5083/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 1998
(B4 - 0824/98 und 0852/98) und die darin geforderte Aufhebung von § 209 StGB und
unverzügliche Begnadigung und Freilassung aller in Österreich nach § 209 StGB inhaftierten
Personen.
Am 17. September 1998 hat das Europäische Parlament zum dritten Mal innerhalb von
eineinhalb Jahren Österreich aufgefordert, § 209 StGB aufzuheben. In der jüngsten
diesbezüglichen Entschließung wird die österreichische Regierung auch aufgefordert, "alle
Personen, die aufgrund dieses Artikels Gefängnisstrafen verbüßen, unverzüglich zu
begnadigen und freizulassen". Das Europäische Parlament sieht im § 209 StGB eine
Verletzung der Menschenrechte und stützt sich in seinem Befund u. a. auf die Europäische
Menschenrechtskommission, die am 1. Juli 1997 in ihrer Entscheidung in der Beschwerde Nr.
25186/94 (Euan Sutherland gegen das Vereinigte Königreich) unterschiedliche
Mindestaltersgrenzen für homosexuelle und heterosexuelle Beziehungen als Verletzung der
Europäischen Menschenrechtskonvention eingestuft hat.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welche Schritte werden Sie unternehmen, um der Aufforderung des Europa - Parlaments
nach Abschaffung des § 209 StGB nachzukommen?
2. Welche Schritte haben Sie bereits unternommen bzw. gedenken Sie zu unternehmen, um
der Aufforderung des Europa - Parlaments nach unverzüglicher Begnadigung und
Freilassung aller nach § 209 StGB verurteilten und inhaftierten Personen
nachzukommen? Wenn Sie keine entsprechenden Schritte zu unternehmen gedenken,
wie begründen Sie das?
3. Denken Sie daran, weitere Verfahren nach § 209 StGB im Lichte der genannten
Entschließung von vornherein niederzuschlagen, damit es zu keinen weiteren
Verurteilungen und Inhaftierungen nach diesem menschenrechtswidrigen Gesetz mehr
kommt? Wenn nicht,
warum nicht?
4. Da nunmehr auch nach Auffassung des Europäischen Parlaments klar ist, daß es sich bei
§ 209 StGB um eine menschenrechtsverletzende Bestimmung handelt, besteht wohl ein
berechtigter Anspruch der durch Verurteilung nach § 209 StGB betroffenen Personen auf
Wiedergutmachung und Entschädigung sowie auf sofortige Tilgung dieser
Verurteilungen aus dem Vorstrafenregister. Welche diesbezüglichen Maßnahmen —
Entschädigung fur die menschenrechtswidnge Inhaftierung bzw. sofortige Tilgung aller
Strafen nach § 209 - gedenken Sie zu ergreifen?