5083/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 1998

(B4 - 0824/98 und 0852/98) und die darin geforderte Aufhebung von § 209 StGB und

unverzügliche Begnadigung und Freilassung aller in Österreich nach § 209 StGB inhaftierten

Personen.

 

Am 17. September 1998 hat das Europäische Parlament zum dritten Mal innerhalb von

eineinhalb Jahren Österreich aufgefordert, § 209 StGB aufzuheben. In der jüngsten

diesbezüglichen Entschließung wird die österreichische Regierung auch aufgefordert, "alle

Personen, die aufgrund dieses Artikels Gefängnisstrafen verbüßen, unverzüglich zu

begnadigen und freizulassen". Das Europäische Parlament sieht im § 209 StGB eine

Verletzung der Menschenrechte und stützt sich in seinem Befund u. a. auf die Europäische

Menschenrechtskommission, die am 1. Juli 1997 in ihrer Entscheidung in der Beschwerde Nr.

25186/94 (Euan Sutherland gegen das Vereinigte Königreich) unterschiedliche

Mindestaltersgrenzen für homosexuelle und heterosexuelle Beziehungen als Verletzung der

Europäischen Menschenrechtskonvention eingestuft hat.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Welche Schritte werden Sie unternehmen, um der Aufforderung des Europa  - Parlaments

    nach Abschaffung des § 209 StGB nachzukommen?

 

2. Welche Schritte haben Sie bereits unternommen bzw. gedenken Sie zu unternehmen, um

    der Aufforderung des Europa - Parlaments nach unverzüglicher Begnadigung und

    Freilassung aller nach § 209 StGB verurteilten und inhaftierten Personen

    nachzukommen? Wenn Sie keine entsprechenden Schritte zu unternehmen gedenken,

    wie begründen Sie das?

 

3. Denken Sie daran, weitere Verfahren nach § 209 StGB im Lichte der genannten

    Entschließung von vornherein niederzuschlagen, damit es zu keinen weiteren

    Verurteilungen und Inhaftierungen nach diesem menschenrechtswidrigen Gesetz mehr

     kommt? Wenn nicht, warum nicht?

4. Da nunmehr auch nach Auffassung des Europäischen Parlaments klar ist, daß es sich bei

    § 209 StGB um eine menschenrechtsverletzende Bestimmung handelt, besteht wohl ein

    berechtigter Anspruch der durch Verurteilung nach § 209 StGB betroffenen Personen auf

    Wiedergutmachung und Entschädigung sowie auf sofortige Tilgung dieser

    Verurteilungen aus dem Vorstrafenregister. Welche diesbezüglichen Maßnahmen —

    Entschädigung fur die menschenrechtswidnge Inhaftierung bzw. sofortige Tilgung aller

    Strafen nach § 209 - gedenken Sie zu ergreifen?