5035/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend die Verweigerung des Vorschlags der Begnadigung eines § 209-Opfers an den

Herrn Bundespräsidenten

 

Den unterzeichneten Abgeordneten wurde der folgende Sachverhalt bekannt:

 

BN ist 28 Jahre und homosexuell. Er hatte einen Bekannten. Dieser sagte in einem ‚gegen ihn

geführten Strafverfahren aus, daß BN sexuelle Kontakte mit Jugendlichen habe. Daraufhin

ordnete das Gericht eine Hausdurchsuchung bei BN an. Dabei wurde ein Kalender gefunden,

in dem BN Begegnungen mit seinen Intimpartnern festgehalten hat. Diese Partner waren

jeweils mit Vornamen und Alter festgehalten. Nach diesen Aufzeichnungen waren die meisten

Männer über 18, ein paar zwischen 15 und 18. BN wußte aber selbst das Alter nicht mit

Sicherheit, weil er niemals Ausweise kontrolliert, sondern in seinen tagebuchartigen

Kalenderaufzeichnungen lediglich ein Alter notiert hat, das ihm seine Partner sagten oder das

er schätzte. Es ist daher gut möglich, daß in Wahrheit alle Partner bereits 18 Jahre alt waren.

Ob tatsächlich solche unter 18 darunter waren, weiß nicht einmal BN selbst.

 

Dennoch wurde gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet und er durch das Landesgericht für

Strafsachen Wien, obwohl unbescholten, zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt, die dann auf Grund seiner Rechtsmittel nach drei Jahren Verfahrensdauer (!) auf 8

Monate reduziert worden ist. Das Gericht hat keinen einzigen der angeblich Jugendlichen

gesehen, es wußte nicht einmal, um wen es sich dabei handeln soll. Die Identität keines

einzigen der jungen Männer wurde jemals geklärt. Weder das Gericht, noch die

Staatsanwältin, noch der Verteidiger, nicht einmal der Angeklagte selbst konnten sagen, ob

diese jungen Männer nun wirklich unter 18 oder nicht ohnehin bereits über 18 waren. Das

Urteil lautet daher auch völlig unbestimmt: "BN ist schuldig, er hat ab dem Jahr 1989 bis zum

18.05.94 in Wien ... in nicht näherfeststellbarer, jedenfalls häufiger Wiederholung mit einer

nicht näher feststellbaren Vielzahl nicht ausforschbarer Personen, die das 14., aber noch

nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten, gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben, indem er

mit ihnen teils Handverkehr teils Mundverkehr durchführte". Das Gericht wußte sohin

nichts. Dennoch wurden die Anträge der Verteidigung auf Ausforschung der Jugendlichen alle

abgewiesen und BN verurteilt. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, daß alle Partner

“freiwillig agierten". Diese Verurteilung war bereits Gegenstand einer parlamentarischen

Anfrage an Sie (GZ 7059/1 - Pr 1/96; 9861J - NR 1996).

 

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten

Gerichtshof (OGH), der den Schuldsprueh jedoch im wesentlichen bestätigte (11 Os 128/96,

05.11.1996). Gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen bestünden “keine

Bedenken” und zur Verwertung der intimen tagebuchartigen Aufzeichnungen sei das

Erstgerieht sogar verpflichtet gewesen; eine Übernahme der Rechtsprechung des deutschen

Bundesverfassungsgerichts, das eine Verwertung von Tagebüchern und ähnlichen

Aufzeichnungen wegen des Grundrechts auf Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nur bei

schwersten Delikten, wie etwa Mord, zuläßt, hat er ausdrücklich abgelehnt.

 

BN erhob Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte, die noch

anhängig ist. Das Rechtskomitee LAMBDA ersuchte den Justizminister um die Begnadigung

BNs. In der Hauptverhandlung stand BN unter Medikamenteneinfluß wegen seiner Epilepsie

und konnte sich nur mit Mühe konzentrieren. Das Gericht vertagte sich sogar einmal zur

Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Verhandlungsfähigkeit BNs. Während

der gesamten zweiten HV war ein Arzt anwesend, für den Fall daß der Angeklagte einen

epileptischen Anfall erleidet. Darüber hinaus verlor BN seinen Arbeitsplatz und muß nun von

Notstandshilfe leben. Deshalb sollte im Gnadenwege die Verurteilung getilgt oder zumindest

- um die Arbeitsuche zu erleichtern - die Auskunft aus dem Strafregister beschränkt werden,

zumal die "Taten" bereits 5 bis 10 Jahre zurückliegen. Sie haben es jedoch abgelehnt, eine

solche Begnadigung dem Herrn Bundespräsidenten vorzuschlagen (GZ 74.889/18 - IV 4/98).

