4981/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Pittermann, Dr. Kräuter, Mag. Guggenberger

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Novellierung des Fortpflanzungsmedizingesetzes BGBI 1992/275 (§17)

 

Das Fortpflanzungsmedizingesetz (BGBl. 1992/275) regelt in § 17, daß Samen, Eizellen und

entwicklungsfähige Zellen höchstens ein Jahr aufbewahrt werden dürfen.

 

Dazu wird von medizinischer Seite festgestellt (Dr. Andreas Jungwirth, Urologie, LKH

Salzburg sowie der Arbeitskreis für Andrologie und sexuelle Funktionsstörungen), “daß ein

großer Anteil der Patienten, die um Aufbewahrung von Samenzellen an uns herantreten ,

Krebspatienten sind, die vor dem Beginn einer Chemotherapie stehen. Unter der

Chemotherapie wird meist die Samenqualität so schlecht, daß nach Beendigung derselben

eine Fortpflanzung auf natürlichen Weg kaum mehr möglich ist - und falls überhaupt noch

Samenzellen im Hoden produziert werden, so ist der Ausgang einer künstlichen Befruchtung

höchst zweifelhaft. Sehr oft zieht sich auch die Krebstherapie über mehr als ein Jahr hin und

nach dieser Zeit ist der klinische Ausgang bezüglich einer Heilung der Krebserkrankung noch

gar nicht zu stellen.

 

Eine andere Patientengruppe sind Männer mit Verschlüssen der Samenleiter bzw. so stark

eingeschränkter Samenproduktion, daß nur wenige Samenzellen aus Hodenpräparationen

gewonnen werden können. Die Samenzellen von diesen Patienten wären dann in flüssigem

Stickstoff praktisch unbeschränkt Lagerungsfähig und stünden für mehrere künstliche

Reproduktionsmaßnahmen zur Verfügung - zur Zeit allerdings vorausgesetzt, daß diese

Maßnahmen innerhalb von einem Jahr stattfinden. Bei späteren Fertilisierungsversuchen sind

bislang immer weitere Operationen am Hoden notwendig, da die Samenproben nach einem

Jahr verworfen werden müssen."

 

Allein 5 - 7% aller Paare in Österreich müssen ungewollt kinderlos bleiben. Mit neuen

Reproduktionsmaßnahmen kann man jedoch vielen Paaren ihren Kinderwunsch erfüllen.

Daher wäre eine Änderung von § 17 Fortpflanzungsmedizingesetz eine große Erleichterung

für die betroffenen Patienten.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Teilen Sie diese medizinische Fachmeinung?

    Sind Sie bereit, dieser Fachmeinung Rechnung zu tragen?

 

2. Werden Sie eine Gesetzesnovellierung dahingehend vorbereiten, daß zumindest

    Krebspatienten und Patienten mit schweren Störungen der Samenproduktion bzw. des

    Samentransportes von der Einjahresfrist ausgenommen werden?

    Oder soll diese Frist generell erweitert werden?

 

3. In welchen anderen EU - Ländern gibt es eine derartige zeitliche Beschränkung auf ein

    Jahr nicht mehr?

 

4. Wäre es nicht sinnvoller, da oft private Gründe verhindern, daß innerhalb eines

    Jahres Kinder gezeugt werden, die tiefgefrorenen Spermien bis zum erlebten

     50. Lebensjahr des Spenders aufzubewahren?

 

5. Gibt es bereits in Ihrem Ministerium Erfahrungswerte zum Vollzug des

    Fortpflanzungsmedizingesetzes?

 

6. Sehen Sie einen weiteren Reformbedarf?