5065/J XX.GP
der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft
betreffend Zwangsuntersuchungen von beeinträchtigten Menschen
In den letzten Jahren vermehren sich Gerüchte um unfreiwillige amtsärztliche
Untersuchungen mit anschließender Kündigung oder Pensionierung von geistig - , körperlich
oder psychisch behinderten oder chronisch kranken Menschen. Krankenstände, Therapien,
Arztbesuche oder Kuraufenthalte werden zum Anlaß genommen, daß sich beeinträchtigte
DienstnehmerInnen lt. §52 Abs.2 BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer
ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen haben. Die
DienstnehmerInnen werden angewiesen, sich den vom Amtsarzt festgelegten
Untersuchungen in ambulanten oder stationären Untersuchungsstellen zu unterziehen.
Untersuchungstermine sind unbedingt einzuhalten und ein unentschuldigtes Fernbleiben
wird disziplinär geahndet. Sind die zur amtsärztlichen Untersuchung angehaltenen
DienstnehmerInnen im Besitz von noch nicht vorgelegten ärztlichen Zeugnissen,
fachärztlichen Befunden, Röntgenaufnahmen usw., müssen diese zur Untersuchung
mitgebracht werden.
Die Dienstbehörde weist den Amtsarzt an, aufgrund der Untersuchung zu beurteilen,
welche Betätigungen die untersuchte Person nach ihrer körperlichen und/oder geistigen
Verfassung zu verrichten imstande ist. Der Amtsarzt wird von seiten der Dienstbehörde
nicht darüber informiert, welche Tätigkeit die zu untersuchende Person derzeit ausübt. Aus
diesem Grund ist es dem Amtsarzt unmöglich zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person
zur tatsächlich zu verrichtenden Arbeit noch imstande ist bzw. hat auch keine
Vorschlagsmöglichkeit für eine eventuelle Anpassung des Arbeitsplatzes an die
Beeinträchtigung.
Das Gutachten des Amtsarztes ist für die Dienstbehörde Grundlage, ob eine beeinträchtigte
Person weiter beschäftigt, gekündigt oder zwangsweise in die Pension gedrängt wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie lange muß sich einle DienstnehmerIn in einem ununterbrochenen häuslichen
Krankenstand, einem Spitalsaufenthalt, einer Rehabilitation, einem Kuraufenthalt oder
einer ambulanten Therapie befinden, bevor er/sie ein Schreiben “zur gefälligen
Kenntnis” also zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung erhält? (siehe
Beilage)
2. Sind Sie auch der Meinung, daß ein Anhalten zu einer stationären Untersuchung durch
den Amtsarzt einer Zwangseinweisung durch die Dienstbehörde gleichkommt?
Wenn ja: Was werden Sie bis wann veranlassen, daß diese Praxis eingestellt wird?
Wenn nein: Welche Berechtigung hat eine unfreiwillige stationäre Untersuchung?
3. Wie lauten die gesetzlichen Grundlagen, die einem Ministerium das Recht
verschaffen, bei Verweigerung einer stationären Untersuchung eine disziplinäre
Ahndung zu veranlassen?
4. Wie begründen Sie den Wortlaut des Schreibens der Dienstbehörde zur Anordnung
einer amtsärztlichen Untersuchung, die in jedem Fall eine dauernde Dienstunfähigkeit
bzw. die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb ableiten soll? (siehe Beilage)
5. Warum gibt es von Seiten der Dienstbehörde an die amtsärtzlichen Untersuchung
keinen Auftrag festzustellen, inwieweit der/die Untersuchte seine/ihre derzeitige
Betätigung weiterhin noch ausüben kann oder ob eine Abstimmung Behinderung -
Leistung - Arbeitsplatz notwendig wäre?
6. Wieviele beeinträchtigte Personen waren in Ihrem Ministerium in der Zeit von
1.1.1995 bis 30.9.1998 beschäftigt?
Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren
7. Wieviele beeinträchtigte Personen wurden in Ihrem Ministerium in der Zeit vom
1.1.1995 bis 30.9.1998 auf Anordnung der Dienstbehörde einer amtsärztlichen
Untersuchung unterzogen?
Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB
7a). Wieviele davon wurden im obigen Zeitraum nach der Aufforderung zu einer
amtsärztlichen Untersuchung durch die Dienstbehörde in den unfreiwilligen Ruhestand
geschickt?
Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB
7b). Wieviele davon wurden im obigen Zeitraum nach der Aufforderung zu einer
amtsärztlichen Untersuchung durch die Dienstbehörde gekündigt?
Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB
7c). Wieviele der beeinträchtigten Personen, bei denen eine amtsärztliche Untersuchung
ergab, daß weiterhin ein Erwerb zumutbar ist, verblieben als DienstnehmerInnen in
Ihrem Ministerium?
Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB
7d). Bei wievielen der in ihrem Ministerium weiterhin beschäftigten beeinträchtigten
Personen wurde der Arbeitsplatz auf die Behinderung abgestimmt?
Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB
8. Wieviele beeinträchtigten Personen haben in Ihrem Ministerium in der Zeit vom
1.1.1995 bis 30.9.1998 aus freiwilligen, persönlichen Gründen einem Antrag auf
amtsärztliche Untersuchung gestellt?
Auflistung nach
Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB
8a). Wievielen davon wurde eine Pension zuerkannt?
Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB
8b). Wieviele davon wurden durch die Dienstbehörde gekündigt?
Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB
8c). Wieviele der beeinträchtigten Personen, bei denen eine amtsärztliche Untersuchung
ergab, daß weiterhin ein Erwerb zumutbar ist, verblieben als DienstnehmerInnen in
Ihrem Ministerium?
Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB
8d). Bei wievielen der in ihrem Ministerium weiterhin beschäftigten beeinträchtigten
Personen wurde der Arbeitsplatz auf die Behinderung abgestimmt?
Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB
9. Werden in Ihrem Ministerium Überstunden an beeinträchtigte Personen angeordnet?
Wenn ja: Wie viele Überstunden mußten im Zeitraum 1.1.1955 bis 30.9.1998
geleistet werden?
Auflistung nach:
Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB/Anzahl d. Überstunden
10. Wurden die Behindertenvertrauenspersonen über die geplanten Maßnahme
(Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, unfreiwilliger Ruhestand,
Kündigung, Anordnung von Überstunden) eines/einer beeinträchtigten
DienstnehmerIn informiert?
Wenn ja: Welchen Maßnahmen haben sie zugestimmt?
Wenn nein:
Warum wurden sie nicht informiert?
Betreff:
Amtsärzliche Untersuchung
Die im Planstellenbereich des Bundesministeriums für
in der in Dienstverwendung stehende
wohnhaft
befindet sich seit
im Krankenstand.
Gemäß § 52 Abs. 1 BDG 1979 hat sich ein Beamter auf Anordnung der
Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn
berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung beste -
hen.
Im Hinblick darauf, daß sich die Genannte in letzter Zeit vermehrt
im Krankenstand befindet und dringende dienstliche Geschäftsfälle
anstehen, ersucht das Bundesministerium für
über Anregung der Sektionsleitung, die amtsärztliche Unter -
suchung der Genannten zu veranlassen und ein amtsärztliches Gut -
achten anher zu übermitteln, aus dem gegebenenfalls die Rechtsbeg -
riffe der Dienstunfähigkeit, der dauernden Dienstunfähigkeit bzw.
allenfalls der Unfähigkeit zu einem
zumutbare Erwerb abgeleitet
werden können. Aus diesem Grunde wolle das ärztliche Gutachten
insbesondere beurteilen, welche Betätigungen die Untersuchte nach
ihrer körperlichen und geistigen Verfassung noch zu verrichten
imstande ist (entweder allgemeine Umschreibung, z.B. ‚alle Arbei -
ten, die sitzend verrichtet werden können”, “leichte Arbeit, sit -
zend ohne Ruhepause, stehend mit Ruhepausen von“ oder Ver -
weisung auf konkrete Erwerbsgelegenheiten des Arbeitsmarktes)
Außerdem möge beurteilt werden, wie lange der festgestellte Lei -
denszustand voraussichtlich andauern wird.
Die Ablichtung des Urlaubs - und Krankheitsblattes liegt zur do.
Information bei. Ein Formblatt für das ärztliche Gutachten ist zum
gefälligen do. Gebrauch ebenfalls beigeschlossen.
Für den Bundesminister:
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
zur gefälligen Kenntnis.
Gemäß § 52 Abs. 2 BDG 1979 hat sich der Beamte, der infolge Krank -
heit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesend ist, auf Anord -
nung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung
seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverläs -
sigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
Eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersu -
chung zu unterziehen, ist spätestens 3 Monate nach Beginn der
Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens 3
Monaten zu erteilen.
Sie werden daher angewiesen, sich den vom Amtsarzt festgelegten
Untersuchungen an den Ihnen bekanntgegebenen ambulanten - oder sta -
tionären Untersuchungsstellen zu den jeweils mitgeteilten Untersu -
chungsterminen zu unterziehen. Sie werden darauf hingewiesen, daß
die Ihnen bekanntgegebenen Untersuchungstermine unbedingt einzu -
halten sind und unentschuldigtes Fernbleiben disziplinär geahndet
wird.
Sollten Sie im Besitze von noch nicht vorgelegten ärztlichen Zeug -
nissen, fachärztlichen Befunden, Röntgenaufnahmen, usw. sein, so
sind diese zur Untersuchung mitzunehmen.
Außerdem ist zwecks Nachweises Ihrer Identität ein geeigneter
Lichtbildausweis mitzubringen.
Für den Bundesminister: