4953/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Haider, Mag. Stadler
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend großzügige Dauerurlaube für Gewerkschaftsfunktionäre
Der Bundesdienst hat sich schon immer dadurch ausgezeichnet, daß für bestimmte
privilegierte Bedienstetengruppen äußerst großzügige Sonderregelungen geschaffen
wurden während die normalen Bediensteten oft in Dienstrechtsangelegenheiten
kleinlich und geradezu schikanös behandelt werden.
Ein Beispiel hiefür ist die derzeitige Dienstfreistellungsregelung, die zahlreichen
Gewerkschaftsfunktionären ein arbeitsloses Einkommen garantiert. Diese Regelung, die
zum Schein auf die Bestimmungen über Karenzurlaube gestützt wird, erlaubt die
sogenannte “Freistellung vom Dienst” bei vollen Bezügen und besteht neben der
Freistellungsregelung für Personalvertreter gemäß § 28 Abs. 4 des Bundes -
Personalvertretungsgesetzes, die ebenfalls äußerst großzügig gehandhabt wird.
Die Freistellung als Gewerkschaftsfunktionär erfordert somit nicht die Ausübung einer
Funktion als Personalvertreter. Tatsächlich haben zahlreiche hohe Funktionäre der
Gewerkschaft öffentlicher Dienst seit Jahren, zum Teil seit Jahrzehnten, keinen Dienst
mehr verrichtet und beziehen neben ihren zum Teil beachtlichen Gagen als
Gewerkschaftsfunktionäre noch die vollen Bezüge als öffentlich Bedienstete. Diese
großzügige aber für den Steuerzahler teure Regelung sieht eine völlige “Freistellung von
Dienst” für folgende Funktionäre vor:
1. Vorsitzender der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten
2. Vorsitzender der Gewerkschaft der
öffentlich Bediensteten
1. Vorsitzender - Stellvertreter der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten
2. Vorsitzender - Stellvertreter der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten
• Besoldungsreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten
• Dienstrechtsreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten
• Finanzreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten
• Organisationsreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten
• Referent für Statistik und zur besonderen Verwendung in der Gewerkschaft
öffentlich Bediensteten
Eine teilweise Dienstfreistellung ist für folgende Gewerkschafter vorgesehen:
|
Funktion in der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten |
Ausmaß der Dienstfreistellung |
|
Pressereferent |
2 Tage pro Woche |
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Bildungs - und Schulungsreferent |
Halbe Dienstfreistellung 12 Lehrverpflichtungsstunden |
|
Fürsorgereferat (2 Funktionäre) |
Je halbe Dienstfreistellung |
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Sozialversicherungsreferent |
1 Tag pro Woche |
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Referent für wirtschaftliche Angelegenheiten |
1 Tag pro Woche |
|
Sozialwerk |
1 Tag pro W6che |
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Referent für Statistik (2 Funktionäre) |
Je 1 Tag pro Woche |
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Kontrollkommission (4 Funktionäre) |
Je halbe Dienstfreistellung zusätzlich 5 Tage in 2 Monaten |
|
1. und 2. Vorsitzender der Landesvorstände |
Je 5 Tage im Monat |
|
Finanzreferent der Landesvorstände |
Je 4 Tage im Monat |
|
Organisationsreferent der Landesvorstände |
Je 4 Tage im Monat |
Daneben können Funktionäre der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten, die an
einer der überbetrieblichen Interessenvertretung dienenden gewerkschaftlichen
Veranstaltung teilnehmen sollen, während der zur Teilnahme an dieser Veranstaltung
erforderlichen Zeit ohne Minderung ihrer Dienstbezüge vom Dienst freigestellt werden.
Die Bundesregierung hat den Österreicherinnen und Österreicher in den letzten Jahren
mehrere Belastungspakete zugestellt und auch die Bediensteten des öffentlichen Dienste
von einschränkenden Maßnahmen nicht verschont. Verschont von allen
Sparmaßnahmen blieben aber bisher die hohen Gewerkschaftsfunktionäre.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den für allgemeine
Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Bundesminister für Finanzen die
nachstehende
ANFRAGE
1. Ist es nach Ihrer Auffassung tatsächlich vertretbar, daß Gewerkschaftsfunktionäre im
dargestellten Ausmaß auf Kosten der Steuerzahler ein arbeitsloses Einkommen vom
Bund beziehen?
Wenn ja, auf Grund welcher Erwägungen?
2. Wie hoch war der Personalaufwand des Bundes für die zur Gänze
dienstfreigestellten Gewerkschaftsfunktionäre im Jahr 1997?
3. Wie hoch wird der Personalaufwand voraussichtlich im Jahre 1998 sein?
4. Wie hoch war der Personalaufwand des Bundes für die teilweise dienstfreigestellten
Gewerkschaftsfunktionäre, der auf den Anteil der Dienstfreistellungen an der
Gesamtdienstzeit entfällt, im Jahr 1997?
5. Wie hoch wird dieser Personalaufwand
voraussichtlich im Jahr 1998 sein?
6. Beabsichtigen Sie1 die bisherige äußerst großzügige Dienstfreistellungsregelung für
Gewerkschaftsfunktionäre einzuschränken?
Wenn ja, welche konkreten Regelungen werden Sie setzen?
Wenn nein, warum nicht?
7. Wie viele Personalvertreter sind derzeit (Stichtag 1. Oktober 1998) auf Grund der
Regelung des Bundes - Personalvertretungsgesetzes und der einschlägigen
Verordnungen
a) zur Gänze
b) teilweise
dienstfreigestellt?
8. Wie viele gänzliche Dienstfreistellungen ergeben sich bei Umrechnung der teilweisen
Dienstfreistellungen?
9. Wie verteilen sich die zur Gänze und teilweise gewährten Dienstfreistellungen auf
die einzelnen Ressorts?
10.Wie verteilen sich die zur Gänze und teilweise gewährten Dienstfreistellungen auf
die einzelnen Exekutivkörper und wie hoch war der Personal - Ist - Stand der einzelnen
Exekutivkörper zum 1. Oktober 1998?
11. § 25 Abs. 4 zweiter Satz sieht nach seinem Wortlaut nur eine gänzliche
Dienstfreistellung von Bediensteten vor. Auf Grund welcher Erwägungen werden
unter Anwendung dieser Bestimmung auch teilweise Dienstfreistellungen
vorgenommen?
12.Wie hoch war der Personalaufwand des Bundes für die auf Grund des PVG zur
Gänze dienstfreigestellten Personalvertreter im Jahr 1 997?
13.Wie hoch wird der Personalaufwand des Bundes für diese Personengruppe im Jahr
1998 sein?
14. Wie hoch war der Personalaufwand des Bundes für die auf Grund des PVG teilweise
dienstfreigestellten Personalvertreter, der auf den Anteil der Dienstfreistellung an der
Grunddienstzeit entfällt, im Jahr 1 997?
15.Wie hoch wird dieser Personalaufwand voraussichtlich im Jahr 1998 sein?
16.Wie hoch war der finanzielle Aufwand des Bundes für Reisekosten in
Personalvertretungsangelegenheiten, die auf Grund des § 29 Abs. 2 PVG anfallen, in
den einzelnen Jahren seit 1990?
17.Wie hoch war der finanzielle Aufwand des Bundes, der gemäß § 29 Abs. 1 PVG
anfällt, in den einzelnen Jahren seit 1990?