4953/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Haider, Mag. Stadler

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend großzügige Dauerurlaube für Gewerkschaftsfunktionäre

 

Der Bundesdienst hat sich schon immer dadurch ausgezeichnet, daß für bestimmte

privilegierte Bedienstetengruppen äußerst großzügige Sonderregelungen geschaffen

wurden während die normalen Bediensteten oft in Dienstrechtsangelegenheiten

kleinlich und geradezu schikanös behandelt werden.

 

Ein Beispiel hiefür ist die derzeitige Dienstfreistellungsregelung, die zahlreichen

Gewerkschaftsfunktionären ein arbeitsloses Einkommen garantiert. Diese Regelung, die

zum Schein auf die Bestimmungen über Karenzurlaube gestützt wird, erlaubt die

sogenannte “Freistellung vom Dienst” bei vollen Bezügen und besteht neben der

Freistellungsregelung für Personalvertreter gemäß § 28 Abs. 4 des Bundes -

Personalvertretungsgesetzes, die ebenfalls äußerst großzügig gehandhabt wird.

Die Freistellung als Gewerkschaftsfunktionär erfordert somit nicht die Ausübung einer

Funktion als Personalvertreter. Tatsächlich haben zahlreiche hohe Funktionäre der

Gewerkschaft öffentlicher Dienst seit Jahren, zum Teil seit Jahrzehnten, keinen Dienst

mehr verrichtet und beziehen neben ihren zum Teil beachtlichen Gagen als

Gewerkschaftsfunktionäre noch die vollen Bezüge als öffentlich Bedienstete. Diese

großzügige aber für den Steuerzahler teure Regelung sieht eine völlige “Freistellung von

Dienst” für folgende Funktionäre vor:

 

1. Vorsitzender der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten

 

2. Vorsitzender der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten

1. Vorsitzender - Stellvertreter der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten

 

2. Vorsitzender - Stellvertreter der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten

 

• Besoldungsreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten

 

• Dienstrechtsreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten

 

• Finanzreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten

 

• Organisationsreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten

 

• Referent für Statistik und zur besonderen Verwendung in der Gewerkschaft

öffentlich Bediensteten

 

Eine teilweise Dienstfreistellung ist für folgende Gewerkschafter vorgesehen:

Funktion in der Gewerkschaft der öffentlich

                       Bediensteten

Ausmaß der Dienstfreistellung

Pressereferent

 2 Tage pro Woche

Bildungs - und Schulungsreferent

 Halbe Dienstfreistellung

12 Lehrverpflichtungsstunden

Fürsorgereferat (2 Funktionäre)

 Je halbe Dienstfreistellung

Sozialversicherungsreferent

 1 Tag pro Woche

Referent für wirtschaftliche Angelegenheiten

 1 Tag pro Woche

Sozialwerk

 1 Tag pro W6che

Referent für Statistik (2 Funktionäre)

 Je 1 Tag pro Woche

Kontrollkommission (4 Funktionäre)

 Je halbe Dienstfreistellung

zusätzlich 5 Tage in 2 Monaten

1. und 2. Vorsitzender der Landesvorstände

 Je 5 Tage im Monat

Finanzreferent der Landesvorstände

 Je 4 Tage im Monat

Organisationsreferent der Landesvorstände

 Je 4 Tage im Monat


 

Daneben können Funktionäre der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten, die an

einer der überbetrieblichen Interessenvertretung dienenden gewerkschaftlichen

Veranstaltung teilnehmen sollen, während der zur Teilnahme an dieser Veranstaltung

erforderlichen Zeit ohne Minderung ihrer Dienstbezüge vom Dienst freigestellt werden.

 

Die Bundesregierung hat den Österreicherinnen und Österreicher in den letzten Jahren

mehrere Belastungspakete zugestellt und auch die Bediensteten des öffentlichen Dienste

von einschränkenden Maßnahmen nicht verschont. Verschont von allen

Sparmaßnahmen blieben aber bisher die hohen Gewerkschaftsfunktionäre.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den für allgemeine

Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Bundesminister für Finanzen die

nachstehende

 

ANFRAGE

 

1. Ist es nach Ihrer Auffassung tatsächlich vertretbar, daß Gewerkschaftsfunktionäre im

    dargestellten Ausmaß auf Kosten der Steuerzahler ein arbeitsloses Einkommen vom

    Bund beziehen?

    Wenn ja, auf Grund welcher Erwägungen?

 

2. Wie hoch war der Personalaufwand des Bundes für die zur Gänze

    dienstfreigestellten Gewerkschaftsfunktionäre im Jahr 1997?

 

3. Wie hoch wird der Personalaufwand voraussichtlich im Jahre 1998 sein?

 

4. Wie hoch war der Personalaufwand des Bundes für die teilweise dienstfreigestellten

    Gewerkschaftsfunktionäre, der auf den Anteil der Dienstfreistellungen an der

    Gesamtdienstzeit entfällt, im Jahr 1997?

 

5. Wie hoch wird dieser Personalaufwand voraussichtlich im Jahr 1998 sein?

6. Beabsichtigen Sie1 die bisherige äußerst großzügige Dienstfreistellungsregelung für

    Gewerkschaftsfunktionäre einzuschränken?

    Wenn ja, welche konkreten Regelungen werden Sie setzen?

    Wenn nein, warum nicht?

 

7. Wie viele Personalvertreter sind derzeit (Stichtag 1. Oktober 1998) auf Grund der

    Regelung des Bundes  - Personalvertretungsgesetzes und der einschlägigen

    Verordnungen

    a) zur Gänze

    b) teilweise

    dienstfreigestellt?

 

8. Wie viele gänzliche Dienstfreistellungen ergeben sich bei Umrechnung der teilweisen

    Dienstfreistellungen?

 

9. Wie verteilen sich die zur Gänze und teilweise gewährten Dienstfreistellungen auf

    die einzelnen Ressorts?

 

10.Wie verteilen sich die zur Gänze und teilweise gewährten Dienstfreistellungen auf

     die einzelnen Exekutivkörper und wie hoch war der Personal - Ist - Stand der einzelnen

     Exekutivkörper zum 1. Oktober 1998?

 

11. § 25 Abs. 4 zweiter Satz sieht nach seinem Wortlaut nur eine gänzliche

     Dienstfreistellung von Bediensteten vor. Auf Grund welcher Erwägungen werden

     unter Anwendung dieser Bestimmung auch teilweise Dienstfreistellungen

     vorgenommen?

 

12.Wie hoch war der Personalaufwand des Bundes für die auf Grund des PVG zur

     Gänze dienstfreigestellten Personalvertreter im Jahr 1 997?

 

13.Wie hoch wird der Personalaufwand des Bundes für diese Personengruppe im Jahr

     1998 sein?

14. Wie hoch war der Personalaufwand des Bundes für die auf Grund des PVG teilweise

      dienstfreigestellten Personalvertreter, der auf den Anteil der Dienstfreistellung an der

      Grunddienstzeit entfällt, im Jahr 1 997?

 

15.Wie hoch wird dieser Personalaufwand voraussichtlich im Jahr 1998 sein?

 

16.Wie hoch war der finanzielle Aufwand des Bundes für Reisekosten in

     Personalvertretungsangelegenheiten, die auf Grund des § 29 Abs. 2 PVG anfallen, in

     den einzelnen Jahren seit 1990?

 

17.Wie hoch war der finanzielle Aufwand des Bundes, der gemäß § 29 Abs. 1 PVG

     anfällt, in den einzelnen Jahren seit 1990?