5035/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend die Verweigerung des Vorschlags der Begnadigung eines § 209-Opfers an den
Herrn Bundespräsidenten
Den unterzeichneten Abgeordneten wurde der folgende Sachverhalt bekannt:
BN ist 28 Jahre und homosexuell. Er hatte einen Bekannten. Dieser sagte in einem ‚gegen ihn
geführten Strafverfahren aus, daß BN sexuelle Kontakte mit Jugendlichen habe. Daraufhin
ordnete das Gericht eine Hausdurchsuchung bei BN an. Dabei wurde ein Kalender gefunden,
in dem BN Begegnungen mit seinen Intimpartnern festgehalten hat. Diese Partner waren
jeweils mit Vornamen und Alter festgehalten. Nach diesen Aufzeichnungen waren die meisten
Männer über 18, ein paar zwischen 15 und 18. BN wußte aber selbst das Alter nicht mit
Sicherheit, weil er niemals Ausweise kontrolliert, sondern in seinen tagebuchartigen
Kalenderaufzeichnungen lediglich ein Alter notiert hat, das ihm seine Partner sagten oder das
er schätzte. Es ist daher gut möglich, daß in Wahrheit alle Partner bereits 18 Jahre alt waren.
Ob tatsächlich solche unter 18 darunter waren, weiß nicht einmal BN selbst.
Dennoch wurde gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet und er durch das Landesgericht für
Strafsachen Wien, obwohl unbescholten, zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt, die dann auf Grund seiner Rechtsmittel nach drei Jahren Verfahrensdauer (!) auf 8
Monate reduziert worden ist. Das Gericht hat keinen einzigen der angeblich Jugendlichen
gesehen, es wußte nicht einmal, um wen es sich dabei handeln soll. Die Identität keines
einzigen der jungen Männer wurde jemals geklärt. Weder das Gericht, noch die
Staatsanwältin, noch der Verteidiger, nicht einmal der Angeklagte selbst konnten sagen, ob
diese jungen Männer nun wirklich unter 18 oder nicht ohnehin bereits über 18 waren. Das
Urteil lautet daher auch völlig unbestimmt: "BN ist schuldig, er hat ab dem Jahr 1989 bis zum
18.05.94 in Wien ... in nicht näherfeststellbarer, jedenfalls häufiger Wiederholung mit einer
nicht näher feststellbaren Vielzahl nicht ausforschbarer Personen, die das 14., aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten, gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben, indem er
mit ihnen teils Handverkehr teils Mundverkehr durchführte". Das Gericht wußte sohin
nichts. Dennoch wurden die Anträge der Verteidigung auf Ausforschung der Jugendlichen alle
abgewiesen und BN verurteilt. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, daß alle Partner
“freiwillig agierten". Diese Verurteilung war bereits Gegenstand einer parlamentarischen
Anfrage an Sie (GZ 7059/1 - Pr 1/96; 9861J - NR 1996).
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten
Gerichtshof (OGH), der den Schuldsprueh jedoch im wesentlichen bestätigte (11 Os 128/96,
05.11.1996). Gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen bestünden “keine
Bedenken” und zur Verwertung der intimen tagebuchartigen Aufzeichnungen sei das
Erstgerieht sogar verpflichtet gewesen;
eine Übernahme der Rechtsprechung des deutschen
Bundesverfassungsgerichts, das eine Verwertung von Tagebüchern und ähnlichen
Aufzeichnungen wegen des Grundrechts auf Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nur bei
schwersten Delikten, wie etwa Mord, zuläßt, hat er ausdrücklich abgelehnt.
BN erhob Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte, die noch
anhängig ist. Das Rechtskomitee LAMBDA ersuchte den Justizminister um die Begnadigung
BNs. In der Hauptverhandlung stand BN unter Medikamenteneinfluß wegen seiner Epilepsie
und konnte sich nur mit Mühe konzentrieren. Das Gericht vertagte sich sogar einmal zur
Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Verhandlungsfähigkeit BNs. Während
der gesamten zweiten HV war ein Arzt anwesend, für den Fall daß der Angeklagte einen
epileptischen Anfall erleidet. Darüber hinaus verlor BN seinen Arbeitsplatz und muß nun von
Notstandshilfe leben. Deshalb sollte im Gnadenwege die Verurteilung getilgt oder zumindest
- um die Arbeitsuche zu erleichtern - die Auskunft aus dem Strafregister beschränkt werden,
zumal die "Taten" bereits 5 bis 10 Jahre zurückliegen. Sie haben es jedoch abgelehnt, eine
solche Begnadigung dem Herrn Bundespräsidenten vorzuschlagen (GZ 74.889/18 - IV 4/98).
