5050/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Nußbaumer, Pumberger und Kollegen

betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Beruf und

Ausbildung der Sanitäter erlassen wird und mit dem das MTF - SHD - Gesetz und das

Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert werden soll

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Alle Bemühungen, die sinnhafterweise eine Qualitätsverbesserung für den Patienten bringen,

sind grundsätzlich zu begrüßen. Eine weit höhere Qualitätssicherung, als gesetzlich oder vom

Österreichischen Roten Kreuz (ÖKR) verlangt, zeugt von der diesbezüglichen Einstellung.

Rezertifizierung in allen Dienstbereichen ist etwa in Vorarlberg schon seit Jahren Pflicht.

 

Dennoch birgt der vorgelegte Entwurf des Bundesgesetzes über Beruf und Ausbildung der

Sanitäter eine ernsthafte Gefahr für die bestehende Infrastruktur, das eingesetzte Personal

(beispielsweise stehen in Vorarlberg 65 beruflichen 1200 freiwillige Sanitäter im Rahmen des

Roten Kreuzes gegenüber) und die Finanzierbarkeit. Es muß bedacht werden, daß

beispielsweise in Vorarlberg 7 von 10 mit Fahrzeugen ausgerüstete Dienststellen pro Nacht

durchschnittlich nur einen Einsatz, und daß die drei größten Dienststellen im Durchschnitt nur

drei Einsätze pro Nachtschicht (20.00 bis 06.00 Uhr) fahren. Heute decken diese Dienste - bei

denen logischerweise kaum Einnahmen zu erzielen sind - ausschließlich gut ausgebildete,

motivierte Freiwillige ab. Deshalb müssen Freiwillige den fachlichen Level eines

Rettungssanitäters erreichen können, ohne durch die geforderte Absolvierung von so

sinnvollen Ausbildungsstunden wie ,,Sanitäts -, Arbeits - und Sozialversicherungsrecht”,

“Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens" etc. künstlich überfordert zu werden (der

notwendige Zeitaufwand spielt hier eine wesentliche Rolle).

 

Sämtliche Zusatzausbildungen, im Besonderen als Leitstellendisponent, als SEF “Sicherer

Einsatzfahrer", als EH - oder SH - Lehrer und als Einsatzleiter (Dienstführer etc.) muß auf der

Basis des Rettungssanitäters erfolgen. Beispiel: Ein Einsatzsachbearbeiter der Rettungs - und

Feuerwehrleitstelle muß heute bereits sämtliche Ausbildungsschritte vom Sanitäter bis zum

Zugsführer der Feuerwehr absolvieren, damit er dann eine eintausendstündige Ausbildung

zum Disponenten der RFL erbringen darf. Nach den Vorstellungen des Gesetzesentwurfes

müßten dann nochmals rund 1000 Stunden Sanitätsausbildung erfolgen!

 

Die Mitwirkung freiwilliger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würde durch ein Gesetz in der

derzeit vorliegenden Form jedoch unmöglich gemacht und zwar durch einige wenige, durch

nichts zu begründende Bestimmungen. Zum Beispiel bei Großschadensereignissen

(Großunfälle, Katastrophen, Krisen) stünde dadurch ausschließlich hauptberufliches Personal

- ohne die große Reserve einsatzbereiter, gut ausgebildeter Freiwilliger - zur Verfügung. Die

effiziente Bewältigung solcher Ereignisse wäre damit in Zukunft undenkbar.

Das würde auch binnen kürzester Zeit nach Schätzungen des Landesverbandes Vorarlberg des

ÖRK eine Steigerung der Kosten für den Rettungs - und Krankentransportdienst um ca. drei

Milliarden Schilling bedeuten. Diese Mehrkosten wären von Gebietskörperschaften (Länder,

Gemeinden) und den Sozialversicherungen zu tragen.

Aus Sorge um den Erhalt der Freiwilligkeit im Rettungswesen stellen die unterfertigten

Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales folgende

 

 

ANFRAGE

 

 

1. Auf welche Zahl hauptberuflicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müßte nach dem

    vorliegenden Gesetzesentwurf das Personal aufgestockt werden?

 

2. Welche tatsächlichen Mehrkosten würden durch diese Personalaufstockung anfallen?

 

3. Wer müßte nach welchem Schlüssel diese Mehrkosten für das Personal tragen?

 

4. Wie hoch wären die zusätzlichen Ausbildungskosten und wer würde nach welchem

    Schlüssel diese zusätzlichen Ausbildungskosten gemäß MTF - SHD - Gesetz tragen?

 

5. Würden zusätzliche Kosten nach dem Vorbehaltsgesetz entstehen?

    Wenn ja, wie hoch?

 

6. Wer gilt derzeit als anerkannte Rettungsorganisation? (Bitte um namentliche Auflistung)

 

7. Nach welcher Methode geschieht die Anerkennung von Rettungsorganisationen?

 

8. Glauben Sie, daß es richtig ist, eine ganze Berufsgruppe zur wesentlich umfangreicheren

    Ausbildung einer anderen Berufsgruppe zu verpflichten?

 

9. Nach welchen Kriterien und in welcher Zeit würden die jetzigen Lehrbeauftragten

    nachgebildet und zu weiterer Lehrbeauftragung nach dem neuen Gesetz befähigt werden?

 

10. Sind Sie der Meinung, daß mit diesem neuen Gesetz die Freiwilligkeit in bisherigem

      Ausmaß aufrecht erhalten werden kann?

      Wenn ja, warum?

      Wenn nein, warum nicht?

 

11. Macht nach dem neuen Gesetz die Dauer und die Kosten der Ausbildung für Zivildiener

      beim Rettungsdienst noch Sinn?

      Wenn ja, warum und wie soll dann diese Ausbildung gestaltet werden?

      Wenn nein, warum nicht?

 

12. Sind Sie der Meinung, daß einzelne Fahrzeugkategorien Bestandteil dieses Gesetzestextes

      sein müssen?

      Wenn ja, warum?

      Wenn nein, erhebt sich die Frage, ob Sie eine europäische Norm anstreben?