4949/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Günther Kräuter

und Genossen

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betreffend “Familienbeihilfe für KrankenpflegeschülerInnen"

 

Durch das Lohnsteuerprotokoll 1998 ist angeblich steuerrechtlich klargestellt, daß

das Taschengeld der KrankenpflegeschülerInnen als steuerpflichter Bezug gemäß §

25 Abs. 1 Ziffer 1 EstG gelten soll. Damit ergibt sich in diesem Zusammenhang die

Frage, ob KrankenpflegeschülerInnen, die ein “Taschengeld” über der

Geringfügigkeitsgrenze (3.840 ÖS) erhalten, Gefahr laufen, die Familienbeihilfe zu

verlieren (§ 5 FLAG).

 

Im § 5 Abs. lit. b FLAG sind aber nicht nur die gesetzlich geregelten Lehrverhältnisse

nach dem Berufsausbildungsgesetz gemeint, sondern auch anerkannte

Ausbildungsverhältnisse, sofern deren Ausbildung durch generelle Normen geregelt

ist. Gemäß einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1986

(Z84/14/0090) gilt als einschlägige Rechtsvorschrift für die Anerkennung einer

Berufsausbildung im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG u.a. auch das (damals gültige)

Bundesgesetz über die Ausbildung im Krankenpflegefachdienst.

Ähnliches hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung 98/94 vom

3.10.1994 festgestellt, wo er ausführt, daß nicht jedes privatrechtlich anerkannte

Ausbildungsverhältnis diesem Gesetzeszweck entspricht, sondern darunter nur ein

durch generelle Normen geregeltes Ausbildungsverhältnis verstanden werden kann.

Dies müßte nun auch für das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz gelten, in dem

für KrankenpflegeschülerInnen im § 49 Abs. 5 u.a. der Anspruch auf ein monatliches

Taschengeld geregelt ist.

 

Diese Entscheidungen führten zur Auffassung, daß grundsätzlich letzt schon § 5

Abs. 1 lit. b FLAG den Familienbeihilfenanspruch nicht beeinträchtigt, wenn eine

KrankenpflegeschülerIn z.B. im 3. Jahrgang mehr als 3.830 öS Taschengeld erhält.

Dies wird allerdings von anderer Seite bestritten.

Daher ist eine durch das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Jugend und

Familie zu erfolgende erlaßmäßige Klarstellung notwendig, daß

Taschengeldleistungen für KrankenpflegeschülerInnen nicht

familienbeihilfeschädigend sind, weil es sich bei dieser Ausbildung um eine

Gleichstellung mit den Lehrverhältnissen nach dem Berufsausbildungsgesetz

handelt. Auch Lehrlinge - deren Lehrlingsentschädigung die Geringfügigkeitsgrenze

überschreitet - erhalten weiterhin die Familienbeihilfe.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Verlieren KrankenpflegeschülerInnen, die ein “Taschengeld” über der

    Geringfügigkeitsgrenze erhalten, die Familienbeihilfe?

 

2. Wenn ja, warum?

 

3. Wird die Familienbeihilfe zurückgefordert, wenn das “Taschengeld” über der

    Geringfügigkeitsgrenze liegt?

 

4. Ist der Entzug der Familienbeihilfe - in oben angeführten Fällen - auch mit

    dem Verlust der SchülerInnenfreifahrten bzw. Schulfahrtbeihilfe verbunden

    (§ 30 a FLAG)?

 

5. Werden Sie die durch das Lohnsteuerprotokoll 1998 virulent gewordene

    Frage erlaßmäßig im Sinne der KrankenpflegeschülerInnen erledigen und

    entsprechende Weisungen an die Finanzlandesdirektionen erteilen?

 

6. Gibt es dieses Problem auch in anderen Ausbildungsbereichen?

 

7. Sind Sie bereit eine flexiblere Neuregelung hinsichtlich der Obergrenzen im

    FLAG - sowie es derzeit für den Bereich der Studienförderung angestrebt

    wird - einzuführen?