5186/J XX.GP
ANFRAGE
des Abgeordneten Dr.Feuerstein und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Mieten für bundeseigene Wohnungen
Mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 25. März 1998, GZ:
924.570/5-V114198 wurde angeordnet, dass als Grundlage für die Festlegung des
Hauptmietzinses für bundeseigene Wohnungen der Richtwertmietzins anzusehen ist. Dieser
Richtwertmietzins ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Vorarlberg beträgt er S
84,-- pro m2, im Burgenland 5 49.90.
Die Vorarlberger Personalvertreter im Bereich von Bundesdienststellen haben bereits erreicht,
dass das Finanzministerium für Wohnungen, die als Naturalwohnungen vergeben werden,
nicht den sehr hohen Richtwertmietzins zur Anwendung bringt, sondern den österreichischen
Mittelwert von derzeit S 56,10. Die Grundvergütung beträgt dann 75 %.
Für Pensionistinnen und Pensionisten, und zwar ehemalige Bundesbedienstete, gilt diese
Bestimmung jedoch nicht, es werden weiterhin S 84,-- pro m2 verrechnet. Für eine Wohnung
mit 80 m2 beträgt daher die Miete S 6.720,-- pro Monat (mit Betriebskosten rund S 9.000,--),
was als eindeutig überhöht zu betrachten ist.
Die Pensionen, die die Pensionistinnen und Pensionisten in Vorarlberg erhalten, sind nicht
höher als in Wien oder in einem anderen Bundesland. Für die Miete einer bundeseigenen
Wohnung muss in Vorarlberg um zwei Drittel mehr bezahlt werden als in anderen
Bundesländern, und dies bei gleicher Wohnungsausstattung. Eine so unterschiedliche
Behandlung von Bewohnern bundeseigener Wohnungen ist durch nichts gerechtfertigt.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Finanzen folgende
ANFRAGEN:
1. Sind Sie bereit, im Sinne Ihrer Anordnungen bei der Festlegung der Grundvergütung für
eine bundeseigene Wohnung auch für Pensionisten bzw. Pensionistinnen anstelle des
jeweiligen Richtwertmietzinses den österreichischen Mittelwert heranzuziehen?
2. Wenn nein, mit welchen Argumenten wird die hohe Belastung für die ehemaligen
Bundesbediensteten in Vorarlberg gegenüber den Pensionistinnen und Pensionisten in
anderen Bundesländern begründet, wenn sie eine bundeseigene Wohnung bewohnen?