4993/J XX.GP
Anfrage
der Abg. Dr. Pumberger, Dr. Povysil
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Wucherpreis für Wiener Rettungsfahrten
Ein oberösterreichischer Patient, der in einem Wiener Kranken -
haus behandelt worden war, erhielt vom Wiener Rettungs - und
Krankenbeförderungsdienst eine Rechnung über öS 146.124,-
und teilte dies dem Erstunterzeichner mit.
Recherchen ergaben, daß dieser Rettungsdienst im Falle der
Leistungsabgeltung durch Krankenkassen einen Kilometertarif
von öS 18,- verrechnet, durch einen Erlaß des Wiener Bürger -
meisters aber ermächtigt wird, für Leistungen an private
Personen (Selbstzahler) pro Kilometer öS 180,- zu verrechnen.
Diese Gebühr ist meilenweit vom Prinzip der kostendeckenden
Preise entfernt, ja es stellt sich sogar die Frage, ob diese
Verzehnfachung des Kilometertarifs nicht den Tatbestand des
§ 155 StGB (Sachwucher) betrifft und der Transportvertrag somit
gemäß § 879 ABGB nichtig ist, weil sich der Patient in einer
Zwangslage befand und sittenwidrig ausgenützt wurde.
Ermöglicht wird dieser räuberische Griff in die Tasche von
Patienten durch Gesetzesänderungen der Koalition auf Bundes -
ebene, wonach die Kostenübernahme von Rettungs- und Kranken -
beförderungsleistungen durch Sozialversicherungsträger in
eine Kann - Bestimmung umgewandelt wurde.
Diese ruinöse Auswirkung großkoalitionärer Gesundheitspolitik
und rathaussozialistischer Geldbeschaffung kann keinesfalls
hingenommen werden.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die
nachstehende
Anfrage;
1. Ist Ihrem Ressort bekannt, welche Preisunterschiede für
Krankenbeförderungsdienste die einzelnen Rettungsorgani-
sationen aufweisen,
a) bei Verrechnung mit Sozialversicherungsträgern,
b) bei Verrechnung mit selbstzahlenden Patienten ?
2. Welchen Krankenbeförderungstarif erachten Ihr Ressort bzw.
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs-
träger für kostendeckend (je Beförderung und je Kilometer)?
3. Halten Sie eine Verrechnung von 180,-/km durch den Rettungs -
und Krankenbeförderungsdienst der Stadt Wien gemäß einer
Ermächtigung des Wiener Bürgermeisters für einen Kranken -
transport nach Oberösterreich für einen konstruktiven Beitrag
zur Gesundheitspolitik ?
4. Sehen Sie durch die Verzehnfachung des Tarifs (öS 18,-
Kilometergeldverrechnung für Krankenkassen, öS 180,- pro
Kilometer für selbstzahlende Patienten) den Tatbestand
des § 155 StBG (Sachwucher) bzw. § 879 ABGB (Verstoß
gegen die guten Sitten und Ausnützung einer Zwangslage)
für erfüllt ?
Wenn nein: warum nicht ?
5. Werden Sie dem Wiener Bürgermeister empfehlen, diese
sittenwidrige Ermächtigung zurückzunehmen und auch selbst -
zahlende Patienten nur mit kostendeckenden Krankenbeför -
derungstarifen zu belasten ?
6. Die Umwandlung der Kostenübernahme von Rettungs - und Kranken -
beförderungsleistungen durch Sozialversicherungsträger in
eine Kann - Bestimmung ermöglichte dem Wiener Rettungs - und
Krankenbeförderungsdienst die Ausstellung einer Rechnung
für zwei Krankenbeförderungen von Wien nach Oberösterreich
über insgesamt öS 146.124,- an einen selbstzahlenden
Patienten.
Werden Sie auf Grund dieses Wucherpreises dem Koalitions -
partner eine Gesetzesänderung zur Rückgängigmachung dieser
Kann - Bestimmung vorschlagen ?