 

Einige Monate nach seiner Verurteilung wurde BN auf Grund der erkennungsdienstlichen

Daten von einem 12jährigen als angeblicher Sex - Täter "identifiziert". Die Polizeibeamten

schenkten BN wegen seiner Eintragungen nach § 209 keinerlei Glauben, nahmen ihn in

Verwahrungshaft und lieferten ihn dem LG für Strafsachen Wien ein. Nur durch Zufall

stolperten die Beamten, die den Akt bereits als erledigt betrachteten, über den wirklichen

Täter. BN wurde nach 2 Tagen Haft enthaftet und erhält nun für die 2 Tage Anhaltung als

"Kinderschänder" nicht einmal eine Haftentschädigung, obwohl er nachweislich unschuldig

ist. Bei rechtmäßiger Haft sieht die österreichische Rechtsordnung Entschädigung nur für

vermögensrechtliche Nachteile vor. Solche hatte BN, der zur ggst. Zeit Arbeitslosengeld

bezog, durch die Haft nicht. Eine Entschädigung für die erlittene psychische Belastung durch

die Haft gibt es nicht.

 

Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat im Fall Sutherland am 01.07.97

ausdrücklich höhere Altersgrenzen für homosexuelle als für heterosexuelle Beziehungen als

Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8, 14 EMRK) erkannt. UNO.

Europarat und EU verlangen seit Jahren einheitliche Altersgrenzen. Das EU - Parlament hat

Österreich in den letzten 1 1/2 Jahren 3mal, zuletzt am 17.09.98, dringend aufgefordert. § 209

endlich aufzuheben und alle (ausschließlich) danach zu Freiheitsstrafen Verurteilten zu

begnadigen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz die folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. Warum haben Sie in dem o.a. Fall dem Herrn Bundespräsidenten nicht die

     gnadenweise Tilgung der Verurteilung bzw. zumindest die Beschränkung der Auskunft

     aus dem Strafregister vorgeschlagen?

 

2. Sie begründen Ihre Entscheidung gegenüber dem Verurteilten damit, daß erst ein Jahr

    der dreijährigen Probezeit bzw. der fünfjährigen Tilgungsfrist abgelaufen sei. Haben

Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigt, daß das Strafverfahren gegen den

Gnadenwerber mehr als drei Jahre gedauert hat und die inkriminierten "Taten"

mittlerweile bereits 5 bis 10 Jahre zurückliegen, in denen sich der Gnadenwerber

nichts zu schulden kommen ließ?

 

2.a. Wenn ja, wie?

 

2.b. Wenn nein, warum nicht?

 

3. Ende vorigen Jahres haben Sie in einer Anfragebeantwortung anläßlich der Sutherland -

    Entscheidung der EKMR mitgeteilt wie folgt: “Die Frage, ob in Fällen einer

    Verurteilung nach § 209 StGB auf Grund eines Gnadengesuchs dem Herrn

    Bundespräsidenten ein Gnadenvorschlag erstattet wird, wird nach den Umständen des

    jeweiligen Einzelfalls nicht nur nach Maßgabe der Gnadenwürdigkeit und der

    Gnadengründe, sondern auch im Lichte der in der allgemeinen Diskussion

    vorgetragenen Argumente und der in der erwähnten Entscheidung der

    Menschenrechtskommission in den Vordergrund gestellten Kriterien beurteilt werden

     (XX. GP. - NR 3175/AB; 7209/1 - Pr 1/1997). Wieso haben Sie dies im vorliegenden

    Fall nicht getan sondern den (ausschließlich) auf Grund des menschenrechtswidrigen §

     209 StGB Verurteilten lediglich nach den allgemeinen Kriterien und damit genauso

     behandelt wie jeden nach einem anderen, berechtigten Strafgesetz Verurteilten auch?

 

4. Wieso haben Sie eine Entscheidung des Herrn Bundespräsidenten in dieser zutiefst

    menschenrechtlichen Frage abgeschnitten? Was hat dagegen gesprochen, dem Herrn

    Bundespräsidenten in dieser sensiblen Angelegenheit die Entscheidung zu

    ermöglichen?

 

5. Kennen Sie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17.09.98, mit der

    Österreich aufgefordert wird, alle nach § 209 zu Freiheitsstrafen Verurteilten zu

    begnadigen?

 

5.a. Werden Sie auf Grund dieser Entschließung Ihre Entscheidung noch einmal 

       überdenken und dem Herrn Bundespräsidenten eine Entscheidung ermöglichen?

 

5.aa. Wenn ja wann?

 

5.bb. Wenn nein, warum nicht?