5085/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für auswäütige Angelegenheiten

 

betreffend die negativen Folgen für das Ansehen Österreichs durch die Beibehaltung des

menschenrechtswidrigen Paragraphen 209 StGB.

 

Am 17. September 1998 hat das Europäische Parlament zum dritten Mal innerhalb von

eineinhalb Jahren Österreich aufgefordert, § 209 StGB aufzuheben. In der jüngsten

diesbezüglichen Entschließung wird die österreichische Regierung auch aufgefordert, “alle

Personen, die aufgrund dieses Artikels Gefängnisstrafen verbüßen, unverzüglich zu

begnadigen und freizulassen". Das Europäische Parlament sieht im § 209 StGB eine

Verletzung der Menschenrechte und stützt sich in seinem Befund u. a. auf die Europäische

Menschenrechtskommission, die am 1. Juli 1997 in ihrer Entscheidung in der Beschwerde Nr.

25186/94 (Euan Sutherland gegen das Vereinigte Königreich) unterschiedliche

Mindestaltersgrenzen für homosexuelle und heterosexuelle Beziehungen als Verletzung der

Europäischen Menschenrechtskonvention eingestuft hat.

 

Österreich verursacht mit dieser Menschenrechtsverletzung nicht nur ein beachtliches

Glaubwürdigkeitsproblem für die gesamte Europäische Union, die von den Beitrittswerbern

die Einhaltung der Menschenrechte einfordert, während offenbar einige Mitgliedstaaten selbst

sehr selektiv bei der Einhaltung der Menschenrechte vorgehen, sondern bringt sich dadurch in

internationalen Zusammenhängen in eine peinliche und unhaltbare Lage. Die “Wiener

Zeitung” vom 26. September 1998 berichtete etwa, daß die Homosexuelle Initiative Wien den

UNO - Menschenrechtsausschuß in Genf mit einem alternativen Bericht zur Lage der

Menschenrechte von Schwulen in Österreich anläßlich der Behandlung des nach Artikel 40

des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte periodisch von Österreich

vorzulegenden Berichts befaßt hat. Am 22. August 1998 berichtete die Austria - Presse -

Agentur, daß die Homosexuelle Initiative Wien mit Hilfe des europäischen Lesben - und

Schwulenverbands ILGA - Europa eine europaweite Kampagne gegen die Kandidatur Walter

Schwimmers für den Posten des Generalsekretärs des Europarats initiieren wird. Gegen

Schwimmer wird ins Treffen geführt, daß er für diesen Posten deshalb ungeeignet sei, weil er

im österreichischen Nationalrat mehrfach für die Beibehaltung menschenrechtswidriger

Strafrechtsparagraphen (§§ 209, 220 und 221) gestimmt hat.

Österreich blamiert sich jedoch nicht nur im Europäischen Parlament durch seine

Verletzungen der Menschenrechte von Schwulen, sondern auch in anderen Institutionen der

Europäischen Union. Es war wohl nicht unbedingt ein würdiger Auftakt für die EU -

Präsidentschaft, daß beim großen EU - Fest am Heldenplatz am 1. Juli alle anwesenden EU -

Kommissare auf zehn Meter Abstand mit dem unübersehbaren Transparent der

Homosexuellen Initiative Wien: "E(u)quality now! Lesbisch/schwule Menschenrechte auch in

Österreich” konfrontiert wurden. Überdies hat WGA - Europa sich auch an EU -

Außenkommissar Hans van den Broek gewandt, daß Österreich als EU - Vorsitzland beim

diesjährigen Implementierungstreffen der Menschlichen Dimension der OSZE in Warschau

nicht den Themenbereich “Toleranz und Nichtdiskriminierung” behandeln möge, weil

Österreich nicht geeignet sei, andere OSZE - Staaten glaubwürdig zur Einhaltung der

Menschenrechte in diesem Bereich aufzufordern, da es selbst die Menschenrechte von

Schwulen massiv verletzt. Das Eröffnungsstatement der EU zum Thema “Toleranz und

Nichtdiskriminierung” soll nunmehr offenbar  von den Niederlanden gehalten werden. ILGA -

Europa hat auf ihrer 20. Jahrestagung vom 21. bis 25. Oktober in Linz auch beschlossen, alles

zu unternehmen, daß gegen Österreich ein Verfahren nach Artikel 7 EGV in der Fassung des

Vertrags von Amsterdam, sobald dieser in Kraft ist, eingeleitet wird. Artikel 7 sieht

Sanktionen gegen EU - Mitgliedstaaten vor, die permanent die Menschenrechte verletzen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. Halten Sie es für dem Ansehen Österreichs bei internationalen Organisationen

    zuträglich, daß Österreich eine nach dem Entscheid der Europäischen

    Menschenrechtskommission eindeutig menschenrechtsverletzende

    Strafrechtsbestimmung unbeirrt aufrechterhält?

 

2. Halten Sie es tatsächlich für eine gute Wahl, Dr. Walter Schwimmer als Kandidaten für

    den Posten des Europarats - Generalsekretärs zu nominieren, obwohl Dr. Schwimmer im

    Nationalrat mehrfach gegen die Aufhebung menschenrechtswidriger Gesetze gestimmt

    hat? Finden Sie tatsächlich jemand für einen Posten im Europarat, dem Hüter der

    Europäischen Menschenrechtskonvention, geeignet, der die Entscheidungen der

    Europäischen Menschenrechtskommission wie im Falle unterschiedlicher

    Mindestaltersgrenzen ignoriert und der am 27. November 1996 für die Beibehaltung des

    Werbe - und Vereinsverbots für Lesben und Schwule in Österreich votiert hat zwei

    Bestimmungen, die der Europarat gerade durch massiven Druck auf Rumänien in diesem

    Land beseitigt sehen möchte - und der an der Spitze des Europarats dadurch wohl ein

    großes Glaubwürdigkeitsproblem für diesen heraufbeschwören würde?

 

3. Ist es richtig, daß die Niederlande gebeten werden mußten, beim OSZE -

    Implementierungstreffen der Menschlichen Dimension in Warschau vom 26. Oktober bis

    6. November 1998 das Eröffnungsstatement im Namen der EU zu halten, weil das an

    und für sich dafür zuständige EU - Vorsitzland Österreich nicht geeignet erschien, in

    dieser Frage aufgrund der eigenen Menschenrechtsverletzungen an Schwulen das Wort

    zu ergreifen und glaubwürdig für Toleranz und Nichtdiskriminierung einzutreten und

    diese auch von den OSZE - Teilnehmerstaaten glaubwürdig einzumahnen?

 

4. Wie werden Sie argumentieren, falls tatsächlich nach Inkrafttreten des Vertrags von

    Amsterdam gegen Osterreich ein Verfahren nach Artikel 7 EGV eingeleitet wird, zumal

    der Umstand, daß laut Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission ein

    unterschiedliches Mindestalter für homo - und heterosexuelle Beziehungen, wie es§209

    StGB festlegt, eine Verletzung des Artikels 8 in Verbindung mit Artikel 14 der

    Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt, nicht wegzudiskutieren ist und

    Österreich daher permanent und uneinsichtig weiterhin die Menschenrechte von

     Schwulen massiv verletzt und damit die Voraussetzung für Sanktionen gemäß Artikel 7

     EGV gegeben ist?

5.  Halten Sie es für dem Ansehen Österreichs zuträglich, daß Österreich möglicherweise

     der erste EU - Mitgliedstaat sein wird, gegen den ein Verfahren nach Artikel 7 EGV

     angestrengt wird?