4994/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Auer

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie

 

Entsprechend der Mehrwertsteuerrichtlinie (RL 77/388) ist die Höhe des Vorsteuerpauschales für die Landwirte anhand der geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre zu bestimmen. Eine Anpassung der Prozentsätze wäre daher jährlich erforderlich. Diese Bestimmung ist gemäß dem deutschen (sowie des englischen und französischen) Wortlautes der Richtlinie für jedes Mitgliedsland zwingend.

Die Pauschalsätze nach der derzeitigen Pauschalregelung nach § 22 UstG entsprechen laut derzeitigen Informationen nicht den Vorgaben des Art. 25 RL 77/388. Prof. Schneider, WIFO - Institut, hat in seiner Studie einen Abgang von rund 1,18 Mrd. ÖS für das Jahr 1995, von rund 1,77 Mrd. für das Jahr 1996 und von 1,70 Mrd. öS für das Jahr 1997 für die pauschalierten land - und forstwirtschaftlichen Betriebe errechnet.

 

Richtlinien der Europäischen Union besitzen im Normalfall keine unmittelbare Geltung in den

Mitgliedstaaten, sondern müssen erst durch den zuständigen Gesetzgebungskörper in nationales Recht umgesetzt werden. Dennoch wurde Richtlinien in der Rechtsprechung unter bestimmten

Voraussetzungen (Umsetzungsfrist abgelaufen, subjektives Recht, der Inhalt ist hinreichend bestimmt) eine unmittelbare Wirkung zugesprochen.

 

Das heißt, entweder setzt ein Mitgliedstaat die Richtlinie fristgerecht und vollständig um, oder der aus der Richtlinie Begünstigte macht seinen Rechtsanspruch direkt aus der Richtlinie geltend (self

executing).

 

Darüber hinaus wurde im "Europa - Abkommen" vom 22.04.1994 zwischen den Koalitionspartnern eine Überprüfung der Angemessenheit der Vorsteuer für pauschalierte Betriebe im Lichte der

Preisentwicklung durch eine eigens dafür eingerichtete Arbeitsgruppe vereinbart.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1) Ist Ihnen dieses Problem bekannt?

2) Wie hoch müßte der pauschale Prozentsatz basierend auf den entsprechenden

    makroökonomischen Daten nach Anhang C RL 77/388 aufgrund der Berechnungen des

    Finanzministeriums im Jahr 1995, 1996, 1997 sowie ab dem Jahr 1998 sein?

 

3) Falls Sie zu einem von Professor Schneider abweichenden Vorsteuerpauschalprozentsatz

     kommen, welche Daten und welche Berechnungsmethode haben Sie zu Grunde gelegt?

 

4) Falls Sie keinen Prozentsatz errechnen können, warum erfüllen Sie zwingende EU - Vorschriften

    nicht? Sehen Sie das als versteckte Diskriminierung der pauschalierten land - und

    forstwirtschaftlichen Betriebe?

 

5) Welche Möglichkeiten sehen Sie, daß der bisher entstandene Differenzbetrag im

    Pauschalausgleich zwischen dem bestehenden und dem sich aus den makroökonomischen Daten

    ergebenden Prozentsatzes den pauschalierten Betrieben rückerstattet wird?

 

6) Was wird von Seiten des Bundesministerium für Finanzen unternommen, um einen

    ordnungsgemäßen EU - Rechtszustand herzustellen?

 

7) Welche Möglichkeiten gibt es Ihrer Meinung nach für einen betroffenen Landwirt, ohne

     Gesetzesänderung seinen Rechtsanspruch auf eine angemessene Höhe des Prozentsatzes (nach

     der vorliegenden WIFO - Studie Erhöhung um 2% auf 12% Vorsteuerpauschale) durchzusetzen?

 

8) Wer sind die Mitglieder der Arbeitsgruppe gemäß dem "Europa - Abkommen"?

 

9) Was sind die Gründe dafür, daß die eingerichtete Arbeitsgruppe die Überprüfung der

     Angemessenheit der Vorsteuerpauschalierung bisher noch nicht vorgenommen hat?