5184/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Rasinger

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Polizeiamtsärzte

 

Polizeiamtsärzte sind Sachverständige, die im Regelfall Gutachten und Bescheinigungen

erstellen und mit Ausnahme im Falle einer Ersten - Hilfe - Leistung keineswegs die Aufgabe

haben, Patienten medizinisch zu behandeln. Nach einer alten Dienstanweisung hatten

Polizeiamtsärzte Verwaltungshäftlinge zu “betreuen”. Damit war gemeint, daß der Polizei -

arzt, der im PGH Dienst versieht, bei Häftlingen die Haftfähigkeit bzw.  - unfähigkeit festzu -

stellen hat und für den Fall, daß ein Häftling erkrankt ist, dafür Sorge trägt, daß dieser

einer Behandlung zugeführt wird. Nach einer neuen Dienstanweisung hat der Polizeiamts -

arzt die Behandlung selbst durchzuführen “nach hausärztlicher Art” (“geringfügige Heilbe -

handlung”). Er hat selbstverständlich die Möglichkeit des Ausführens in eine Krankenan -

stalt. Für die hausärztliche Behandlung und - damit verbunden - mögliche Behandlungs -

fehler übernimmt die Behörde die Haftung für eventuelle zivilrechtliche Folgen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten hegen aber insoferne ethische und rechtliche Bedenken,

daß ein Polizeibeamter - auch wenn er Arzt ist - einen Menschen, der sich in Haft befin -

det, dahingehend begutachtet, ob dieser in Haft bleibt oder wegen seines Gesundheitszu -

standes nicht haftfähig ist und diesen gleichzeitig auch behandelt - möglicherweise auch

mit dem Hintergedanken, die Haftfähigkeit zu erhalten. Natürlich spricht die Behörde und

nicht der Arzt die Haftunfähigkeit aus, aber bei der Behandlung muß zwischen Arzt und

Patienten auch ein Vertrauensverhältnis bestehen, um einen Erfolg bewirken zu können.

Dazu kommt, daß ein Häftling, der den begreiflichen Wunsch hat, die Haft zu beenden

(z.B. mittels Spitalsaufnahme) nicht die Angaben macht, die zu einer richtigen Diagnose -

stellung und in weiterer Folge zu einer zielführenden Behandlung notwendig sind. Be -

handlungsfehler - sowohl was das Tun als auch das Unterlassen betrifft - sind vorpro -

grammiert.

 

Da diesbezüglich das Ärztegesetz auf Polizeiamtsärzte keine Anwendung findet, erscheint

eine per Dienstanweisung aufgetragene Behandlungspflicht (auch hausärztlich) zumindest

sehr bedenklich. Dies insbesondere auch deshalb, da ein guter Teil der Amtsärzte Fach -

ärzte sind und eine Tätigkeit angeordnet ist, die an sich nicht vollzogen werden kann und

auch nicht darf. Den unterfertigten Abgeordneten ist aber nicht entgangen, daß sich in den

letzten Jahren sehr viel in bezug auf die Häftlingsbetreuung gebessert hat.

 

Aus diesem Gwnd stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für In -

neres nachstehende

 

A n f r a g e:

 

1) Wie stehen Sie zu dem Vorschlag, ausschließlich therapeutisch tätige Ärzte anzustel -

len, die nicht weisungsgebunden sind und nicht dem amtsärztlichen Dienst angehören?

2) Halten Sie es für zweckmäßig, daß der Polizeiamtsarzt die Behandlung "nach haus -

    ärztlicher Art" selbst durchzuführen hat?

 

3) Glauben Sie nicht, daß durch den geschilderten Zusammenhang mit der Haftfähigkeit

    das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten beeinträchtigt sein könnte?