4919/J XX.GP

 

der Abgeordneten Pollet - Kammerlander, Wabl, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

betreffend den Bau der Bundesstraße B 67b, Kalvariengürtel, Kalvarienbrücke - Grabenstraße

(Nordspange Graz) in Graz, Steiermark.

 

Es wurden an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bereits zwei

Anfragen betreffend die Trassenverordnung zur sogenannten "Nordspange" in Graz gestellt.

Die Beantwortungen waren teils vage, teils entsprachen sie offensichtlich nicht dem

Sachverhalt. Tatsache ist, daß es seit Erlassung der Trassenverordnung gegenüber dem

Verordnungsplan zu einer Änderung der Nivelette gekommen ist, ferner zu einer Änderung

der geplanten Einbindung der Nordspange in die bestehende Grabenstraße und zu einer

Achsabweichung von ca. 9m. Daraus ergeben sich ganz bestimmte rechtliche

Konsequenzen.

Trotz der daher bestehenden Zweifel an der Rechtskonformität des Bauvorhabens werden

zur Zeit diverse Vorarbeiten durchgeführt bzw. stehen unmittelbar vor der Durchführung.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

                                               ANFRAGE:

 

1. Laut Bundesstraßengesetz sind "Kreuzungsumbauten" im Falle der Zustimmung von

Land und Gemeinde nicht verordnungspflichtig. Da jedoch im Falle der Anbindung

der Nordspange in die bestehende Grabenstraße keine bestehende Kreuzung umgebaut

wird, da hier bisher überhaupt keine Kreuzung existiert, handelt es sich kaum um

einen "Umbau". Vielmehr wurde eine bestehende Planung abgeändert. Welche

rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Umstand?

 

2. Da zweifelsfrei feststeht, daß es im Verlauf der mehrmaligen Umplanungen im

Bereich der ursprünglich verordneten Trasse seit Erlassen der Verordnung u.a. zu

einer Achsverschiebung um ca. 9m gekommen ist, ist nach dem Bundesstraßengesetz

eine neue Verordnung vorzunehmen. Warum wurde das bisher nicht in die Wege

geleitet und wann wird das geschehen?

3. Wie wird sichergestellt, daß im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen, welche

durch die Probleme mit der Trassenverordnung zu erwarten sind, die derzeit

durchgeführten Vorbereitungsarbeiten, nämlich umfangreiche Rodungsarbeiten und

Leitungsverlegungen mit prognostizierten Gesamtkosten von ca. 40 Mio. S vom

juridischen wie wirtschaftlichen Standpunkt her vertretbar sind?

 

4. Es werden gleichzeitig mit den für den Nordspangenbau notwendigen

Leitungsverlegungen und Rodungen von der beauftragten Baufirma (STUAG)

verschiedenste Arbeiten durchgeführt, deren unmittelbarer Zusammenhang mit dem

Nordspangenbau nicht erkennbar ist. Es wurden Leitungsverlegungen vorgenommen,

die allem Anschein nach Aufschließungsarbeiten für danebenliegende Baugründe von

DI Feneberg sein könnten, und im weiten Umkreis des geplanten Baues wurden

Gasheizungs - Leitungen verlegt. Wie ist sichergestellt, welche von der STUAG

durchgeführten Arbeiten tatsächlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den

Bauvorbereitungen zur Nordspange stehen?