5089/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Kier, Barmüller, Partnerinnen und Partner
an den Bundesminister für Inneres
betreffend amtliche Abmeldung durch das Meldeamt des Bezirkspolizeikommissariates
Leopoldstadt
Herr Mahmoud Azim, geb. am 22.9.1942 in Ägypten, österreichischer Staatsbürger,
wohnhaft in Wien 2., Darwingasse 37/15 hat sich entsprechend dem österreichischen
Meldegesetz am 13. Jänner 1977 an seiner Wohnadresse angemeldet. Er ist seit
diesem Datum ohne Unterbrechung an seiner Adresse gemeldet und auch im Besitz
seiner Meldezettel.
Trotzdem wurde Herr Azim nicht in das Wählerverzeichnis für die Bundespräsidenten -
wahl 1998 aufgenommen, was er am 3. Mai 1998 in einem Brief an das Bezirkspolizei -
kommissariat Leopoldstadt bemängelte und um Behebung ersuchte. Zur
Untermauerung seiner Vermutung, die Behörde habe sich geirrt, legte er Kopien seiner
gültigen Meldezettel, seines Staatsbürgerschaftsnachweises und sogar seines
aufrechten Mietvertrages bei.
Mit Datum vom 15. Mai 1998 und vom 6. Juli 1998 wurde Herr Azim von der Melde -
behörde zweimal aufgefordert, sich polizeilich anzumelden. Ein Grund für diese
behauptete Notwendigkeit (z.B. irrtümliche amtliche Abmeldung oder der Verlust von
Meldedaten etc.) wurde ihm dabei nicht genannt. Beide Male wies er schriftlich darauf
hin, daß er aufrecht gemeldet sei und ihn daher keine neuerliche Verpflichtung nach
dem Meldegesetz treffe.
Datiert mit 11. August 1998 erhielt Herr AZIM eine Strafverfügung vom Kommissariat
Leopoldstadt über öS 1000.- oder 24 Stunden Ersatzarrest, weil er es “bis 6.8.1998
unterlassen hat, sich an der Adresse 2., Darwing. 37/15 innerhalb der gesetzlichen Frist
von 3 Tagen nach Unterkunftsnahme polizeilich anzumelden, trotz schriftl. Aufforderung
zur Anmeldung vom 15.5.98 und 14.7.98”
In seinem Einspruch übersandte Herr Azim neuerlich eine Kopie seines Meldezettels.
Herr Azim wurde nochmals schriftlich aufgefordert, sich am Montag, den 21. September
im Meldeamt des Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt polizeilich anzumelden.
Da Herr Azim aufrecht gemeldet ist und dies
auch mehrmals nachgewiesen hat und
noch immer nachweisen kann, kam er der Aufforderung zur neuerlichen Anmeldung
nicht nach.
Am 9.10.1998 ist Herr Azim unter Androhung von öS 3000.- Strafe einer Ladung des
Meldeamtes Leopoldstadt gefolgt. In einem Gespräch wurde ihm erklärt, daß er 1986
amtlich abgemeldet worden war und deswegen eine Neuanmeldung erforderlich sei, sich
daraus aber für ihn keine negativen Folgen ergeben würden. Herr Azim hat sich in der
Folge neu angemeldet.
Im Zusammenhang mit der Vorgangsweise des Wiener Bezirkspolizeikommissariates
Leopoldstadt richtet der unterzeichnete Abgeordnete an den Herrn Bundesminister für
Inneres folgende
Anfrage
an den Bundesminister für Inneres:
1. Aus welchem gesetzlichen Grund wurde bei der Anmeldung des österreichischen
Staatsbürgers Mahmoud Azim am 13. Jänner 1977 im Bezirkspolizeikommissariat
Leopoldstadt auf dem Meldezettel der Vermerk “Ausländer” aufgestempelt?
2. Auf welchem Ermittlungsergebnis beruht die Strafverfügung S 114.626/L/98 apa des
Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt vom 11. August 1998, unterzeichnet von
HR Mag. Liberda?
3. Aus welchem gesetzlichen Grund wurde Herr Azim 1986 abgemeldet?
4. Welches Verwaltungsverfahren mit welchen Erhebungen ging der Abmeldung
voraus?
5. Herr Azim wurde nach seinem Klärungsersuchen vom 3. Mai 1998 bis zu seinem
Besuch im Meldeamt am 9. Oktober nicht informiert, daß er amtlich abgemeldet
worden ist. Diese Information wäre mit einem einfachen Brief möglich gewesen und
hätte keiner Strafandrohung oder Strafverfügung bedurft. Sind die Beamtinnen und
Beamten und/oder Vertragsbediensteten des Meldeamtes Leopoldstadt berechtigt,
neben Ladungsformularen mit Strafandrohung auch die allgemein gebräuchlichen
Kommunikationsmittel Telefon und Brief (ohne Vordruck) zur Kontaktaufnahme mit
Parteien zu benützen?
a) Wenn ja, warum ist dies im Fall Azim über Monate hindurch unterblieben?
b) Wenn nein, aus welchem Grund?
6. Herr Azim wurde dafür, daß er die Behörde auf eine Fehlleistung derselben aufmerk -
sam gemacht hat, vorgeladen und mit einer Strafverfügung über öS 1000.-bedacht.
Ist diese Vorgangsweise gerechtfertigt?