5065/J XX.GP

 

der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft

betreffend Zwangsuntersuchungen von beeinträchtigten Menschen

 

In den letzten Jahren vermehren sich Gerüchte um unfreiwillige amtsärztliche

Untersuchungen mit anschließender Kündigung oder Pensionierung von geistig - , körperlich

oder psychisch behinderten oder chronisch kranken Menschen. Krankenstände, Therapien,

Arztbesuche oder Kuraufenthalte werden zum Anlaß genommen, daß sich beeinträchtigte

DienstnehmerInnen lt. §52 Abs.2 BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer

ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen haben. Die

DienstnehmerInnen werden angewiesen, sich den vom Amtsarzt festgelegten

Untersuchungen in ambulanten oder stationären Untersuchungsstellen zu unterziehen.

Untersuchungstermine sind unbedingt einzuhalten und ein unentschuldigtes Fernbleiben

wird disziplinär geahndet. Sind die zur amtsärztlichen Untersuchung angehaltenen

DienstnehmerInnen im Besitz von noch nicht vorgelegten ärztlichen Zeugnissen,

fachärztlichen Befunden, Röntgenaufnahmen usw., müssen diese zur Untersuchung

mitgebracht werden.

Die Dienstbehörde weist den Amtsarzt an, aufgrund der Untersuchung zu beurteilen,

welche Betätigungen die untersuchte Person nach ihrer körperlichen und/oder geistigen

Verfassung zu verrichten imstande ist. Der Amtsarzt wird von seiten der Dienstbehörde

nicht darüber informiert, welche Tätigkeit die zu untersuchende Person derzeit ausübt. Aus

diesem Grund ist es dem Amtsarzt unmöglich zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person

zur tatsächlich zu verrichtenden Arbeit noch imstande ist bzw. hat auch keine

Vorschlagsmöglichkeit für eine eventuelle Anpassung des Arbeitsplatzes an die

Beeinträchtigung.

Das Gutachten des Amtsarztes ist für die Dienstbehörde Grundlage, ob eine beeinträchtigte

Person weiter beschäftigt, gekündigt oder zwangsweise in die Pension gedrängt wird.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Wie lange muß sich einle DienstnehmerIn in einem ununterbrochenen häuslichen

    Krankenstand, einem Spitalsaufenthalt, einer Rehabilitation, einem Kuraufenthalt oder

    einer ambulanten Therapie befinden, bevor er/sie ein Schreiben “zur gefälligen

    Kenntnis” also zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung erhält? (siehe

    Beilage)

2. Sind Sie auch der Meinung, daß ein Anhalten zu einer stationären Untersuchung durch

    den Amtsarzt einer Zwangseinweisung durch die Dienstbehörde gleichkommt?

    Wenn ja: Was werden Sie bis wann veranlassen, daß diese Praxis eingestellt wird?

    Wenn nein: Welche Berechtigung hat eine unfreiwillige stationäre Untersuchung?

 

3. Wie lauten die gesetzlichen Grundlagen, die einem Ministerium das Recht

    verschaffen, bei Verweigerung einer stationären Untersuchung eine disziplinäre

    Ahndung zu veranlassen?

 

4. Wie begründen Sie den Wortlaut des Schreibens der Dienstbehörde zur Anordnung

    einer amtsärztlichen Untersuchung, die in jedem Fall eine dauernde Dienstunfähigkeit

    bzw. die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb ableiten soll? (siehe Beilage)

 

5. Warum gibt es von Seiten der Dienstbehörde an die amtsärtzlichen Untersuchung

    keinen Auftrag festzustellen, inwieweit der/die Untersuchte seine/ihre derzeitige

    Betätigung weiterhin noch ausüben kann oder ob eine Abstimmung Behinderung -

    Leistung - Arbeitsplatz notwendig wäre?

 

6. Wieviele beeinträchtigte Personen waren in Ihrem Ministerium in der Zeit von

     1.1.1995 bis 30.9.1998 beschäftigt?

     Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren

 

7. Wieviele beeinträchtigte Personen wurden in Ihrem Ministerium in der Zeit vom

     1.1.1995 bis 30.9.1998 auf Anordnung der Dienstbehörde einer amtsärztlichen

     Untersuchung unterzogen?

     Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB

 

7a). Wieviele davon wurden im obigen Zeitraum nach der Aufforderung zu einer

        amtsärztlichen Untersuchung durch die Dienstbehörde in den unfreiwilligen Ruhestand

        geschickt?

        Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB

 

7b). Wieviele davon wurden im obigen Zeitraum nach der Aufforderung zu einer

        amtsärztlichen Untersuchung durch die Dienstbehörde gekündigt?

        Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB

 

7c). Wieviele der beeinträchtigten Personen, bei denen eine amtsärztliche Untersuchung

        ergab, daß weiterhin ein Erwerb zumutbar ist, verblieben als DienstnehmerInnen in

        Ihrem Ministerium?

        Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB

 

7d). Bei wievielen der in ihrem Ministerium weiterhin beschäftigten beeinträchtigten

        Personen wurde der Arbeitsplatz auf die Behinderung abgestimmt?

        Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB

 

8. Wieviele beeinträchtigten Personen haben in Ihrem Ministerium in der Zeit vom

     1.1.1995 bis 30.9.1998 aus freiwilligen, persönlichen Gründen einem Antrag auf

     amtsärztliche Untersuchung gestellt?

     Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB

8a). Wievielen davon wurde eine Pension zuerkannt?

        Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB

 

8b). Wieviele davon wurden durch die Dienstbehörde gekündigt?

        Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB

 

8c). Wieviele der beeinträchtigten Personen, bei denen eine amtsärztliche Untersuchung

        ergab, daß weiterhin ein Erwerb zumutbar ist, verblieben als DienstnehmerInnen in

        Ihrem Ministerium?

        Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB

 

8d). Bei wievielen der in ihrem Ministerium weiterhin beschäftigten beeinträchtigten

        Personen wurde der Arbeitsplatz auf die Behinderung abgestimmt?

        Auflistung nach Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB

 

9. Werden in Ihrem Ministerium Überstunden an beeinträchtigte Personen angeordnet?

    Wenn ja: Wie viele Überstunden mußten im Zeitraum 1.1.1955 bis 30.9.1998

    geleistet werden?

    Auflistung nach:

   Jahren/Alter/Männer/Frauen/Dienstjahren/Beamte/VB/Anzahl d. Überstunden

 

10. Wurden die Behindertenvertrauenspersonen über die geplanten Maßnahme

      (Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, unfreiwilliger Ruhestand,

      Kündigung, Anordnung von Überstunden) eines/einer beeinträchtigten

      DienstnehmerIn informiert?

      Wenn ja: Welchen Maßnahmen haben sie zugestimmt?

      Wenn nein: Warum wurden sie nicht informiert?

Betreff:

Amtsärzliche Untersuchung

 

Die im Planstellenbereich des Bundesministeriums für

in der                                             in Dienstverwendung  stehende

                                                                               wohnhaft

                                                            befindet sich seit

im Krankenstand.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 BDG 1979 hat sich ein Beamter auf Anordnung der

Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn

berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen

Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung beste -

hen.

 

Im Hinblick darauf, daß sich die Genannte in letzter Zeit vermehrt

im Krankenstand befindet und dringende dienstliche Geschäftsfälle

anstehen, ersucht das Bundesministerium für

über Anregung der Sektionsleitung, die amtsärztliche Unter -

suchung der Genannten zu veranlassen und ein amtsärztliches Gut -

achten anher zu übermitteln, aus dem gegebenenfalls die Rechtsbeg -

riffe der Dienstunfähigkeit, der dauernden Dienstunfähigkeit bzw.

allenfalls der Unfähigkeit zu einem zumutbare Erwerb abgeleitet

werden können. Aus diesem Grunde wolle das ärztliche Gutachten

insbesondere beurteilen, welche Betätigungen die Untersuchte nach

ihrer körperlichen und geistigen Verfassung noch zu verrichten

imstande ist (entweder allgemeine Umschreibung, z.B. ‚alle Arbei -

ten, die sitzend verrichtet werden können”, “leichte Arbeit, sit -

zend ohne Ruhepause, stehend mit Ruhepausen von“ oder Ver -

weisung auf konkrete Erwerbsgelegenheiten des Arbeitsmarktes)

Außerdem möge beurteilt werden, wie lange der festgestellte Lei -

denszustand voraussichtlich andauern wird.

 

Die Ablichtung des Urlaubs - und Krankheitsblattes liegt zur do.

Information bei. Ein Formblatt für das ärztliche Gutachten ist zum

gefälligen do. Gebrauch ebenfalls beigeschlossen.

 

                                     Für den Bundesminister:

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

zur gefälligen Kenntnis.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 BDG 1979 hat sich der Beamte, der infolge Krank -

heit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesend ist, auf Anord -

nung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung

seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverläs -

sigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

Eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersu -

chung zu unterziehen, ist spätestens 3 Monate nach Beginn der

Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens 3

Monaten zu erteilen.

 

Sie werden daher angewiesen, sich den vom Amtsarzt festgelegten

Untersuchungen an den Ihnen bekanntgegebenen ambulanten - oder sta -

tionären Untersuchungsstellen zu den jeweils mitgeteilten Untersu -

chungsterminen zu unterziehen. Sie werden darauf hingewiesen, daß

die Ihnen bekanntgegebenen Untersuchungstermine unbedingt einzu -

halten sind und unentschuldigtes Fernbleiben disziplinär geahndet

wird.

 

Sollten Sie im Besitze von noch nicht vorgelegten ärztlichen Zeug -

nissen, fachärztlichen Befunden, Röntgenaufnahmen, usw. sein, so

sind diese zur Untersuchung mitzunehmen.

 

Außerdem ist zwecks Nachweises Ihrer Identität ein geeigneter

Lichtbildausweis mitzubringen.

 

 

                                                        Für den Bundesminister: