5048/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann

und Kollegen an den

Bundesminister für Inneres

betreffend die NS - Wiederbetätigung des Vereines “Dichterstein Offenhau -

sen” im Sinne des § 3 Verbotsgesetz.

 

 

In einer Presseaussendungen an die APA zu 0TS088 vom 24. April 1998 um 10:39 Uhr hat

das Bundesministerium für Inneres u. a. folgendes behauptet:

 

       “Die einschlägige Ausrichtung des Vereines und die beabsichtigten

       Ehrungen Im Rahmen des Treffens Ende April 1998 geben den Behörden

       Anlaß zur Annahme, daß ein Verstoß gegen § 3 Verbotsgesetz vorliegt.

       Der § 3 Verbotsgesetz besagt, ‚daß es jedermann untersagt ist, sich für

       die NSDAP oder Ihre Ziele irgendwie zu betätigen."

 

       Die Entscheidung der Sicherheitsbehörden, die Tätigkeit en des Vereines

       einzustellen, stützt sich unter anderem auch auf ein Rechtsgutachten von

       Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer, der aufgrund von Publikationen des

       Vereines zum Ergebnis fortgesetzter Wiederbetätigung kommt.

 

        Die Sicherheitsbehörden werten die Ehrungen dieser Personen als dem

        Wiederbetätigungsverbot des § 3 Verbotsgesetz zuwiderlaufende Hand-

         lungen.

 

         Das Verfahren zur grundlegenden Auflösung de Vereines ,,Dichterstein

         Offenhausen” wegen des Verdachtes der NS - Wiederbetätigung basiert

         vor allem auf einem neuen Rechtsgutachten von Universitätsprofessor

         DDr. Heinz Mayer, der laut Ministerium “aufgrund von Publikationen des

         Vereines zum Ergebnis fortgesetzter Wiederbetätigung kommt”.

 

    Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister fir Inneres folgende

 

 

Anfrage:

 

Haben Sie die in Ihrer Presseaussendung vom 24. April 1998 angezeigte Sachverhaltsdar-

stellung der zuständigen Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung übermittelt?  -

 

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum haben Sie dies unterlassen?