5003/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Raffinerie Schwechat und Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
1. Exorbitante Schwefeldioxid - und Stickstoffoxid - Emissionen der Raffinerie Schwechat
Laut Bericht des Umwelbundesamtes “Technische Grundlagen für die Bewertung des
Erfolges der nach dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen getroffenen Maßnahmen” (BE
100 vom Dezember 1997) haben die S02 - Emissionen der Dampfkesselanlagen über 50 MW
von der Heizperiode 1990 bis zur Heizperiode 1995 um 55% abgenommen, nämlich von
7700 auf 7900 Tonnen. “Im Gegensatz zu den anderen Sektoren waren die S02 - Emissionen
der Raffinerie in der Heizperiode 1995 um 8 % höher als 1990. In der Heizperiode 1995
wurden 3013 Tonnen 502 (38 % der Gesamtemissionen aller DKA > 50 MW) von der
Raffinerie emittiert, damit hatte die Raffinerie Schwechat die höchsten Emissionen aller
Einzelsektoren. Ab der Heizperiode 1993, in der die höchsten Emissionen verzeichnet
wurden, konnte aber auch in der Raffinerie Schwechat eine Reduktion der S02 - Emissionen
um 10 % erreichen werden.” (S 24)
Bei den Stickstoffoxidemissionen (war) “die Raffinerie mit einer Gesamtemission von 3300
Tonnen Stickstoffoxid in der Heizperiode 1995 der größte Emittent aller DKA > 50 MW
Sektoren, obwohl die Raffinerie Schwechat seit 1990 ihren Stickstoffoxidausstoß um 23 %
absenken konnte.” (S 25)
2. Sanierungspflichten nach dem LuftreinhalteG für Kesselanlagen und dessen
Vorläufer dem Dampfkessel - Emissionsgesetz
Das LRG - K 1988 enthält in der Anlage Grenzwerte für Altanlagen, bei deren Überschreiten
ein Sanierungsantrag eingereicht werden mußte. Nicht sanierte Anlagen waren bis zum 31.12.
1994 stillzulegen bzw. konnten bis zur Restnutzung von 5000 Volllaststunden (gerechnet ab
1.1.1993) betrieben werden.
Auch nach dem DKEG 1980 waren Altanlagen von einem befugten Sachverständigen zu
überprüfen und bei Überschreitung der in einer Durchführungs - VO genannten Grenzwerte ein
Sanierungsauftrag zu erteilen.
3. Verdacht des rechtswidrigen Betriebs der Raffinerie Schwechat
In der Raffinerie Schwechat kommen mehrere Kraftwerksblöcke zum Einsatz. Es war das
DKEG anzuwenden, seit 1. 1. 1989 gilt das LRG - K. Aufgrund der im UBA - Bericht
aufgezeigten Emissionen ist die Nichtbeachtung des DKEG als auch des LRG - K zu vermuten.
Rechtswidrige
gesundheitsgefährdende Luftschadstoffemissionen sind die Folge.
“Die Gefährlichkeit von Schwefeldioxid liegt vor allem darin, daß es in die Atemwege
eindringt und die unzähligen kleinen Flimmerhärchen der Bronchialschleimhaut schädigt, die
die Aufgabe haben, eingedrungene Staub - und Aerosolpartikel aus den Bronchien wieder
hinauszubefördern. Durch die Wirkung des Schwefeldioxids bleiben eingeatmete Staub - und
Rußpartikel in der Lunge und können dort ihre giftige Wirkung entfalten” (Duden, Umwelt
(1989) 5 394). “Stickoxide sind giftige Gase, vor allem Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, die die Schleimhäute der Atmungsorgane angreifen und Katarrhe und
Infektionen begünstigen.” (Duden, Umwelt (1989) 5 390). Stickstoffoxid ist eine
Ozonvorläufersubstanz und kommt daher dem LRG - K auch zur Reduktion der Ozongefahr
besondere Bedeutung zu.
4. Mißachtung der Berichtspflichten nach dem LRG - K durch den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten
Nach dem LRG - K war per 31.12.1994 dem Nationalrat über den Erfolg der
Sanierungsmaßnahmen in Österreich zu berichten. Der Zehn - Jahres - Bericht wäre per
31.12.1998 fällig . Diesen Pflichten wurde bis jetzt nicht nachgekommen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welche Kesselanlagen werden mit welcher Brennstoffwärmeleistung und welchen
Brennstoffen seit wann bei der Raffinerie Schwechat betrieben?
2. a) Wurde die Anlage gemäß § 11 Abs 3 DKEG von einem befugten
Sachverständigen überprüft und welche Überschreitungen der Grenzwerte für
Altanlagen wurden gemeldet?
b) Wie hoch waren die Konzentrationen bei S02 und NOx gemäß der ersten
Meldung?
3. a) Lag der Sanierungstatbestand nach § 11 Abs 6 DKEG vor und welche
Sanierungsmaßnahmen wurden von der Behörde wegen zweifacher
Überschreitung der Grenzwerte der 2. DVO aus dem Jahre 1984 vorgeschrieben?
b) Ist die Raffinerie Schwechat diesem Sanierungsauftrag nach DKEG
nachgekommen, wenn nicht, was hat die Behörde gegen die Versäumnis
unternommen?
4. a) Bei welchen Schadstoffen lag eine Überschreitung der Grenzwerte nach dem
LRG - K Anlage 1 vor?
b) Welche Grenzwerte waren (und sind) für die konkreten Anlagen maßgeblich und
wie hoch waren die gemessenen Werte bei den Überschreitungen?
c) Lag eine zweifache Überschreitung vor und hätte aus diesem Grund die Anlage
bis zum 31.12.1990 saniert sein müssen?
5. Wurde von den Betreibern der Raffinerie Schwechat ein Sanierungsantrag bis zum 31.
12.1989 eingereicht oder wurde die unwiderrufliche Erklärung gemäß § 12 Abs 3 LRG -
K abgegeben, die Dampfkesselanlage bis zum 31.12.1994 stillzulegen oder ab dem 31.
12.1992 nur mehr 5000 Volllastunden zu fahren?
6. Welche Emissionskonzentrationen hatte die Raffinerie Schwechat in den Jahren 1995,
1996 und 1997 jeweils bei S02 und NOx im Sinne der Anlage 1 zum LRG - K?
7. a) Was hat die Behörde gegen den rechtswidrigen Betrieb der Kesselanlagen bei der
Raffinerie Schwechat bisher unternommen?
b) Was wird die Behörde in Zukunft unternehmen um die Einhaltung des LRG - K
sicherzustellen?
8. Wie verantwortet der Minister die Verletzung der Berichtspflichten an den
Nationalrat gemäß § 13 LRG - K?