5119/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Helmut Peter, Volker Kier, und PartnerInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend die österreichische Bankenaufsicht
Im Juni 1996 hat das Liberale Forum in der Anfrage 910/J an den damaligen
Finanzminister und jetzigen Bundeskanzler eine umfassende parlamentarische
Anfrage gerichtet, in weicher - ausgehend von einem Anlaßfall - unter anderem auch
zum Themenbereich Kontrolle und Aufsicht in österreichischen Banken folgende
Fragen gestellt wurden:
1 - 02. Sind Sie der Ansicht, daß die Bankenaufsicht in ihrer derzeitigen Struktur und
personellen Besetzung allen Anforderungen eher wirksamen Bankenaufsicht
gerecht wird?
1 - 03. Was halten Sie von der Ausgliederung der Bankenaufsicht aus Ihrem
Ministerium und von einer gleichzeitigen Anhebung des Niveaus der Banken -
aufsicht auf den schweizerischen und bundesdeutschen Standard?
1 - 04. Halten Sie für Bankenaktiengesellschaften die Verbesserung der Möglich -
keiten der Aufsichtsratskontrolle für notwendig? Wenn ja, was gedenken Sie in
diesem Zusammenhang zu tun?
Zum Themenbereich “Funktion der Staatskommissäre" wurden folgende Fragen
gestellt:
VI - 01. Sind Sie bereit, alle mit Aufgaben der Bankenaufsicht befaßten Bediensteten
sofort aus ihren Funktionen als Staatskommissäre abzuberufen?
VI - 02. Sind Sie bereit, der Bundesregierung einen Entwurf einer Regierungsvorlage
betreffend die Aufhebung des § 76 BWG und eine mit einer Ausgliederung
aus dem Bundesministerium für Finanzen verbundene Verbesserung der
Funktionsfähigkeit der Bankenaufsicht zur Erreichung des EU - Standards
vorzulegen?
Bemerkenswerterweise hat der damalige Finanzminister Viktor Klima diese
Fragen seinerzeit (27.8.1996, 921/AB) wie folgt beantwortet:
Zu 1 - 02.:
Die qualitativen Verbesserungen in der Bankenaufsicht des Bundesministeriums für
Finanzen, welche schrittweise in den letzten Jahren vorgenommen wurden, verbun -
den mit der Ausweitung der engen Zusammenarbeit mit der Österreichischen
Nationalbank, stellen eine fundierte Basis für die Anforderungen der Vollziehung der
bankaufsichtlichen Gesetze dar.
Zu 1 - 03.:
Innerhalb der Europäischen Union ist der Bankenaufsichtsbereich in Rechtsetzung
und Vollziehung weitgehend harmonisiert. Damit sind die Aufsichtsstandards aller
Mitgliedstaaten unabhängig von der Frage vergleichbar, in welcher Organisations -
form die Vollziehung der bankaufsichtlichen Gesetze ausgeübt wird. Im übrigen ist
die Frage der organisatorischen Ausgliederung der Bankenaufsicht derzeit nicht
aktuell.
Zu 1 - 04.:
Die zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte des Aufsichtsrates sind im österreichi -
schen Gesellschaftsrecht in ausreichender Weise determiniert. Ergänzend sieht das
Bankwesengesetz als weitere zusätzliche Kontroll - und Aufsichtseinrichtung bei
Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 5 Mrd. S übersteigt, die Bestellung eines
Staatskommissärs und dessen Stellvertreter vor
Zu VI - 01.:
Ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter wird bei Kreditinstituten, deren
Bilanzsumme 5 Mrd. S übersteigt, aufgrund der Bestimmungen des § 76 Bank -
wesengesetz und den darin angeführten Kriterien bestellt. Es ist unbestritten, daß
die in der Bankenaufsicht tätigen Bediensteten aus ihrer täglichen Berufserfahrung
heraus über die nötigen Fachkenntnisse verfügen. Bei der Bestellung dieser
Bediensteten wird einer Empfehlung des Rechnungshofes gefolgt, wonach sich die
Funktion als Staatskommissär und die unmittelbare Ausübung der aufsichtsbehörd -
lichen Kontrolle bei der gleichen Bank zur Vermeidung möglicher Interessens -
konflikte nicht überschneiden sollen. Auf den Vorzug der Fachkenntnisse, Er -
fahrungen und Urteilsfähigkeit von Bediensteten kann bei der Bestellung von
Staatskommissären für Kreditinstitute selbstverständlich nicht verzichtet werden.
Zu VI - 02.:
Mit dem Staatskommissär besitzt die Bankenaufsicht des Bundesministeriums für
Finanzen ein Instrument zur unmittelbaren und rechtzeitigen Kenntnisnahme von
allen wichtigen und strategischen Organbeschlüssen. Ich halte daher die Funktion
des Staatskommissärs bei Kreditinstituten gemäß § 76 BWG für eine zusätzliche
wertvolle Aufsichtseinrichtung, auf die nicht verzichtet werden soll. Bezüglich der
Frage einer allfälligen organisatorischen Ausgliederung der Bankenaufsicht darf ich
auf meine Antwort zu I - 03 verweisen.
Vor diesem Hintergrund läuft derzeit die Problematik der Rieger - Bank ab, welche via
facti beweist, das sämtliche Antworten des damaligen Finanzministers eine eklatante
Fehleinschätzung dargestellt haben, weil anderenfalls der Fall Rieger - Bank in dieser
Dimension gar nicht hätte auftreten können. Es erweist sich sohin, daß sich die unter
Fachleuten unbestrittene Dringlichkeit einer umfassenden Reform der Bankenauf -
sicht nicht mehr wird länger aufschieben lassen. Die unterfertigten Abgeordneten
erlauben sich daher an Sie als den derzeit in politischer Verantwortung stehenden
Bundesminister für Finanzen die folgende Fragen nochmals zu stellen und richten
daher an Sie folgende
Anfrage
1. Sind Sie der Ansicht, daß die Bankenaufsicht in ihrer derzeitigen Struktur und
personellen Besetzung allen Anforderungen einer wirksamen Bankenaufsicht ge-
recht wird und insbesondere im Fall der Rieger - Bank gerecht wurde?
2. Halten Sie für Banken, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben
werden, die derzeit bestehenden Möglichkeiten der Kontrolle durch die Aufsichts -
räte für ausreichend ? Hat nicht vielmehr der Fall der Rieger - Bank gezeigt, daß
deren Aufsichtsräte - unabhängig von möglicherweise auch persönlichem Versa -
gen - funktional gar nicht in der Lage waren bei Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion
Schadensabwehr zu betreiben, weshalb dem seinerzeitigen Aufsichtsrats -
vorsitzenden Dr. Androsch offenbar nichts anderes übrig geblieben ist, als seine
Funktion zurückzulegen?
3. Werden Sie - in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesminister für Justiz -
um eine Weiterentwicklung des einschlägigen Gesellschaftsrechts bemüht sein?