4949/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Günther Kräuter
und Genossen
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend “Familienbeihilfe für KrankenpflegeschülerInnen"
Durch das Lohnsteuerprotokoll 1998 ist angeblich steuerrechtlich klargestellt, daß
das Taschengeld der KrankenpflegeschülerInnen als steuerpflichter Bezug gemäß §
25 Abs. 1 Ziffer 1 EstG gelten soll. Damit ergibt sich in diesem Zusammenhang die
Frage, ob KrankenpflegeschülerInnen, die ein “Taschengeld” über der
Geringfügigkeitsgrenze (3.840 ÖS) erhalten, Gefahr laufen, die Familienbeihilfe zu
verlieren (§ 5 FLAG).
Im § 5 Abs. lit. b FLAG sind aber nicht nur die gesetzlich geregelten Lehrverhältnisse
nach dem Berufsausbildungsgesetz gemeint, sondern auch anerkannte
Ausbildungsverhältnisse, sofern deren Ausbildung durch generelle Normen geregelt
ist. Gemäß einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1986
(Z84/14/0090) gilt als einschlägige Rechtsvorschrift für die Anerkennung einer
Berufsausbildung im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG u.a. auch das (damals gültige)
Bundesgesetz über die Ausbildung im Krankenpflegefachdienst.
Ähnliches hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung 98/94 vom
3.10.1994 festgestellt, wo er ausführt, daß nicht jedes privatrechtlich anerkannte
Ausbildungsverhältnis diesem Gesetzeszweck entspricht, sondern darunter nur ein
durch generelle Normen geregeltes Ausbildungsverhältnis verstanden werden kann.
Dies müßte nun auch für das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz gelten, in dem
für KrankenpflegeschülerInnen im § 49 Abs. 5 u.a. der Anspruch auf ein monatliches
Taschengeld geregelt ist.
Diese Entscheidungen führten zur Auffassung, daß grundsätzlich letzt schon § 5
Abs. 1 lit. b FLAG den Familienbeihilfenanspruch nicht beeinträchtigt, wenn eine
KrankenpflegeschülerIn z.B. im 3. Jahrgang mehr als 3.830 öS Taschengeld erhält.
Dies wird allerdings von anderer Seite
bestritten.
Daher ist eine durch das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Jugend und
Familie zu erfolgende erlaßmäßige Klarstellung notwendig, daß
Taschengeldleistungen für KrankenpflegeschülerInnen nicht
familienbeihilfeschädigend sind, weil es sich bei dieser Ausbildung um eine
Gleichstellung mit den Lehrverhältnissen nach dem Berufsausbildungsgesetz
handelt. Auch Lehrlinge - deren Lehrlingsentschädigung die Geringfügigkeitsgrenze
überschreitet - erhalten weiterhin die Familienbeihilfe.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie nachstehende
Anfrage:
1. Verlieren KrankenpflegeschülerInnen, die ein “Taschengeld” über der
Geringfügigkeitsgrenze erhalten, die Familienbeihilfe?
2. Wenn ja, warum?
3. Wird die Familienbeihilfe zurückgefordert, wenn das “Taschengeld” über der
Geringfügigkeitsgrenze liegt?
4. Ist der Entzug der Familienbeihilfe - in oben angeführten Fällen - auch mit
dem Verlust der SchülerInnenfreifahrten bzw. Schulfahrtbeihilfe verbunden
(§ 30 a FLAG)?
5. Werden Sie die durch das Lohnsteuerprotokoll 1998 virulent gewordene
Frage erlaßmäßig im Sinne der KrankenpflegeschülerInnen erledigen und
entsprechende Weisungen an die Finanzlandesdirektionen erteilen?
6. Gibt es dieses Problem auch in anderen Ausbildungsbereichen?
7. Sind Sie bereit eine flexiblere Neuregelung hinsichtlich der Obergrenzen im
FLAG - sowie es derzeit für den Bereich der Studienförderung angestrebt
wird - einzuführen?