4926/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Fekter, Auer, Ellmauer, Freund, Großruck, Mag. Kukacka,
Dkfm: Mühlbachler, Murauer, Schuster
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Geldbußen bei Schwerverbrechen
Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. September 1998 löste in der Bevölkerung
große Verwunderung aus. Ein jugendlicher Straftäter aus Eferding hatte im Oktober 1996
einen Obdachlosen mit seinen Stiefeln getreten und ihn damit so schwer verletzt, daß er an den
erlittenen inneren Verletzungen starb. Daraufhin wurde der Lehrling am 10. November 1997
von einem Schöffensenat des Landesgerichtes Wels wegen Körperverletzung mit tödlichem
Ausgang zu 24 Monaten Haft verurteilt, vier Monate davon unbedingt. Das Urteil wurde nicht
rechtskräftig, weil der Jugendliche berief.
Nunmehr entschied das Oberlandesgericht Linz, daß die 20 Monate bedingte Freiheitsstrafe
zwar aufrecht bleibt, die vier Monate unbedingte Haft aber in eine Geldstrafe von öS 24.000,-
umgewandelt wird. Begründet wird dieses Urteil damit, daß der Täter familiär und beruflich
voll integriert sei und “eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit” bestehe. Er zeige “Offenheit
gegenüber dem Betreuungsangebot der Bewährungshilfe” und sei bereit, sich
psychotherapeutischen Maßnahmen zu unterziehen. Es handle sich “im Grunde nicht um einen
aggressiven oder (an sich) gewalttätigen Jugendlichen, daher sei seine Tat “durchaus als nicht
persönlichkeitskonform zu bezeichnen”. Schließlich werde durch die bedingte Haftstrafe
“ausreichend signalisiert, daß derartige Verbrechen mit Härte geahndet werden.”
Entgegen diesen Ausführungen signalisiert dieses Urteil, daß man sich auch von schwersten
Verstößen gegen das Strafgesetzbuch “freikaufen” kann. Auch das "liberalere"
Jugendstrafrecht ist nicht dazu da, den Jugendlichen einen “Freibrief‘ auszustellen, wonach
dann Eltern ihre Kinder durch das “Zücken der Brieftasche” von den Folgen von Verbrechen
befreien können.
Die unterzeichnenden Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Ist Ihnen das angesprochene Urteil des Oberlandesgerichtes Linz bekannt?
2. Wie war die Stellungnahme des
Oberstaatsanwaltes in diesem Verfahren?
3. Wie stehen Sie grundsätzlich zu der Möglichkeit, sich bei einem schweren Verbrechen
durch Leistung einer Geldbuße von einer unbedingten Freiheitsstrafe "freikaufen" zu
können?
4. Ist die in der Urteilsbegründung angesprochene Bereitschaft des Gewalttäters, sich
psychotherapeutischen Maßnahmen unterziehen zu wollen, als Weisung im Urteil
ausgesprochen worden?
5. Wenn nein, warum wurde dies nicht von der Oberstaatsanwaltschaft beantragt?
6. Halten Sie dieses Urteil trotz des Vorrangs spezialpräventiver Erwägungen im
Jugendstrafrecht in einer Zeit steigender Gewaltbereitschaft für angemessen?