5041/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten zum Nationalrat Brigitte Tegischer, Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für innere Angelegenheiten
Betreffend: Handhabung des Unterbringungsgesetzes durch Polizeiärzte
Als der Nationalrat am 1.3.1990 das Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch
Kranker in Krankenanstalten beschloß, ging es dem Gesetzgeber besonders um den
Schutz der Persönlichkeitsrechte und die Beachtung der Menschenwürde von
psychisch Kranken.
Besonders verschärft wurde aber der § 8 des Gesetzes, der die Unterbringung gegen
des Willen des Betroffenen regelt. Hier wird zunächst eine gewissenhafte
Untersuchung (siehe § 28 Ärztegesetz: 1984) verlangt. § 9 fordert eine möglichste
Schonung der betroffenen Personen und eine Zusammenarbeit mit psychiatnschen
Diensten außerhalb einer Anstalt und damit eine unbedingte “Subsidiarität” der
Unterbringung. § 9 und der Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Inneres
zum Unterbringungsgesetz weist ebenfalls eindeutig darauf hin.
Darüber hinaus schreibt der Erlaß vor, “daß- schon im Hinblick auf das besondere
Schutz - und Schonungsbedürfnis der betroffenen Person - die Beiziehung des Arztes
der Regelfall zu sein und das Verbringen des Kranken zum Arzt nur in begründeten
Ausnahmefällen zu erfolgen hat”.
Leider scheint die Praxis der Unterbringung nach § 8 UbG nicht immer den
gesetzlichen Bestimmungen und schon gar nicht dem Durchführungserlaß des
Bundesministeriums für Inneres entsprechend abzulaufen. Darüber hinaus wurde in
Ablösung der berüchtigten “GES” Kartei nunmehr eine sogenannte "Gefährderkartei"
eingeführt, die für den in ihr zu Unrecht Eingetragenen weitreichende Folgen haben
kann. Daher wäre es unbedingt notwendig, daß die Organe der Sicherheitsbehörde
und die Polizeiärzte sehr sorgfältig die gesetzlichen Bestimmungen des
Unterbringungsgesetzes und des Durchführungserlaßes hiezu beachten. Dies dürfte
jedoch nicht immer der Fall sein, wie eine Aussage des Amtsarztes Dr. Max Huber
vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat
vom 26.8.1998, beweist. (Siehe Beilage)
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
1. Stellt ein Gespräch von der Dauer "einer bis fünf Minuten" eine nach dem
Unterbringungsgesetz vorgeschriebene Untersuchung dar?
2. Wieviele Unterbringungen nach § 8 UbG wurden von Wiener Polizeiärzten seit
Inkrafttreten des UbG jährlich durchgeführt?
3. Ist die Angabe, daß ein Polizeiarzt eines KOATs “so gut wie täglich
Untersuchungen nach dem UbG vorzunehmen" hat, den Tatsachen
entsprechend?
4. Entspricht, die vom Amtsarzt angegebene "Verwirrtheit" als einzige Diagnose,
den gesetzlichen Bestimmungen über “psychische Krankheit” nach § 3 des UbG?
5. Ist der Betroffene Zwangsuntergebrachte durch das “Ankreuzen der Gefährdung
anderer Personen” in die vom BMI geführte "Gefährderkartei" aufgenommen
worden?
6. Welches sind die Kriterien, nach denen ein Mensch in die
"Gefährderkartei” aufgenommen wird?
7. Wie ist der administrative Vorgang der Registrierung in der "Gefährderkartei”?
8. Bekommt der Betroffene Auskunft, ob er in der "Gefährderkartei" geführt wird?
9. Wird ein Betroffener automatisch gelöscht, wenn sich die Grundlosigkeit der
Aufnahme in die "Gefährderkartei" herausstellt?
10. Wie oft wurden 1997 Personen nach § 8 Unterbringungsgesetz zum Amtsarzt
gebracht?
11. Wie oft wurde 1997 der Amtsarzt, wie im §9 und im Durchführungserlaß
vorgeschrieben, zum Betroffenen gebracht?
12. Wie oft wurden 1997 bei Unterbringungen alternative Möglichkeiten der
Betreuung vom Polizeiarzt veranlaßt?
13. Wie oft die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt?
14. Da im beiliegenden Einzelfall der Polizeiarzt von Parere und Geisteskrankheit
spricht, eine Terminologie, die im Gesetzestext nicht vorkommt, ist eine ärztliche
Bescheinigung, die keinen Hinweis auf psychische Krankheit enthält, überhaupt
gesetzeskonform?
15. Wie wurden die Polizeiärzte in der Anwendung des Unterbringungsgesetzes 1990
geschult, wenn sie 1998 noch immer Terminologien des alten Anhaltegesetzes
verwenden?
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