5086/J XX.GP

 

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Dr. Volker Kier und PartnerInnen

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend den Gebrauch von Mitteln mit Waffenwirkung(§9Waffengebrauchsgesetz)

durch die österreichische Sicherheitsexekutive

 

 

Die Organe der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie dürfen in Ausübung des

Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes (§ 9) auch

Mittel anwenden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt. Darunter fällt unter ande -

rem die Anwendung von körperlicher Gewalt (nicht Körperkraft), wie Faustschläge oder

Fußtritte.

 

So wurden etwa am 2. Juli 1998 gegen 21.10 Uhr in Wien 2., Große Pfarrgasse 2 im

China Restaurant “Schöne Perle” drei Personen festgenommen und zur Fremdenpolizei

verbracht. Im Zuge dieser Amtshandlung kam es einerseits zu schwerwiegenden Vor -

würfen der körperlichen Mißhandlung von Festgenommenen durch Exekutivbeamte,

andererseits sofort zu Anzeigen wegen angeblichen Widerstandes gegen die Staatsge -

walt. Die Amtshandlung ist Gegenstand einer Beschwerde gem. Art. 129a B -VG und §

89 SPG beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Wien.

 

Auch im Zusammenhang mit dieser Amtshandlung haben Beamte der Bundespolizeidi -

rektion ihr Vorgehen gem. § 9 Waffengebrauchsgesetz gerechtfertigt. Da geeignet

scheinende Dienstwaffen nicht zur Verfügung gestanden seien, habe man Mittel ange -

wendet, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt. Diese Mittel waren nach den An -

gaben der Festgenommenen Faustschläge ins Gesicht, Schläge auf den Kopf, “in den

Schwitzkasten nehmen”, mit dem Fuß gegen das Knie treten, Schläge mit einem Schuh

etc.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Herrn

Bundesminister für Inneres folgende

 

 

Anfrage

 

1. In wie vielen Fällen seit 01.01.1995 aufgeschlüsselt nach Bundespolizeidirektionen

    haben BeamtInnen der Bundespolizei gem. § 9 Waffengebrauchsgesetz gegenüber

    Menschen Mittel angewendet, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt?

2. In wie vielen dieser Fälle aufgeschlüsselt nach Bundespolizeidirektionen wurden

    durch diese Mittel Menschen getötet, in wievielen wurden Menschen verletzt?

 

3. In wie vielen dieser Fälle wurden verletzte Personen wegen Verdachtes des Wider -

    standes gegen die Staatsgewalt angezeigt?

 

4. In wie vielen Fällen seit 01.01.1995, aufgeschlüsselt nach Landesgendarmeriekom-

    mandos, haben BeamtInnen der Bundesgendarmerie gern. § 9 Waffengebrauchsge -

    setz gegenüber Menschen Mittel angewendet, deren Wirkung der einer Waffe

    gleichkommt?

 

5. In wie vielen dieser Fälle aufgeschlüsselt nach Landesgendarmeriekommandos wur -

    den durch diese Mittel Menschen getötet, in wie vielen wurden Menschen verletzt?

 

6. In wie vielen dieser Fälle wurden verletzte Personen wegen Verdachtes des Wider -

    standes gegen die Staatsgewalt angezeigt?

 

7. In welcher Form, durch welche Personen und mit welcher Intensität werden Maß-

    nahmen nach § 9 des Waffengebrauchsgesetzes durch die den anwendenden Be -

    amten vorgesetzte Dienststelle untersucht und aufgearbeitet?

 

8. In wie vielen der Fälle aus Frage 1 und 4 wurde nach Überprüfung die Anwendung

    der Mittel nach § 9 Waffengebrauchsgesetz als unzulässig oder unangemessen nach

    diesem Bundesgesetz erachtet?

 

9. In welcher Form fließen die Ergebnisse der unter Frage 7 abgefragten Überprüfun-

    gen in die Aus - und Weiterbildung von Exektuivbeamtlnnen ein?

 

10.In wie vielen der in Frage 1 abgefragten Fälle wurden die Mittel gem. § 9 Waffenge -

     brauchsgesetz durch Polizeibeamtlnnen angewendet, die sich in ihrer Freizeit in den

     Dienst gestellt hatten?