Einige Monate nach seiner Verurteilung wurde BN auf Grund der erkennungsdienstlichen
Daten von einem 12jährigen als angeblicher Sex - Täter "identifiziert". Die Polizeibeamten
schenkten BN wegen seiner Eintragungen nach § 209 keinerlei Glauben, nahmen ihn in
Verwahrungshaft und lieferten ihn dem LG für Strafsachen Wien ein. Nur durch Zufall
stolperten die Beamten, die den Akt bereits als erledigt betrachteten, über den wirklichen
Täter. BN wurde nach 2 Tagen Haft enthaftet und erhält nun für die 2 Tage Anhaltung als
"Kinderschänder" nicht einmal eine Haftentschädigung, obwohl er nachweislich unschuldig
ist. Bei rechtmäßiger Haft sieht die österreichische Rechtsordnung Entschädigung nur für
vermögensrechtliche Nachteile vor. Solche hatte BN, der zur ggst. Zeit Arbeitslosengeld
bezog, durch die Haft nicht. Eine Entschädigung für die erlittene psychische Belastung durch
die Haft gibt es nicht.
Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat im Fall Sutherland am 01.07.97
ausdrücklich höhere Altersgrenzen für homosexuelle als für heterosexuelle Beziehungen als
Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8, 14 EMRK) erkannt. UNO.
Europarat und EU verlangen seit Jahren einheitliche Altersgrenzen. Das EU - Parlament hat
Österreich in den letzten 1 1/2 Jahren 3mal, zuletzt am 17.09.98, dringend aufgefordert. § 209
endlich aufzuheben und alle (ausschließlich) danach zu Freiheitsstrafen Verurteilten zu
begnadigen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz die folgende
ANFRAGE:
1. Warum haben Sie in dem o.a. Fall dem Herrn Bundespräsidenten nicht die
gnadenweise Tilgung der Verurteilung bzw. zumindest die Beschränkung der Auskunft
aus dem Strafregister vorgeschlagen?
2. Sie begründen Ihre Entscheidung gegenüber dem Verurteilten damit, daß erst ein Jahr
der dreijährigen
Probezeit bzw. der fünfjährigen Tilgungsfrist abgelaufen sei. Haben
Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigt, daß das Strafverfahren gegen den
Gnadenwerber mehr als drei Jahre gedauert hat und die inkriminierten "Taten"
mittlerweile bereits 5 bis 10 Jahre zurückliegen, in denen sich der Gnadenwerber
nichts zu schulden kommen ließ?
2.a. Wenn ja, wie?
2.b. Wenn nein, warum nicht?
3. Ende vorigen Jahres haben Sie in einer Anfragebeantwortung anläßlich der Sutherland -
Entscheidung der EKMR mitgeteilt wie folgt: “Die Frage, ob in Fällen einer
Verurteilung nach § 209 StGB auf Grund eines Gnadengesuchs dem Herrn
Bundespräsidenten ein Gnadenvorschlag erstattet wird, wird nach den Umständen des
jeweiligen Einzelfalls nicht nur nach Maßgabe der Gnadenwürdigkeit und der
Gnadengründe, sondern auch im Lichte der in der allgemeinen Diskussion
vorgetragenen Argumente und der in der erwähnten Entscheidung der
Menschenrechtskommission in den Vordergrund gestellten Kriterien beurteilt werden
(XX. GP. - NR 3175/AB; 7209/1 - Pr 1/1997). Wieso haben Sie dies im vorliegenden
Fall nicht getan sondern den (ausschließlich) auf Grund des menschenrechtswidrigen §
209 StGB Verurteilten lediglich nach den allgemeinen Kriterien und damit genauso
behandelt wie jeden nach einem anderen, berechtigten Strafgesetz Verurteilten auch?
4. Wieso haben Sie eine Entscheidung des Herrn Bundespräsidenten in dieser zutiefst
menschenrechtlichen Frage abgeschnitten? Was hat dagegen gesprochen, dem Herrn
Bundespräsidenten in dieser sensiblen Angelegenheit die Entscheidung zu
ermöglichen?
5. Kennen Sie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17.09.98, mit der
Österreich aufgefordert wird, alle nach § 209 zu Freiheitsstrafen Verurteilten zu
begnadigen?
5.a. Werden Sie auf Grund dieser Entschließung Ihre Entscheidung noch einmal
überdenken und dem Herrn Bundespräsidenten eine Entscheidung ermöglichen?
5.aa. Wenn ja wann?
5.bb. Wenn nein, warum nicht?