5082/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Duldung nationalsozialistischer Wiederbetätigung durch die

Bundespolizeidirektion Salzburg

 

Seid Jahren demonstriert die rechtsextreme Kameradschaft IV am 1. November am

Salzburger Kommunalfriedhof ihr Bekenntnis zur verbrecherischen Organisation “Waffen -

SS”. Diese Versammlungen wären gern §2 VersammlungsG anzuzeigen und von der

Behörde gem § 6 VersG zu untersagen, da sie dem VerbotsG und anderen Bestimmungen

unserer Rechtsordnung widerspricht.

 

Die Bundespolizeidirektion Salzburg duldet demgegenüber seit Jahren diese Provokation der

demokratischen Öffentlichkeit und beruft sich auf Befragen auf eine “30 - 40 jährige

Tradition”.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. Trifft es zu, daß die Bundespolizeidirektion Salzburg den Aufmarsch der

    Kameradschaft IV unter den Tatbestand ‚“volksgebräuliche Feste oder Aufzüge” im

    Sinne des §5 VersG subsumiert und daher nicht für anzeigepflichtig hält?

 

2. Österreich ist durch Art 9 Staatsvertrag von Wien völkerrechtlich und

    verfassungsrechtlich verpflichtet aus dem österreichischen politischen,

    wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen. Der

    Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 10705/1985 darüberhinaus

    ausgesprochen, daß die kompromißlose Ablehnung des Nationalsozialismus ein

    Wesensmerkrnal der Rechtsordnung der 2. Republik darstelle. Ausnahmslos jede

    Behörde habe im Rahmen ihres Wirkungsbereiches § 3 VerbotsG zu beachten.

   

    Wie kann es vor diesem Hintergrund sein, daß sich in Österreich umgekehrt

    Volksbräuche entwickeln, die auf ein Bekenntnis zur WaffenSS gerichtet sind?

3. Werden Sie die Bundespolizeidirektion Salzburg dahingehend anweisen von ihrer

    gesetzwidrigen Verwaltungspraxis abzugehen und die Versammlung der

    Kameradschaft IV gemäß § 13 VersG aufzulösen?

 

4. Der unterfertigte Abgeordnete hat für den 1.11.1998 eine Versammlung zum

    Gedenken an ermordete Salzburger Juden angemeldet. Wird diese untersagt und wenn

    ja, warum?

 

5. Wenn nein, werden Sie dafür Sorge tragen, daß diese Versammlung nicht durch

    unangemeldete Demonstrationen gestört wird?

 

6. Im Jahre 1996 wurde über Herrn Wolfram Kastner eine Verwaltungsstrafe verhängt,

    weil er am Salzburger Kommunalfriedhof eine unangemeldete Versammlung zum

    Gedenken an ermordete Salzburger Juden abgehalten habe. Wie verträgt sich diese

    Ungleichbehandlung mit den unter 2. zitierten Rechtsnormen?

 

7. Wurden die Aktivitäten der Kameradschaft IV nach dem VerbotsG zur Anzeige

    gebracht bzw wurden über diese Verwaltungsstrafen nach dem EGVG verhängt?

    Wenn nein, warum nicht?

 

8. Können Sie ausschließen, daß die Verwaltungspraxis der Bundespolizeidirektion

    Salzburg in Zusammenhang damit zu sehen ist, daß der ehemalige Polizeipräsident

    Mag. Hans Biringer Mitglied der Kameradschaft IV ist?