5089/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Kier, Barmüller, Partnerinnen und Partner

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend amtliche Abmeldung durch das Meldeamt des Bezirkspolizeikommissariates

Leopoldstadt

 

 

Herr Mahmoud Azim, geb. am 22.9.1942 in Ägypten, österreichischer Staatsbürger,

wohnhaft in Wien 2., Darwingasse 37/15 hat sich entsprechend dem österreichischen

Meldegesetz am 13. Jänner 1977 an seiner Wohnadresse angemeldet. Er ist seit

diesem Datum ohne Unterbrechung an seiner Adresse gemeldet und auch im Besitz

seiner Meldezettel.

 

Trotzdem wurde Herr Azim nicht in das Wählerverzeichnis für die Bundespräsidenten -

wahl 1998 aufgenommen, was er am 3. Mai 1998 in einem Brief an das Bezirkspolizei  -

kommissariat Leopoldstadt bemängelte und um Behebung ersuchte. Zur

Untermauerung seiner Vermutung, die Behörde habe sich geirrt, legte er Kopien seiner

gültigen Meldezettel, seines Staatsbürgerschaftsnachweises und sogar seines

aufrechten Mietvertrages bei.

 

Mit Datum vom 15. Mai 1998 und vom 6. Juli 1998 wurde Herr Azim von der Melde -

behörde zweimal aufgefordert, sich polizeilich anzumelden. Ein Grund für diese

behauptete Notwendigkeit (z.B. irrtümliche amtliche Abmeldung oder der Verlust von

Meldedaten etc.) wurde ihm dabei nicht genannt. Beide Male wies er schriftlich darauf

hin, daß er aufrecht gemeldet sei und ihn daher keine neuerliche Verpflichtung nach

dem Meldegesetz treffe.

 

Datiert mit 11. August 1998 erhielt Herr AZIM eine Strafverfügung vom Kommissariat

Leopoldstadt über öS 1000.- oder 24 Stunden Ersatzarrest, weil er es “bis 6.8.1998

unterlassen hat, sich an der Adresse 2., Darwing. 37/15 innerhalb der gesetzlichen Frist

von 3 Tagen nach Unterkunftsnahme polizeilich anzumelden, trotz schriftl. Aufforderung

zur Anmeldung vom 15.5.98 und 14.7.98”

 

In seinem Einspruch übersandte Herr Azim neuerlich eine Kopie seines Meldezettels.

 

Herr Azim wurde nochmals schriftlich aufgefordert, sich am Montag, den 21. September

im Meldeamt des Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt polizeilich anzumelden.

Da Herr Azim aufrecht gemeldet ist und dies auch mehrmals nachgewiesen hat und

noch immer nachweisen kann, kam er der Aufforderung zur neuerlichen Anmeldung

nicht nach.

 

Am 9.10.1998 ist Herr Azim unter Androhung von öS 3000.- Strafe einer Ladung des

Meldeamtes Leopoldstadt gefolgt. In einem Gespräch wurde ihm erklärt, daß er 1986

amtlich abgemeldet worden war und deswegen eine Neuanmeldung erforderlich sei, sich

daraus aber für ihn keine negativen Folgen ergeben würden. Herr Azim hat sich in der

Folge neu angemeldet.

 

Im Zusammenhang mit der Vorgangsweise des Wiener Bezirkspolizeikommissariates

Leopoldstadt richtet der unterzeichnete Abgeordnete an den Herrn Bundesminister für

Inneres folgende

 

                                               Anfrage

 

an den Bundesminister für Inneres:

 

1. Aus welchem gesetzlichen Grund wurde bei der Anmeldung des österreichischen

    Staatsbürgers Mahmoud Azim am 13. Jänner 1977 im Bezirkspolizeikommissariat

    Leopoldstadt auf dem Meldezettel der Vermerk “Ausländer” aufgestempelt?

 

2. Auf welchem Ermittlungsergebnis beruht die Strafverfügung S 114.626/L/98 apa des

    Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt vom 11. August 1998, unterzeichnet von

    HR Mag. Liberda?

 

3. Aus welchem gesetzlichen Grund wurde Herr Azim 1986 abgemeldet?

 

4. Welches Verwaltungsverfahren mit welchen Erhebungen ging der Abmeldung

    voraus?

 

5. Herr Azim wurde nach seinem Klärungsersuchen vom 3. Mai 1998 bis zu seinem

    Besuch im Meldeamt am 9. Oktober nicht informiert, daß er amtlich abgemeldet

    worden ist. Diese Information wäre mit einem einfachen Brief möglich gewesen und

    hätte keiner Strafandrohung oder Strafverfügung bedurft. Sind die Beamtinnen und

    Beamten und/oder Vertragsbediensteten des Meldeamtes Leopoldstadt berechtigt,

    neben Ladungsformularen mit Strafandrohung auch die allgemein gebräuchlichen

    Kommunikationsmittel Telefon und Brief (ohne Vordruck) zur Kontaktaufnahme mit

    Parteien zu benützen?

 

            a) Wenn ja, warum ist dies im Fall Azim über Monate hindurch unterblieben?

 

            b) Wenn nein, aus welchem Grund?

 

6. Herr Azim wurde dafür, daß er die Behörde auf eine Fehlleistung derselben aufmerk -

    sam gemacht hat, vorgeladen und mit einer Strafverfügung über öS 1000.-bedacht.

    Ist diese Vorgangsweise gerechtfertigt?