4981/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Pittermann, Dr. Kräuter, Mag. Guggenberger
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Novellierung des Fortpflanzungsmedizingesetzes BGBI 1992/275 (§17)
Das Fortpflanzungsmedizingesetz (BGBl. 1992/275) regelt in § 17, daß Samen, Eizellen und
entwicklungsfähige Zellen höchstens ein Jahr aufbewahrt werden dürfen.
Dazu wird von medizinischer Seite festgestellt (Dr. Andreas Jungwirth, Urologie, LKH
Salzburg sowie der Arbeitskreis für Andrologie und sexuelle Funktionsstörungen), “daß ein
großer Anteil der Patienten, die um Aufbewahrung von Samenzellen an uns herantreten ,
Krebspatienten sind, die vor dem Beginn einer Chemotherapie stehen. Unter der
Chemotherapie wird meist die Samenqualität so schlecht, daß nach Beendigung derselben
eine Fortpflanzung auf natürlichen Weg kaum mehr möglich ist - und falls überhaupt noch
Samenzellen im Hoden produziert werden, so ist der Ausgang einer künstlichen Befruchtung
höchst zweifelhaft. Sehr oft zieht sich auch die Krebstherapie über mehr als ein Jahr hin und
nach dieser Zeit ist der klinische Ausgang bezüglich einer Heilung der Krebserkrankung noch
gar nicht zu stellen.
Eine andere Patientengruppe sind Männer mit Verschlüssen der Samenleiter bzw. so stark
eingeschränkter Samenproduktion, daß nur wenige Samenzellen aus Hodenpräparationen
gewonnen werden können. Die Samenzellen von diesen Patienten wären dann in flüssigem
Stickstoff praktisch unbeschränkt Lagerungsfähig und stünden für mehrere künstliche
Reproduktionsmaßnahmen zur Verfügung - zur Zeit allerdings vorausgesetzt, daß diese
Maßnahmen innerhalb von einem Jahr stattfinden. Bei späteren Fertilisierungsversuchen sind
bislang immer weitere Operationen am Hoden notwendig, da die Samenproben nach einem
Jahr verworfen werden müssen."
Allein 5 - 7% aller Paare in Österreich müssen ungewollt kinderlos bleiben. Mit neuen
Reproduktionsmaßnahmen kann man jedoch vielen Paaren ihren Kinderwunsch erfüllen.
Daher wäre eine Änderung von § 17 Fortpflanzungsmedizingesetz eine große Erleichterung
für die betroffenen Patienten.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Teilen Sie diese medizinische Fachmeinung?
Sind Sie bereit, dieser Fachmeinung Rechnung zu tragen?
2. Werden Sie eine Gesetzesnovellierung dahingehend vorbereiten, daß zumindest
Krebspatienten und Patienten mit schweren Störungen der Samenproduktion bzw. des
Samentransportes von der Einjahresfrist ausgenommen werden?
Oder soll diese Frist generell erweitert werden?
3. In welchen anderen EU - Ländern gibt es eine derartige zeitliche Beschränkung auf ein
Jahr nicht mehr?
4. Wäre es nicht sinnvoller, da oft private Gründe verhindern, daß innerhalb eines
Jahres Kinder gezeugt werden, die tiefgefrorenen Spermien bis zum erlebten
50. Lebensjahr des Spenders aufzubewahren?
5. Gibt es bereits in Ihrem Ministerium Erfahrungswerte zum Vollzug des
Fortpflanzungsmedizingesetzes?
6. Sehen Sie einen weiteren Reformbedarf?