5049/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann und Kollegen an den

Bundesminister für Inneres

betreffend die skandalöse Verfolgung Verstorbener sowie die Verletzung

des § 1 Abs. 5 Tilgungsgesetz 1972 durch den Bundesminister für Inneres.

 

Das Bundesministerium für Inneres hat zwecks Einleitung eines Verfahrens zur behördlichen

Auflösung des Vereines “Verein Dichterstein Offenhausen" der Sicherheitsdirektion für das

Bundesland Oberösterreich den Dienstzettel des BMI, Abtlg. Il,,7 vom 21. April 1998 übermittelt.

In diesem Dienstzettel wird nun behauptet, daß

 

• Robert Verbelen, geb. am 05.04.1911, verstorben im Jahre 1990,

• Robert Trötscher, geb. am 20.05 1901, verstorben im Jahre 1984,

• Konrad Windisch, geb. am 21.06.1932 sowie

• die deutschen Staatsangehörigen Gertrud Hofmann, geb. am 06.07.1912 und Dr. Rolf

Kosiek, geb. am 23.09.1931

 

verdächtig seien, sich im Sinne des § 3 Verbotsgesetz betätigt zu haben.

 

    Die vom Bundesministerium für Inneres im oben angeführten Dienstzettel erhobenen

Verdächtigungen stehen im krassen Widerspruch zu folgenden gesetzlichen Bestimmungen bzw.

Tatsachen:

 

     a) Bzgl. der beiden bereits Verstorbenen wird auf den § 11 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968

          und auf den 3 156 ABGB verwiesen.

 

     b) Bzgl. des Konrad Windisch wird auf dessen Bescheinigung über Verurteilung der

         Gemeinde St. Andrä - Wördern, Verw. - Bezirk Tulln vom 22.6.1998 verwiesen, in der es

         heißt: “Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf” In diesem Zusammenhang muß

         auf die Absätze 4 und 5 des § 1 Tilgungsgesetz 1972 aufmerksam gemacht werden, dessen

 

Absatz 4 wie folgt lautet:

              

                 “Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als gericht -

                  lich unbescholten...Er ist nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung

                  anzugeben.”

Der Absatz 5 lautet wie folgt:

 

      “eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in

       Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendei -

       ne Art ersichtlich gemacht werden.”

 

    Der mehrfach angesprochene Dienstzettel des Bundesministeriums für Inneres, Abtig. II/7

umfaßt sieben Seiten.

    Drei Seiten beschäftigen sich im Sinne des § 1 TilgG. 1972 gesetzwidriger Weise mit der

Person des Konrad Windisch. Diese grobe Verletzung des Tilgungsgesetzes hat einzig und allein

der dztg. Bundesminister für Inneres zu verantworten.

    Die Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt und Kollegen haben

in ihrer schriftlichen parlamentarischen Anfrage vom 17. Juli 1998 zu 4817/J den dztg. Bundesmi -

nister für Inneres gefragt, ob er breit sei, den angesprochenen Dienstzettel vom 21. April 1998

durch einen verbesserten zu ersetzen.

        Der Bundesminister für Inneres schreibt in seiner parlamentarischen Anfragebeantwortung

vom 10. September 1998 zu 4442/AB unter anderem:

 

 

        “Da die Im Dienstzettel vom Bundesministerium für inneres angeführ -

         ten Erkenntnisse vollinhaltlich den gesetzlich gedeckten staatspolizeili -

         chen Vormerkungen entsprechen, ist eine Abänderung nicht vorgese-

         hen.”

 

Diese pietätlose Auskunft des Bundesministers für Inneres spricht wohl für sich selbst!

 

   In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten daher an den Bundesmini-

ster für Inneres folgende

 

 

Anfrage:

 

1.) Sind Sie bereit, den Dienstzettel der Abtlg. II/7 des Bundesministeriums für Inneres vom

     21. April 1998 und Ihre oben wiedergegebene schriftliche parlamentarische Anfragebe -

     antwortung zurückzuziehen? -

 

     Wenn nein, warum nicht?

 

2.) Sind Sie bereit, sich bei den Hinterbliebenen der beiden Verstorbenen in gebührender

     Form zu entschuldigen?