5041/J XX.GP

 

Anfrage

 

 

der Abgeordneten zum Nationalrat Brigitte Tegischer, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für innere Angelegenheiten

 

Betreffend: Handhabung des Unterbringungsgesetzes durch Polizeiärzte

 

Als der Nationalrat am 1.3.1990 das Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch

Kranker in Krankenanstalten beschloß, ging es dem Gesetzgeber besonders um den

Schutz der Persönlichkeitsrechte und die Beachtung der Menschenwürde von

psychisch Kranken.

 

Besonders verschärft wurde aber der § 8 des Gesetzes, der die Unterbringung gegen

des Willen des Betroffenen regelt. Hier wird zunächst eine gewissenhafte

Untersuchung (siehe § 28 Ärztegesetz: 1984) verlangt. § 9 fordert eine möglichste

Schonung der betroffenen Personen und eine Zusammenarbeit mit psychiatnschen

Diensten außerhalb einer Anstalt und damit eine unbedingte “Subsidiarität” der

Unterbringung. § 9 und der Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Inneres

zum Unterbringungsgesetz weist ebenfalls eindeutig darauf hin.

Darüber hinaus schreibt der Erlaß vor, “daß- schon im Hinblick auf das besondere

Schutz - und Schonungsbedürfnis der betroffenen Person - die Beiziehung des Arztes

der Regelfall zu sein und das Verbringen des Kranken zum Arzt nur in begründeten

Ausnahmefällen zu erfolgen hat”.

 

Leider scheint die Praxis der Unterbringung nach § 8 UbG nicht immer den

gesetzlichen Bestimmungen und schon gar nicht dem Durchführungserlaß des

Bundesministeriums für Inneres entsprechend abzulaufen. Darüber hinaus wurde in

Ablösung der berüchtigten “GES” Kartei nunmehr eine sogenannte "Gefährderkartei"

eingeführt, die für den in ihr zu Unrecht Eingetragenen weitreichende Folgen haben

kann. Daher wäre es unbedingt notwendig, daß die Organe der Sicherheitsbehörde

und die Polizeiärzte sehr sorgfältig die gesetzlichen Bestimmungen des

Unterbringungsgesetzes und des Durchführungserlaßes hiezu beachten. Dies dürfte

jedoch nicht immer der Fall sein, wie eine Aussage des Amtsarztes Dr. Max Huber

vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vom 26.8.1998, beweist. (Siehe Beilage)

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

Anfrage:

 

 

1. Stellt ein Gespräch von der Dauer "einer bis fünf Minuten" eine nach dem

    Unterbringungsgesetz vorgeschriebene Untersuchung dar?

 

2. Wieviele Unterbringungen nach § 8 UbG wurden von Wiener Polizeiärzten seit

    Inkrafttreten des UbG jährlich durchgeführt?

 

3. Ist die Angabe, daß ein Polizeiarzt eines KOATs “so gut wie täglich

    Untersuchungen nach dem UbG vorzunehmen" hat, den Tatsachen

     entsprechend?

 

4. Entspricht, die vom Amtsarzt angegebene "Verwirrtheit" als einzige Diagnose,

    den gesetzlichen Bestimmungen über “psychische Krankheit” nach § 3 des UbG?

 

5. Ist der Betroffene Zwangsuntergebrachte durch das “Ankreuzen der Gefährdung

    anderer Personen” in die vom BMI geführte "Gefährderkartei" aufgenommen

    worden?

 

6. Welches sind die Kriterien, nach denen ein Mensch in die

    "Gefährderkartei” aufgenommen wird?

 

7. Wie ist der administrative Vorgang der Registrierung in der "Gefährderkartei”?

 

8. Bekommt der Betroffene Auskunft, ob er in der "Gefährderkartei" geführt wird?

 

9. Wird ein Betroffener automatisch gelöscht, wenn sich die Grundlosigkeit der

    Aufnahme in die "Gefährderkartei" herausstellt?

 

10. Wie oft wurden 1997 Personen nach § 8 Unterbringungsgesetz zum Amtsarzt

      gebracht?

 

11. Wie oft wurde 1997 der Amtsarzt, wie im §9 und im Durchführungserlaß

      vorgeschrieben, zum Betroffenen gebracht?

 

12. Wie oft wurden 1997 bei Unterbringungen alternative Möglichkeiten der

      Betreuung vom Polizeiarzt veranlaßt?

 

13. Wie oft die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt?

 

14. Da im beiliegenden Einzelfall der Polizeiarzt von Parere und Geisteskrankheit

      spricht, eine Terminologie, die im Gesetzestext nicht vorkommt, ist eine ärztliche

      Bescheinigung, die keinen Hinweis auf psychische Krankheit enthält, überhaupt

      gesetzeskonform?

 

15. Wie wurden die Polizeiärzte in der Anwendung des Unterbringungsgesetzes 1990

       geschult, wenn sie 1998 noch immer Terminologien des alten Anhaltegesetzes

       verwenden?

 

 

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