5189/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dipl. - Kfm. Bauer, Dr. Ofner

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Anfragebeantwortung 4226/AB

 

Der Bundesminister für Justiz hat in seiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 4509/J

zur Aktenführung in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor allem darauf verwiesen, daß die

Fragen der Anfragesteller einem nur über gerichtliche Entscheidung bewilligbaren Antrag auf

Akteneinsicht gleichkämen. In der Sache selbst beschränkt sich die Beantwortung auf die fol -

genden Aussagen: “Die befaßten Dienstaufsichtsorgane konnten bei der Uberprüfung des Aktes

keinen Anhaltspunkt finden, daß sich zum Zeitpunkt der Vorlage des Aktes an das Rechtsmit -

telgericht nicht alle Beweismittel (gemeint offensichtlich: Urkunden) im Akt befunden hätten.”

“Das Oberlandesgericht Graz hat in seiner diesbezüglichen Rekursentscheidung vom 17. Juli

1997 festgestellt, daß sich sämtliche von der Antragstellerin als fehlend bezeichneten Urkunden

im Akt befinden und lediglich der Zeitpunkt der Vorlage der Urkunden und ihrer Bezeichnung

nicht in allen Fällen nachvollzogen werden könne.”

 

Die Anfragesteller sind der Meinung, daß die Aktenführung nach der Geschäftsordnung für die

Gerichte I. und II. Instanz durchaus Gegenstand einer parlamentarischen Interpellation sein

kann. Außerdem sind sie der Ansicht, daß die Überprüfüng der korrekten Aktenführung und

- aufbewahrung durch eine parlamentarische Anfrage (zumal das Vorhandensein bzw. die Be -

zeichnung der Geschäftsstücke hinterfragt wurde, nicht aber deren prozeßrelevanter Inhalt) kei -

neswegs einer Akteneinsicht gleichkommt.

 

Die Anfrage war und ist umso berechtigter, als die Aktenführung in dem konkreten Fall keines -

wegs den Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz entspricht.

Diese schreibt nämiich sehr konkret vor, wie die einzelnen Geschäftsstücke zum Akt zu nehmen

und mit der Geschäftszahl zu versehen sind. Die Feststellung der Beantwortung, daß der Zeit -

punkt der Vorlage der Urkunden und ihrer Bezeichnung nicht in allen Fällen nachvollzogen

werden könne, bedeutet damit eine Feststellung einer nicht den einschlägigen Bestimmungen

der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz entsprechenden Vorgangsweise. Vor

allem im Hinblick auf den Sinn der in der Geschäftsordnung getroffenen Regelungen, der darin

liegt, den Zeitpunkt der Vorlage bestimmter Geschäftsstücke, aber auch den Umfang der Ent -

scheidungsgrundlagen nachvollziehbar zu machen, erscheint dieser Mißstand doch bedenklich.

Dies umso mehr, wenn er für den Bundesminister für Justiz offenbar keinen Grund darstellt,

justizinterne Maßnahmen zu setzen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den Herrn Bundes -

minister für Justiz die nachstehende

Anfrage:

 

1. Warum kann hinsichtlich des Aktes 21 Cg 170/89 bzw, 21 Cg 2192 der Zeitpunkt der

    Vorlage der Urkunden und ihrer Bezeichnung nicht in allen Fällen nachvollzogen wer -

    den?

 

2. Wer ist für die mangelhafte Nachvollziehbarkeit verantwortlich und wie konnte sie zu -

    standekommen?

 

3. Welche lnnhaltspunkte gibt es dafür, daß der Akt zum Zeitpunkt der Vorlage an das

    Rechtsmittelgericht vollständig war, zumal schon im Urteil festgestellt wird, daß der

    Schriftsatz vom 13. Jänner 1990 nicht im Akt erliege?

 

4. Konnte der Schriftsatz vom 13. Jänner 1990 wieder aufgefunden werden, der im Urteil

    erster Instanz als “nicht im Akt” erliegend genannt wird? Welche Anstrengungen wur -

    den bisher unternommen, um den Schriftsatz wiederzufinden oder durch Beschaffen

    einer Kopie von der Partei den Akt wieder zu vervollständigen?

 

5. Welche Anhaltspunkt gibt es dafür, daß sich zum Zeitpunkt der Vorlage an das Rechts -

    mittelgericht alle Urkunden im Akt befinden haben, die im ersten Rechtsgang vorgelegt

    wurden?

 

6. Ist diese Form der Aktenführung mit den einschlägigen Bestimmungen der Geschäfts -

   ordnung für die Gerichte I. und II. Instanz vereinbar?

 

7. Hielten Sie es angesichts der offenbar nicht nachvollziehbaren Aktenführung nicht für

    notwendig, in der ZPO klarzustellen, daß die von den Parteien zum Beweis vorgelegten

    Urkunden vollständig im Urteil anzuführen sind?

 

8. Wenn nein, welche anderen Maßnahmen werden Sie setzen, damit zukünftig bei allen

    Zivilprozessen der Zeitpunkt der Vorlage der Urkunden und ihrer Bezeichnung in allen

    Fällen nachvollzogen werden kann?