5218/J XX.GP

 

                                          ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

betreffend Überwachung von Betrieben durch die Berghauptmannschaften und

Unfallverhütungsdienst durch die Träger der Unfallsversicherung

 

 

Bei der Novellierung des Berggesetzes 1995 wurde aus dem § 199 (1) der Passus betreffend

die Häufigkeit der Betriebsbesichtigungen zum Zwecke der Überwachung durch die

Berghauptmannschaften, nämlich ... "mindestens aber einmal im Jahr” ... gestrichen.

Im Zusammenhang mit dem tragischen Grubenunglück in Lassing erscheint diese

Streichung im Sinne der Unfallverhütung und eines wirksamen Schutzes von Leben und

Gesundheit der Arbeitnehmer mehr als bedenklich.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

                                               ANFRAGE:

 

 

1. Halten Sie die Streichung der oben genannten Passage - im Sinne der Unfallverhütung

    und eines wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer - für

    sinnvoll?

    Wenn ja, mit welcher Begründung?

    Wenn nein, welche Änderung ist seitens Ihres Ministeriums vorgesehen?

 

2. Wurde das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Zuge des

    Begutachtungsverfahrens bei der Novellierung des BergGesesetzes 1995 zu einer

    Stellungnahme aufgefordert?

    Wenn ja, wie lautet der Text dieser Stellungnahme?

    Wenn nein, warum nicht?

 

3. § 199 (2) BergGes schreibt vor, daß die Träger der Unfallversicherung bei den

    Berghauptmannschaften eine “Besichtigung beantragen können”. Halten Sie diese

    Bestimmung mit den entsprechenden Paragraphen im ASVG für vereinbar?

    Wenn ja, wie begründen Sie Ihre Haltung?

    Wenn nein, ist seitens Ihres Ministeriums - im Sinne eines wirksamen Schutzes von

    Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer - daran gedacht diesen Paragraphen an die

    entsprechenden rechtlichen Bestimmungen des ASVG anzupassen?

4. Es ist an uns herangetragen worden, daß Vertreter der Bergbehörde in der Steiermark

    in der Praxis von den Experten der Unfallversicherungsträger verlangen, von Ihrem

    Recht nach § 187 (2) ASVG nur dann Gebrauch zu machen, wenn ein Vertreter der

    Bergbehörde bei der Betriebsbesichtigung dabei ist.

    Halten Sie diese Praxis für gesetzlich zulässig?

    Wenn ja, wie begründen Sie Ihre Haltung?

    Wenn nein, ist daran gedacht, seitens Ihres Ministeriums entsprechende Maßnahmen

    zu setzen?

 

5. Nach § 42 Abs. 4 ASVG sind die Versicherungsträger berechtigt, die zuständigen

    Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten

    Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder

    steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.

    Ist es jemals seitens der Unfallversicherungsträger zu einer solchen Verständigung an

    die Bergbehörde betreffend die Naintscher Mineralwerke in Lassing gekommen?

    Wenn ja, wann innerhalb der letzten zehn Jahre?