5202/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Kollegen an den

Bundesminister für Justiz

betreffend die Behinderung des Bundesministers für Justiz bei der

Bekämpfung der NS-Wiederbetätigung gern. § 3 Verbotsgesetz durch

das Bundesministerium für Inneres

 

·         In der Presseaussendung des Bundesministerium für Inneres vom 24. April 1998 zu

 OTS088 um 10:39 Uhr ließ der Bundesminister für Inneres durch seine Pressesprecherin

 Cornelia Zoppoth unter der Überschrift: “Innenministerium stellt Tätigkeit des Vereins

 ‚Dichterstein Offenhausen‘ ein” u.a. folgendes verlautbaren:

 

“Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich

wird gleichzeitig ein Verfahren zur Auflösung des Vereins wegen

nationalsozialistischer Wiederbetätigung einleiten.”

 

·         Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich hat mit ihrem Schreiben vom

 29. April 1998 zu Vr-308-1/98 dem obgenannten Verein, dessen ausgewiesener Vertreter

 Herr Dipl.-Vw. Mag. DDr. Stephan Tull ist, mitgeteilt, daß gegen den genannten Verein

 wegen ,,nationalsozialistischer Wiederbetätigung” gem. § 3g Verbotsgesetz ein Verfahren

 zur behördlicher Auflösung desselben eingeleitet wurde.

 

·         Der Art. 91, Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet:

 

 “Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das

 Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen

 und Vergehen entscheiden die Geschworenen über die Schuld

 des Angeklagten.”

 

·         Der im Veffassungsrang stehende Art. 9 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr.

  152/1955 verlangt von den österreichischen Behörden unter anderem,

“die Bemühungen fortzusetzen, aus dem österreichischen politi-

schen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des

Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, daß nazistische

Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben geru-

fen werden, und um alle nazistische oder militaristische Tätigkeit

und Propaganda in Osterreich zu verhindern.

·         Zur unmittelbaren Anwendbarkeit der §§ 3 ff. Verbotsgesetz hat der Verfassungsgerichts-

       hof im Erkenntnis zuG 175/84 VfGH v. 29.11.1985 dargetan:

 

     "§ 3 Verbotsgesetz enthält ein unmittelbar wirksames, von jedem

      Staatsorgan im Rahmen seines Wlrkungsberelches zu beachten-

      des Verbot...”

 

·         Trotz diesem eindeutigen verfassungsgesetzlichen Auftrag hat es der Bundesminister für

       Inneres, Mag. Karl Schlögl, über Monate(!) hinweg (genauer gesagt vom 29. April 1998

       bis zum heutigen Tage) u n t e r l a s s e n , die Unterlagen dieser Rechtssache der

       zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln und hat es dadurch v e r e i t e l t, daß die

       Justiz tätig werden kann!

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage:

 

Welche Maßnahmen gedenken Sie unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens und der

Verantwortlichkeit des Bundesministers für Inneres, Mag. Karl Schlögl, zu ergreifen?