5114/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Platter
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Besetzung der Planstelle eines Hauptsachbearbeiters im Kriminalbeamteninspektorat
der BPD Innsbruck
Im Frühjahr dieses Jahres trat der Hauptsachbearbeiter im Kriminalbeamteninspektorat der
Bundespolizeidirektion Innsbruck CI Sch. in den Ruhestand.
Im Einvernehmen mit dem Leiter des Kriminalbeamteninspektorates, der Innsbrucker
Polizeidirektion und dem Dienststellenausschuß wurde vorgeschlagen, AI Stefan P. mit der
Funktion zu betrauen. Trotz dieses Einvernehmens wurde die Bundespolizeidirektion Innsbruck
vom Bundesministerium am 28. April 1998 angewiesen, mit dieser Funktion BI Franz G. zu
betrauen
Diese Weisung des Bundesministeriums für Inneres ist auch deshalb schwer verständlich, weil
AI P. seit 1982 eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung zuerkannt wurde, während BI G
nur eine “normale Leistung" aufweist. BI G. hat während seiner Gesamtdienstzeit seit 1972 auch
mehrmals Anlaß zu disziplinären Beanstandungen gegeben, während es bei AI P. nie Anlaß zu
solchen dienstrechtlichen Beanstandungen gab.
Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage:
1. Aus welchen Gründen sind Sie bei Besetzung einer Funktionsplanstelle des
Hauptsachbearbeiters im KI Innsbruck nicht dem einvernehmlichen Vorschlag gefolgt,
sondern haben durch Weisung die Besetzung durch BI G. durchgesetzt?
2. Wie begründen Sie diese Vorgangsweise insbesondere auch im Lichte der besseren
Voraussetzungen von AI P., der, anders als BI G., über eine ausgezeichnete
Dienstbeschreibung verfügt und keine disziplinären Belastungen aufweist?