5087/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Kier, Partnerinnen und Partner

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend erkennungsdienstliche Daten von Prostituierten in Wien

 

 

In Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 2807/J betreffend die

erkennungsdienstliche Behandlung von Personen, die die Prostitution ausüben oder

auszuüben beabsichtigen (2835/AB), haben Sie festgestellt, daß die in Wien übliche

Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten auf Grundlage des § 68 Abs. 3

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) vorgenommen wird. Insgesamt seien von 601 Frauen

und 13 Männern Daten ermittelt worden.

 

§ 74 Abs. 3 SPG normiert, daß erkennungsdienstliche Daten die auf dieser Rechts -

grundlage ermittelt werden, auf Antrag des Betroffenen zu löschen sind.

 

Zwischen 23. Dezember 1997 und 5. Feber 1998 haben mindestens 13 Frauen, von

denen anläßlich der Anmeldung der Ausübung der Prostitution erkennungsdienstliche

Daten gem. § 68 Abs. 3 erhoben wurden, bei der Sicherheitsbehörde die Löschung

gem. § 74 Abs. 3 SPG schriftlich verlangt (Kopien liegen den Anfragestellern vor).

 

Nach Einforderung und Einhebung von öS 180.- Bundesstempelmarken für dieses

Anbringen wurde den Frauen von der Sicherheitsdirektion Wien ein vierzeiliger

Antwortbrief (Kopie liegt den Anfragestellern vor) mit folgendem Text zugestellt:

 

“Dem Antrag gem. § 74 Abs. 3 SPG auf sofortige Löschung der erkennungs -

dienstlichen Daten und Ausfolgung des angefertigten Lichtbildes kann nicht ent -

sprochen werden, da in den zentralen erkennungsdienstlichen Sammlungen

weder erkennungsdienstliche Daten noch ein Lichtbild gefunden wurde. Für den

Sicherheitsdirektor: Mag. Schögl Felix, Hofrat.”

 

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Herrn

Bundesminister für Inneres folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. Von den 614 in Wien ermittelten erkennungsdienstlichen Datensätzen von Personen,

    die die Prostitution ausüben, ist der Verbleib von mindestens dreizehn Datensätzen

    ungeklärt, wie man der schriftlichen Auskunft der Wiener Sicherheitsdirektion

    entnehmen kann. Wie erklären Sie die Tatsache, daß sensible, personenbezogenen

    Daten, die von der Sicherheitsbehörde auf Wunsch von gefährdeten Menschen

    ermittelt wurden, nicht auffindbar sind?

 

2. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, daß zumindest die betroffenen dreizehn

    Personen über den Verbleib der von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten

    informiert werden?

 

3. Wurden erkennungsdienstliche Daten gemäß § 68 Abs. 3, die von jenen in der

    Anfragebantwortung 2835/AB erwähnten 614 Personen, die die Prostitution ausüben,

    erhoben wurden, von Amts wegen - ohne die Betroffenen zu informieren - gelöscht?

   Wenn ja, wie viele, aus welchem Grund und auf welcher gesetzlichen Grundlage?

 

4. Die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden, erkennungsdienstliche Daten von ge -

    fährdeten Personen zu ermitteln, eröffnet angeblich die Chance, an solchen

    Personen begangene Verbrechen rascher und leichter aufzuklären. Welchen

    schwerwiegenden kriminalistischen Nachteil würde es für die Wiener Polizei mit sich

    bringen, erkennungsdienstliche Daten, die sie nicht aufzubewahren oder zu

    speichern beabsichtigt, nicht zuletzt auch im Sinne der Dienstpflicht der Sparsamkeit

    (§ 43 Beamtendienstrechtsgesetz - BDG) erst gar nicht zu ermitteln?

 

5. Die Bereitschaft von gefährdeten Personen, die Zustimmung zur Ermittlung ihrer er -

    kennungsdienstlichen Daten zu erteilen, hängt auch vom Vertrauen dieser Personen

    ab, das sie in die Arbeit der Sicherheitsbehörden setzen. Ist die Ermittlung von er-

    kennungsdienstlichen Daten ohne deren Aufbewahrung bzw. deren Löschung ohne

    Information der Betroffenen nach Ihrer Ansicht geeignet, das Vertrauen dieser

    Menschen in die Arbeit der Exekutive zu fördern?

 

6. Können Sie ausschließen, daß von der Sicherheitsbehörde erhobene erkennungs-

    dienstliche Datensätze verlorengegangen sind? Wenn nein, was werden Sie

    unternehmen, daß dies in Zukunft nicht mehr vorkommt?

 

7. Können Sie ausschließen, daß jenen dreizehn Personen, die eine Löschung ihrer

    Daten beantragt haben, eine unrichtige Auskunft erteilt wurde?

 

8. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Gebührenpflicht des im § 74 Abs. 3

    SPG vorgesehenen Antrages auf Löschung von erkennungsdienstlichen Daten?

 

9. Werden auch in Hinkunft von Personen, die in Wien die Ausübung der Prostitution

    anmelden, gem. § 68 Abs. 3 erkennungsdienstliche Daten ermittelt werden, ohne sie

    aufzubewahren? Wenn ja, nach welchen Kriterien werden sie aufbewahrt, bzw.

    gelöscht?