5048/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann
und Kollegen an den
Bundesminister für Inneres
betreffend die NS - Wiederbetätigung des Vereines “Dichterstein Offenhau -
sen” im Sinne des § 3 Verbotsgesetz.
In einer Presseaussendungen an die APA zu 0TS088 vom 24. April 1998 um 10:39 Uhr hat
das Bundesministerium für Inneres u. a. folgendes behauptet:
“Die einschlägige Ausrichtung des Vereines und die beabsichtigten
Ehrungen Im Rahmen des Treffens Ende April 1998 geben den Behörden
Anlaß zur Annahme, daß ein Verstoß gegen § 3 Verbotsgesetz vorliegt.
Der § 3 Verbotsgesetz besagt, ‚daß es jedermann untersagt ist, sich für
die NSDAP oder Ihre Ziele irgendwie zu betätigen."
Die Entscheidung der Sicherheitsbehörden, die Tätigkeit en des Vereines
einzustellen, stützt sich unter anderem auch auf ein Rechtsgutachten von
Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer, der aufgrund von Publikationen des
Vereines zum Ergebnis fortgesetzter Wiederbetätigung kommt.
Die Sicherheitsbehörden werten die Ehrungen dieser Personen als dem
Wiederbetätigungsverbot des § 3 Verbotsgesetz zuwiderlaufende Hand-
lungen.
Das Verfahren zur grundlegenden Auflösung de Vereines ,,Dichterstein
Offenhausen” wegen des Verdachtes der NS - Wiederbetätigung basiert
vor allem auf einem neuen Rechtsgutachten von Universitätsprofessor
DDr. Heinz Mayer, der laut Ministerium “aufgrund von Publikationen des
Vereines zum Ergebnis fortgesetzter Wiederbetätigung kommt”.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister fir Inneres folgende
Anfrage:
Haben Sie die in Ihrer Presseaussendung vom 24. April 1998 angezeigte Sachverhaltsdar-
stellung der zuständigen Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung übermittelt? -
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum haben Sie dies unterlassen?