5046/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Scheibner, Bgdr. Jung, Dr. Ofner, DI Schöggl und Kollegen
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend die Tauglichkeit wehrpflichtiger Österreicher
Jährlich müssen sich mehr als 40.000 junge Österreich einer Stellungsuntersuchung, zur
Feststellung ihrer Tauglichkeit für den Wehrdienst, unterziehen. Rund 80% jedes
Stellungsjahrganges werden dabei in unterschiedlichen Ausmaß als für den Wehrdienst
tauglich befunden. Aufgrund der Tatsache, daß bestimmte Funktionen bzw. Ausbildungen im
Bundesheer nur von Soldaten einer ausreichenden Tauglichkeit wahrgenommen werden
können und andere Funktionen beziehungsweise Ausbildungen wiederum von
Grundwehrdienern mit geringerer Tauglichkeit erfüllt werden können, existiert ein System der
Beurteilung der Tauglichkeit von Wehrpflichtigen, deren Verwendungsfähigkeit in
Wertungsziffem ausgedrückt wird.
Daß ein Grenadier einer Panzergrenadiergruppe, um nur ein Beispiel zu nennen, im Gegensatz
zu einem Schreiber in einer Zentralstelle des BMLV eine höhere Tauglichkeit als dieser
aufweisen muß, erscheint logisch zu sein. Die Praxis bei der Zuteilung von Grundwehrdienern
sieht jedoch ganz anders aus. Volltaugliche Grundwehrdiener werden in Funktionen
verwendet, die weit unter ihrer tatsächlichen Tauglichkeit liegen. Vor allem in den Kanzleien,
Büros und Dienststellen der Zentralstellen des Ministeriums und der Militärkommanden
versickern angeblich jährlich hunderte volltaugliche Grundwehrdiener als Schreiber, Fahrer
und Kanzleigehilfen, während die Truppe, hier vor allem die für Kampfaufträge vorgesehenen
Verbände, über akuten Personalmangel leidet bzw. Wehrpflichtige erhält, die eine zu geringe
Tauglichkeit aufweisen. Verstärkt wird dieser Zustand dadurch, daß viele Wehrpflichtige nach
dem Einrücken zum Grundwehrdienst in ihrer Wertungsziffer herabgesetzt werden, bzw. für
(vorübergehend) untauglich befunden
werden und den jeweiligen Verbänden fur eine
notwendige Ausbildung in einer Einsatzfunktion nicht zur Verfügung stehen und somit über
das vertretbare Maß hinaus im sogenannten “Inneren Dienst beschäftigt‘” werden müssen.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Landesverteidigung
folgende
ANFRAGE
1. Wie sehen die Richtlinien für die Durchführung der Tauglichkeitsuntersuchung aus?
2. Durch welche Maßnahmen wird gewährleistet, daß die Kriterien zur Bestimmung der
Tauglichkeit bundesländerübergreifend unterschiedslos angewandt werden?
3. Wie viele stellungspflichtige Österreicher wurden aufgeschlüsselt auf die einzelnen
Militärkommanden seit Inkrafttreten der HG - NEU in welchem Grad (Wertungsziffer) für
tauglich erklärt?
4. Wie viele stellungspflichtige Österreicher wurden aufgeschlüsselt auf die einzelnen
Militärkommanden seit Inkrafttreten der HG - NEU in welchem Grad (Wertungsziffer) für
vorübergehend untauglich erklärt?
5. Wie viele stellungspflichtige Österreicher wurden aufgeschlüsselt auf die einzelnen
Militärkommanden seit Inkrafttreten der HG - NEU in welchem Grad (Wertungsziffer) für
untauglich erklärt?
6. Wie viele für tauglich befundene Stellungspflichtige, wurden seit Inkrafttreten der HG -
NEU nach dem Einrücken zum Grundwehrdienst in ihrer Tauglichkeit herabgestuft?
7. Wie viele für tauglich befundene Stellungspflichtige, wurden seit Inkrafttreten der HG -
NEU nach dem Einrücken
zum Grundwehrdienst für vorübergehend untauglich erklärt?
8. Wie viele für tauglich befundene Stellungspflichtige, wurden seit Inkrafttreten der HG-
NEU nach dem Einrücken zum Grundwehrdienst für untauglich erklärt?
9. Ist im Bundesheer geregelt, welche Wertungsziffer Soldaten benötigen, um eine
bestimmte Funktionen (z.B. Koch, Schreiber) zu erfüllen bzw. einer bestimmten
Ausbildung (z.B. Scharfschütze, Panzergrenadier) unterzogen zu werden?
Wenn ja, durch welche rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen wird dies
gewährleistet?
Wenn ja, welchen Inhalt haben diese Maßnahmen konkret?
10. Wie viele Soldaten haben seit Inkrafttreten der HG - NEU ihren Wehrdienst (Funktion bzw.
Ausbildung) abgeleistet und dabei die überwiegende Zeit entweder eine höhere oder eine
niedrigere Wertungsziffer gehabt, als für diese Tätigkeit (Anforderungsprofil) notwendig
wäre?
Ist diese Vorgangsweise erlaßmäßig zulässig?
Wenn ja, durch welche Erlässe?
Was schreiben diese Erlässe für solche Fälle konkret vor?
11. Gibt es einen die Militärkommandos übergreifenden Ausgleich bei den für tauglich
befundenen Grundwehrdiener, um den einzelnen Verbänden ein Erfüllen ihrer Aufträge zu
ermöglichen?
Wenn ja, durch welche rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen wird dies
gewährleistet?
12. Wie hoch ist seit Inkrafttreten der HG - NEU der anteilsmäßige Prozentsatz der sog.
“Volltauglichen” bei Grundwehrdienern die als "Funktionssoldaten” eingesetzt werden?
13. Wie hoch ist seit Inkrafttreten der HG - NEU der anteilsmäßige Prozentsatz der sog.
“Volltauglichen” bei Grundwehrdienern die als Soldaten für die Einsatzorganisation des
Heeres
ausgebildet werden?
14. Gibt es betreffend die Zuteilung von Grundwehrdiener der verschiedenen
Tauglichkeitsstufen zu den einzelnen Verbänden und Dienststellen des Heeres Prioritäten?
Wenn ja, wie sieht diese Prioritätenliste im Konkreten aus?