5119/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Helmut Peter, Volker Kier, und PartnerInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend die österreichische Bankenaufsicht

 

Im Juni 1996 hat das Liberale Forum in der Anfrage 910/J an den damaligen

Finanzminister und jetzigen Bundeskanzler eine umfassende parlamentarische

Anfrage gerichtet, in weicher - ausgehend von einem Anlaßfall - unter anderem auch

zum Themenbereich Kontrolle und Aufsicht in österreichischen Banken folgende

Fragen gestellt wurden:

1 - 02. Sind Sie der Ansicht, daß die Bankenaufsicht in ihrer derzeitigen Struktur und

           personellen Besetzung allen Anforderungen eher wirksamen Bankenaufsicht 

           gerecht wird?

1 - 03. Was halten Sie von der Ausgliederung der Bankenaufsicht aus Ihrem

           Ministerium und von einer gleichzeitigen Anhebung des Niveaus der Banken -

           aufsicht auf den schweizerischen und bundesdeutschen Standard?

1 - 04. Halten Sie für Bankenaktiengesellschaften die Verbesserung der Möglich -

            keiten der Aufsichtsratskontrolle für notwendig? Wenn ja, was gedenken Sie in

            diesem Zusammenhang zu tun?

 

Zum Themenbereich “Funktion der Staatskommissäre" wurden folgende Fragen

gestellt:

 

VI - 01. Sind Sie bereit, alle mit Aufgaben der Bankenaufsicht befaßten Bediensteten

              sofort aus ihren Funktionen als Staatskommissäre abzuberufen?

 

VI - 02. Sind Sie bereit, der Bundesregierung einen Entwurf einer Regierungsvorlage

              betreffend die Aufhebung des § 76 BWG und eine mit einer Ausgliederung

              aus dem Bundesministerium für Finanzen verbundene Verbesserung der

              Funktionsfähigkeit der Bankenaufsicht zur Erreichung des EU - Standards

              vorzulegen?

Bemerkenswerterweise hat der damalige Finanzminister Viktor Klima diese

Fragen seinerzeit (27.8.1996, 921/AB) wie folgt beantwortet:

 

Zu 1 - 02.:

 

Die qualitativen Verbesserungen in der Bankenaufsicht des Bundesministeriums für

Finanzen, welche schrittweise in den letzten Jahren vorgenommen wurden, verbun -

den mit der Ausweitung der engen Zusammenarbeit mit der Österreichischen

Nationalbank, stellen eine fundierte Basis für die Anforderungen der Vollziehung der

bankaufsichtlichen Gesetze dar.

Zu 1 - 03.:

 

Innerhalb der Europäischen Union ist der Bankenaufsichtsbereich in Rechtsetzung

und Vollziehung weitgehend harmonisiert. Damit sind die Aufsichtsstandards aller

Mitgliedstaaten unabhängig von der Frage vergleichbar, in welcher Organisations -

form die Vollziehung der bankaufsichtlichen Gesetze ausgeübt wird. Im übrigen ist

die Frage der organisatorischen Ausgliederung der Bankenaufsicht derzeit nicht

aktuell.

 

Zu 1 - 04.:

 

Die zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte des Aufsichtsrates sind im österreichi -

schen Gesellschaftsrecht in ausreichender Weise determiniert. Ergänzend sieht das

Bankwesengesetz als weitere zusätzliche Kontroll - und Aufsichtseinrichtung bei

Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 5 Mrd. S übersteigt, die Bestellung eines

Staatskommissärs und dessen Stellvertreter vor

 

Zu VI - 01.:

 

Ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter wird bei Kreditinstituten, deren

Bilanzsumme 5 Mrd. S übersteigt, aufgrund der Bestimmungen des § 76 Bank -

wesengesetz und den darin angeführten Kriterien bestellt. Es ist unbestritten, daß

die in der Bankenaufsicht tätigen Bediensteten aus ihrer täglichen Berufserfahrung

heraus über die nötigen Fachkenntnisse verfügen. Bei der Bestellung dieser

Bediensteten wird einer Empfehlung des Rechnungshofes gefolgt, wonach sich die

Funktion als Staatskommissär und die unmittelbare Ausübung der aufsichtsbehörd -

lichen Kontrolle bei der gleichen Bank zur Vermeidung möglicher Interessens -

konflikte nicht überschneiden sollen. Auf den Vorzug der Fachkenntnisse, Er -

fahrungen und Urteilsfähigkeit von Bediensteten kann bei der Bestellung von

Staatskommissären für Kreditinstitute selbstverständlich nicht verzichtet werden.

Zu VI - 02.:

 

Mit dem Staatskommissär besitzt die Bankenaufsicht des Bundesministeriums für

Finanzen ein Instrument zur unmittelbaren und rechtzeitigen Kenntnisnahme von

allen wichtigen und strategischen Organbeschlüssen. Ich halte daher die Funktion

des Staatskommissärs bei Kreditinstituten gemäß § 76 BWG für eine zusätzliche

wertvolle Aufsichtseinrichtung, auf die nicht verzichtet werden soll. Bezüglich der

Frage einer allfälligen organisatorischen Ausgliederung der Bankenaufsicht darf ich

auf meine Antwort zu I - 03 verweisen.

Vor diesem Hintergrund läuft derzeit die Problematik der Rieger - Bank ab, welche via

facti beweist, das sämtliche Antworten des damaligen Finanzministers eine eklatante

Fehleinschätzung dargestellt haben, weil anderenfalls der Fall Rieger - Bank in dieser

Dimension gar nicht hätte auftreten können. Es erweist sich sohin, daß sich die unter

Fachleuten unbestrittene Dringlichkeit einer umfassenden Reform der Bankenauf -

sicht nicht mehr wird länger aufschieben lassen. Die unterfertigten Abgeordneten

erlauben sich daher an Sie als den derzeit in politischer Verantwortung stehenden

Bundesminister für Finanzen die folgende Fragen nochmals zu stellen und richten

daher an Sie folgende

 

Anfrage

 

1. Sind Sie der Ansicht, daß die Bankenaufsicht in ihrer derzeitigen Struktur und

    personellen Besetzung allen Anforderungen einer wirksamen Bankenaufsicht ge-

    recht wird und insbesondere im Fall der Rieger - Bank gerecht wurde?

 

2. Halten Sie für Banken, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben

    werden, die derzeit bestehenden Möglichkeiten der Kontrolle durch die Aufsichts -

    räte für ausreichend ? Hat nicht vielmehr der Fall der Rieger - Bank gezeigt, daß

    deren Aufsichtsräte - unabhängig von möglicherweise auch persönlichem Versa -

    gen - funktional gar nicht in der Lage waren bei Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion

    Schadensabwehr zu betreiben, weshalb dem seinerzeitigen Aufsichtsrats -

    vorsitzenden Dr. Androsch offenbar nichts anderes übrig geblieben ist, als seine

    Funktion zurückzulegen?

 

3. Werden Sie - in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesminister für Justiz  -

    um eine Weiterentwicklung des einschlägigen Gesellschaftsrechts bemüht sein?