5082/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Duldung nationalsozialistischer Wiederbetätigung durch die
Bundespolizeidirektion Salzburg
Seid Jahren demonstriert die rechtsextreme Kameradschaft IV am 1. November am
Salzburger Kommunalfriedhof ihr Bekenntnis zur verbrecherischen Organisation “Waffen -
SS”. Diese Versammlungen wären gern §2 VersammlungsG anzuzeigen und von der
Behörde gem § 6 VersG zu untersagen, da sie dem VerbotsG und anderen Bestimmungen
unserer Rechtsordnung widerspricht.
Die Bundespolizeidirektion Salzburg duldet demgegenüber seit Jahren diese Provokation der
demokratischen Öffentlichkeit und beruft sich auf Befragen auf eine “30 - 40 jährige
Tradition”.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Trifft es zu, daß die Bundespolizeidirektion Salzburg den Aufmarsch der
Kameradschaft IV unter den Tatbestand ‚“volksgebräuliche Feste oder Aufzüge” im
Sinne des §5 VersG subsumiert und daher nicht für anzeigepflichtig hält?
2. Österreich ist durch Art 9 Staatsvertrag von Wien völkerrechtlich und
verfassungsrechtlich verpflichtet aus dem österreichischen politischen,
wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen. Der
Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 10705/1985 darüberhinaus
ausgesprochen, daß die kompromißlose Ablehnung des Nationalsozialismus ein
Wesensmerkrnal der Rechtsordnung der 2. Republik darstelle. Ausnahmslos jede
Behörde habe im Rahmen ihres Wirkungsbereiches § 3 VerbotsG zu beachten.
Wie kann es vor diesem Hintergrund sein, daß sich in Österreich umgekehrt
Volksbräuche
entwickeln, die auf ein Bekenntnis zur WaffenSS gerichtet sind?
3. Werden Sie die Bundespolizeidirektion Salzburg dahingehend anweisen von ihrer
gesetzwidrigen Verwaltungspraxis abzugehen und die Versammlung der
Kameradschaft IV gemäß § 13 VersG aufzulösen?
4. Der unterfertigte Abgeordnete hat für den 1.11.1998 eine Versammlung zum
Gedenken an ermordete Salzburger Juden angemeldet. Wird diese untersagt und wenn
ja, warum?
5. Wenn nein, werden Sie dafür Sorge tragen, daß diese Versammlung nicht durch
unangemeldete Demonstrationen gestört wird?
6. Im Jahre 1996 wurde über Herrn Wolfram Kastner eine Verwaltungsstrafe verhängt,
weil er am Salzburger Kommunalfriedhof eine unangemeldete Versammlung zum
Gedenken an ermordete Salzburger Juden abgehalten habe. Wie verträgt sich diese
Ungleichbehandlung mit den unter 2. zitierten Rechtsnormen?
7. Wurden die Aktivitäten der Kameradschaft IV nach dem VerbotsG zur Anzeige
gebracht bzw wurden über diese Verwaltungsstrafen nach dem EGVG verhängt?
Wenn nein, warum nicht?
8. Können Sie ausschließen, daß die Verwaltungspraxis der Bundespolizeidirektion
Salzburg in Zusammenhang damit zu sehen ist, daß der ehemalige Polizeipräsident
Mag. Hans Biringer Mitglied der Kameradschaft IV ist?