5114/J XX.GP

 

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Platter

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Besetzung der Planstelle eines Hauptsachbearbeiters im Kriminalbeamteninspektorat

der BPD Innsbruck

 

Im Frühjahr dieses Jahres trat der Hauptsachbearbeiter im Kriminalbeamteninspektorat der

Bundespolizeidirektion Innsbruck CI Sch. in den Ruhestand.

 

Im Einvernehmen mit dem Leiter des Kriminalbeamteninspektorates, der Innsbrucker

Polizeidirektion und dem Dienststellenausschuß wurde vorgeschlagen, AI Stefan P. mit der

Funktion zu betrauen. Trotz dieses Einvernehmens wurde die Bundespolizeidirektion Innsbruck

vom Bundesministerium am 28. April 1998 angewiesen, mit dieser Funktion BI Franz G. zu

betrauen

 

Diese Weisung des Bundesministeriums für Inneres ist auch deshalb schwer verständlich, weil

AI P. seit 1982 eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung zuerkannt wurde, während BI G

nur eine “normale Leistung" aufweist. BI G. hat während seiner Gesamtdienstzeit seit 1972 auch

mehrmals Anlaß zu disziplinären Beanstandungen gegeben, während es bei AI P. nie Anlaß zu

solchen dienstrechtlichen Beanstandungen gab.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Inneres folgende

 

 

Anfrage:

 

 

1. Aus welchen Gründen sind Sie bei Besetzung einer Funktionsplanstelle des

    Hauptsachbearbeiters im KI Innsbruck nicht dem einvernehmlichen Vorschlag gefolgt,

    sondern haben durch Weisung die Besetzung durch BI G. durchgesetzt?

 

2. Wie begründen Sie diese Vorgangsweise insbesondere auch im Lichte der besseren

    Voraussetzungen von AI P., der, anders als BI G., über eine ausgezeichnete

    Dienstbeschreibung verfügt und keine disziplinären Belastungen aufweist?