4938/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Kukacka
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend weiteren sozialistischen Postenschacher
Im April 1997 beging das Vorstandsmitglied der Kontrollbank Dr. Praschak
Selbstmord, weil er sich von sozialistischen Parteifreunden unter Druck gesetzt
gefühlt hatte (aus seinem Abschiedsbrief: “Er (Scholten) macht mir sofort klar,
daß dies "Zoff" bedeute. Angesichts meines Verhaltens deutet er mir an, daß ich
für den Haupteigentümer zum "Sicherheitsrisiko" geworden sei und er
außerdem jederzeit die “politische Karte” spielen könnte.”). Als Konsequenz
aus diesem Selbstmord verkündete Bundeskanzler Klima fünf Punkte gegen den
Postenschacher, die in Wirklichkeit aber nur eine Wiederholung des damals
geltenden Bundesgesetzes über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in
Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind,
das aus dem Jahre 1982 stammte, darstellten. Im Dezember 1997 wurde
dennoch in Umsetzung der fünf Punkte des Bundeskanzlers das
Stellenbesetzungsgesetz beschlossen, das im März 1998 in Kraft trat.
Die SPÖ und der Bundeskanzler hielten sich aber nicht an dieses vom
Bundeskanzler selbst initiierte Gesetz. Obwohl dieses bereits in Kraft war,
wurden die Bundestheater - und deren Finanzdirektoren vom Bundeskanzler
eingesetzt, ohne das Stellenbesetzungsgesetz zu beachten.
Nunmehr kommt es neuerlich zu einem personalpolitischen Willkürakt, den ein
sozialistischer Minister zu verantworten hat. Der BEWAG - Generaldirektor,
Werner Kasztler, wurde zum Vorstandsvorsitzenden der Telekom - Austria
berufen, obwohl es fraglich ist, ob er für diese Position der Bestgeeignete ist.
Die Tatsache, daß seine Berufung ein abgekartetes Spiel war, geht unter
anderem aus einer Äußerung des burgenländischen Landeshauptmannes Stix
hervor, der am 3. September 1998 laut APA meinte, “daß Kasztler diese
reizvolle Herausforderung annimmt, weil das auf Grund seiner umfassenden
Qualifikation auch der Wunsch von Bundeskanzler Viktor Klima sei.
Die Bestellung Kasztlers war - laut Medienberichten - nur deshalb bis zuletzt
unsicher, weil das Stellenbesetzungsgesetz für Positionen in Unternehmungen,
die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, Vertragsschablonen und ein
branchenübliches Entgelt vorsieht und Kasztler dem Vernehmen nach ein
Jahreseinkommen von sechs Millionen Schilling gefordert haben soll. Sollte
diese Forderung nunmehr erfüllt worden sein, widerspricht die Bestellung
Kasztlers eindeutig dem Stellenbesetzungsgesetz.
Ein weiteres Indiz, daß die Besetzung des Vorstandsvorsitzenden der Telecom -
Austria im vorhinein abgesprochen war, besteht darin, daß Kasztler ab
1. November 1998 der Telecom - Austria zur Verfügung steht und normalerweise
bei einem derartigen Wechsel eine mindestens dreimonatige Kündigungsfrist
einzuhalten ist.
Aus diesem Grunde stellen die unterfertigten Abgeordneten - unter Hinweis auf
Art. 121 B - VG, der das öffentliche Interesse an der Offenlegung von
Einkommen in Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes
unterliegen, gegenüber dem Datenschutz verfassungsrechtlich vorrangig stellt -
an den Bundesminister für Finanzen folgende
ANFRAGE
1. Wieso konnte Landeshauptmann Stix laut APA vom 3. 9. 1998 bereits
bekanntgeben, daß Kasztler Vorstandsvorsitzender der Telecom wird, weil
dies Bundeskanzler Klima wünsche, obwohl das Hearing der Kandidaten erst
am 21. September stattfand?
2. Wird durch diesen sozialistischen Postenschacher das Stellenbesetzungs -
gesetz nicht zur Farce?
3. Wie hoch ist das jährlich Entgelt von Kasztler als Vorstandsvorsitzender der
Telecom - Austria (da die Telecom - Austria der Prüfung des Rechnungshofes
unterliegt, gilt hier Art. 121 Abs. 4 B - VG, wonach verfassungsrechtlich bei
Einkommen aus Unternehmen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen,
das öffentliche Interesse gegenüber dem Datenschutz verfassungsrechtlich
vorrangig gestellt wird)?
4. Wird durch dieses Einkommen und die weiteren Bedingungen des Vertrages
zwischen Kasztler und der Telecom - Austria das Stellenbesetzungsgesetz
gebrochen, das für derartige Positionen Vertragsbedingungen in Form von
Vertragsschablonen und des branchenüblichen Entgelts vorsieht?