 

         Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres

folgende

 

                                                               Anfrage:

 

1.) Hat das Bundesministerium für Inneres im obigen Fall dem “Dokumentationsarchiv

     des österreichischen Widerstandes” eine Parteienstellung im Sinne des § 8 AVG

     eingeräumt?

 

Wenn ja, warum?

 

2.) Sind Sie bereit, den Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 26.8. 1992 zu ZI.

     50.297/2 - 11/15/92 den Abgeordneten zuzustellen?

Aktenvermerk

 

Betr.: Verein "Dichterstein Offenhausen”.

Erlaß des BMI v.6.3. 1997

 

Der rechtliche Bestand des Vereines “Dichterstein Offenhausen"

geht zurück auf den Nichtuntersagungsbescheid der Sicherheitsdi -

rektion für das Bundesland Oberösterreich vom  21.1. 1963  Zahl

SID/Ver 91/1963.

Der Verein ist bei der hs. Behörde derzeit unter Zl. Vr - 627/1992

registriert.

 

Dem Vereinsakt zufolge, wurden über Auftrag des BMI (Erlaß vom

27.6.1990, Zahl 98.903/1 - II/15/90) bereits Erhebungen betreffend

des Verdachtes einer gegen das Verbotsgesetz verstoßenden Ver

einstätigkeit geführt; mit Eingabe vom 4.8.1992 hat das Dokumen -

tationsarchiv des Österreichischen Widerstandes ebenfalls eine

Überprüfung der Vereinstätigkeit beantragt (Erlaß des BMI vom

26.8.1992 Zl. 50.297/Z - II/15/92).

 

In beiden Fällen wurden Ermittlungen eingeleitet und das Ergebnis

der Staatsanwaltschaft Wels zugleitet, die die im Jahre 1990 er -

stattete Anzeige am 10.10.1990 gem. § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt

hat, und die im Jahr 1992 erstattete Anzeige am 4.9.1992.

Seither sind keine Anlässe bekanntgeworden, die Anlaß zu einer

vereinsrechtlichen Überprüfung des Bestandes des Vereines geboten

hätten.