4932/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Franz Steindl
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend "Freie Werknutzung" im Bereich der Volksmusik
Für "ungeschützte Volksmusik", d.h. für die kein Urheberrechtsanspruch besteht, gilt
grundsätzlich freie Werknutzung. Im Falle, daß bei einer Volksmusikdarbietung bzw.
Volksmusik zum Tanz ein vereinzeltes geschütztes Musikstück gespielt wird, wird die
Veranstaltung insgesamt AKM - gebührenpflichtig.
Das Urheberrechtsgesetz ist der Volksmusikpflege mit § 53 Abs. 1 Z 4 teilweise entgegen -
gekommen. So können Musikkapellen, Musikensembles, Chöre, Volkstanz - und Singgruppen
bzw. Vereine, denen die zuständige Landesregierung bescheinigt, daß die Pflege des
Brauchtums wichtiger Teil ihrer Tätigkeit ist, Aufführungen veranstalten. Für ihre mit Musik
verbundene Aufführung gilt, auch wenn dabei Eintritt eingehoben bzw. Entgelt bezahlt wird,
freie Werknutzung unter folgenden Voraussetzungen:
Das Musikprogramm besteht aus weitaus überwiegend ungeschützter Volksmusik.
Ein eventueller Reingewinn fließt dem gemeinnützigen volkskulturellen Verein zu.
Die Mitglieder/Musiker wirken nicht um des Erwerbes willen mit. Das heißt keine Bezahlung
von Musikerhonoraren.
Die Veranstaltung darf in Gemeinden mit über 2.500 Einwohnern nicht im Betrieb eines
Erwerbsunternehmens (Gastbetrieb) stattfinden.
In Gemeinden mit bis 2.500 Einwohnern darf die Veranstaltung dann im Betrieb eines
Erwerbsunternehmens stattfinden, wenn andere passende Räume nicht zur Verfügung stehen.
Durch diese Bestimmung haben volkskulturelle Vereine nur sehr selten die Möglichkeit,
spontan in einer Gaststube zu musizieren, außer es wird jedesmal bei einer Aufführung, die
unter anderem auch geschützte Volksmusik beinhaltet, die AKM - Gebühr entrichtet.
Die Vereine sind so in weiterer Folge gezwungen, sich in ihre Vereinsheime zurückzuziehen
und können so ihrem Bemühen um gesellige Kommunikation im Ort über das Vereinswesen
hinaus nicht nachkommen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz folgende
ANFRAGE:
1) Erachten Sie es als notwendig, aufgrund der oben dargestellten Situation, hier Änderungen
zugunsten der
volkskulturellen Vereine vorzunehmen?
2) Wie stehen Sie zu einer Novellierung des Urheberrechtsgesetzes, in der die Beschränkung
der Aufführungen in Erwerbsunternehmen in bezug auf die Einwohnerzahlen gestrichen
wird?
3) Im Falle einer Streichung dieser Beschränkung, welche Übergangslösung kann mit der
AKM gefunden werden?
4) Welche Alternativlösung haben Sie, um den Beitrag zu geselliger Kommunikation durch
volkskulturelle Vereine in der Gemeinde zu fördern?