5202/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Kollegen an den
Bundesminister für Justiz
betreffend die Behinderung des Bundesministers für Justiz bei der
Bekämpfung der NS-Wiederbetätigung gern. § 3 Verbotsgesetz durch
das Bundesministerium für Inneres
· In der Presseaussendung des Bundesministerium für Inneres vom 24. April 1998 zu
OTS088 um 10:39 Uhr ließ der Bundesminister für Inneres durch seine Pressesprecherin
Cornelia Zoppoth unter der Überschrift: “Innenministerium stellt Tätigkeit des Vereins
‚Dichterstein Offenhausen‘ ein” u.a. folgendes verlautbaren:
“Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich
wird gleichzeitig ein Verfahren zur Auflösung des Vereins wegen
nationalsozialistischer Wiederbetätigung einleiten.”
· Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich hat mit ihrem Schreiben vom
29. April 1998 zu Vr-308-1/98 dem obgenannten Verein, dessen ausgewiesener Vertreter
Herr Dipl.-Vw. Mag. DDr. Stephan Tull ist, mitgeteilt, daß gegen den genannten Verein
wegen ,,nationalsozialistischer Wiederbetätigung” gem. § 3g Verbotsgesetz ein Verfahren
zur behördlicher Auflösung desselben eingeleitet wurde.
· Der Art. 91, Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet:
“Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das
Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen
und Vergehen entscheiden die Geschworenen über die Schuld
des Angeklagten.”
· Der im Veffassungsrang stehende Art. 9 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr.
152/1955 verlangt von den österreichischen Behörden unter anderem,
“die Bemühungen fortzusetzen, aus dem österreichischen politi-
schen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des
Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, daß nazistische
Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben geru-
fen werden, und um alle nazistische oder militaristische Tätigkeit
und Propaganda in Osterreich zu verhindern.
· Zur unmittelbaren Anwendbarkeit der §§ 3 ff. Verbotsgesetz hat der Verfassungsgerichts-
hof im Erkenntnis zuG 175/84 VfGH v. 29.11.1985 dargetan:
"§ 3 Verbotsgesetz enthält ein unmittelbar wirksames, von jedem
Staatsorgan im Rahmen seines Wlrkungsberelches zu beachten-
des Verbot...”
· Trotz diesem eindeutigen verfassungsgesetzlichen Auftrag hat es der Bundesminister für
Inneres, Mag. Karl Schlögl, über Monate(!) hinweg (genauer gesagt vom 29. April 1998
bis zum heutigen Tage) u n t e r l a s s e n , die Unterlagen dieser Rechtssache der
zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln und hat es dadurch v e r e i t e l t, daß die
Justiz tätig werden kann!
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz folgende
Anfrage:
Welche Maßnahmen gedenken Sie unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens und der
Verantwortlichkeit des Bundesministers für Inneres, Mag. Karl Schlögl, zu ergreifen?