4938/J XX.GP

 

                                                                    ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Kukacka

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend weiteren sozialistischen Postenschacher

 

Im April 1997 beging das Vorstandsmitglied der Kontrollbank Dr. Praschak

Selbstmord, weil er sich von sozialistischen Parteifreunden unter Druck gesetzt

gefühlt hatte (aus seinem Abschiedsbrief: “Er (Scholten) macht mir sofort klar,

daß dies "Zoff" bedeute. Angesichts meines Verhaltens deutet er mir an, daß ich

für den Haupteigentümer zum "Sicherheitsrisiko" geworden sei und er

außerdem jederzeit die “politische Karte” spielen könnte.”). Als Konsequenz

aus diesem Selbstmord verkündete Bundeskanzler Klima fünf Punkte gegen den

Postenschacher, die in Wirklichkeit aber nur eine Wiederholung des damals

geltenden Bundesgesetzes über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in

Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind,

das aus dem Jahre 1982 stammte, darstellten. Im Dezember 1997 wurde

dennoch in Umsetzung der fünf Punkte des Bundeskanzlers das

Stellenbesetzungsgesetz beschlossen, das im März 1998 in Kraft trat.

 

Die SPÖ und der Bundeskanzler hielten sich aber nicht an dieses vom

Bundeskanzler selbst initiierte Gesetz. Obwohl dieses bereits in Kraft war,

wurden die Bundestheater - und deren Finanzdirektoren vom Bundeskanzler

eingesetzt, ohne das Stellenbesetzungsgesetz zu beachten.

 

Nunmehr kommt es neuerlich zu einem personalpolitischen Willkürakt, den ein

sozialistischer Minister zu verantworten hat. Der BEWAG - Generaldirektor,

Werner Kasztler, wurde zum Vorstandsvorsitzenden der Telekom - Austria

berufen, obwohl es fraglich ist, ob er für diese Position der Bestgeeignete ist.

Die Tatsache, daß seine Berufung ein abgekartetes Spiel war, geht unter

anderem aus einer Äußerung des burgenländischen Landeshauptmannes Stix

hervor, der am 3. September 1998 laut APA meinte, “daß Kasztler diese

reizvolle Herausforderung annimmt, weil das auf Grund seiner umfassenden

Qualifikation auch der Wunsch von Bundeskanzler Viktor Klima sei.

 

Die Bestellung Kasztlers war - laut Medienberichten - nur deshalb bis zuletzt

unsicher, weil das Stellenbesetzungsgesetz für Positionen in Unternehmungen,

die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, Vertragsschablonen und ein

branchenübliches Entgelt vorsieht und Kasztler dem Vernehmen nach ein

Jahreseinkommen von sechs Millionen Schilling gefordert haben soll. Sollte

diese Forderung nunmehr erfüllt worden sein, widerspricht die Bestellung

Kasztlers eindeutig dem Stellenbesetzungsgesetz.

Ein weiteres Indiz, daß die Besetzung des Vorstandsvorsitzenden der Telecom -

Austria im vorhinein abgesprochen war, besteht darin, daß Kasztler ab

1. November 1998 der Telecom - Austria zur Verfügung steht und normalerweise

bei einem derartigen Wechsel eine mindestens dreimonatige Kündigungsfrist

einzuhalten ist.

 

Aus diesem Grunde stellen die unterfertigten Abgeordneten - unter Hinweis auf

Art. 121 B - VG, der das öffentliche Interesse an der Offenlegung von

Einkommen in Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes

unterliegen, gegenüber dem Datenschutz verfassungsrechtlich vorrangig stellt -

an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

                                                         ANFRAGE

 

1. Wieso konnte Landeshauptmann Stix laut APA vom 3. 9. 1998 bereits

    bekanntgeben, daß Kasztler Vorstandsvorsitzender der Telecom wird, weil

    dies Bundeskanzler Klima wünsche, obwohl das Hearing der Kandidaten erst

    am 21. September stattfand?

2. Wird durch diesen sozialistischen Postenschacher das Stellenbesetzungs -

    gesetz nicht zur Farce?

3. Wie hoch ist das jährlich Entgelt von Kasztler als Vorstandsvorsitzender der

    Telecom - Austria (da die Telecom - Austria der Prüfung des Rechnungshofes

    unterliegt, gilt hier Art. 121 Abs. 4 B - VG, wonach verfassungsrechtlich bei

    Einkommen aus Unternehmen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen,

    das öffentliche Interesse gegenüber dem Datenschutz verfassungsrechtlich

    vorrangig gestellt wird)?

4. Wird durch dieses Einkommen und die weiteren Bedingungen des Vertrages

    zwischen Kasztler und der Telecom - Austria das Stellenbesetzungsgesetz

    gebrochen, das für derartige Positionen Vertragsbedingungen in Form von

    Vertragsschablonen und des branchenüblichen Entgelts vorsieht?