5218/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Überwachung von Betrieben durch die Berghauptmannschaften und
Unfallverhütungsdienst durch die Träger der Unfallsversicherung
Bei der Novellierung des Berggesetzes 1995 wurde aus dem § 199 (1) der Passus betreffend
die Häufigkeit der Betriebsbesichtigungen zum Zwecke der Überwachung durch die
Berghauptmannschaften, nämlich ... "mindestens aber einmal im Jahr” ... gestrichen.
Im Zusammenhang mit dem tragischen Grubenunglück in Lassing erscheint diese
Streichung im Sinne der Unfallverhütung und eines wirksamen Schutzes von Leben und
Gesundheit der Arbeitnehmer mehr als bedenklich.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Halten Sie die Streichung der oben genannten Passage - im Sinne der Unfallverhütung
und eines wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer - für
sinnvoll?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Wenn nein, welche Änderung ist seitens Ihres Ministeriums vorgesehen?
2. Wurde das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Zuge des
Begutachtungsverfahrens bei der Novellierung des BergGesesetzes 1995 zu einer
Stellungnahme aufgefordert?
Wenn ja, wie lautet der Text dieser Stellungnahme?
Wenn nein, warum nicht?
3. § 199 (2) BergGes schreibt vor, daß die Träger der Unfallversicherung bei den
Berghauptmannschaften eine “Besichtigung beantragen können”. Halten Sie diese
Bestimmung mit den entsprechenden Paragraphen im ASVG für vereinbar?
Wenn ja, wie begründen Sie Ihre Haltung?
Wenn nein, ist seitens Ihres Ministeriums - im Sinne eines wirksamen Schutzes von
Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer - daran gedacht diesen Paragraphen an die
entsprechenden
rechtlichen Bestimmungen des ASVG anzupassen?
4. Es ist an uns herangetragen worden, daß Vertreter der Bergbehörde in der Steiermark
in der Praxis von den Experten der Unfallversicherungsträger verlangen, von Ihrem
Recht nach § 187 (2) ASVG nur dann Gebrauch zu machen, wenn ein Vertreter der
Bergbehörde bei der Betriebsbesichtigung dabei ist.
Halten Sie diese Praxis für gesetzlich zulässig?
Wenn ja, wie begründen Sie Ihre Haltung?
Wenn nein, ist daran gedacht, seitens Ihres Ministeriums entsprechende Maßnahmen
zu setzen?
5. Nach § 42 Abs. 4 ASVG sind die Versicherungsträger berechtigt, die zuständigen
Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten
Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder
steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
Ist es jemals seitens der Unfallversicherungsträger zu einer solchen Verständigung an
die Bergbehörde betreffend die Naintscher Mineralwerke in Lassing gekommen?
Wenn ja, wann innerhalb der letzten zehn Jahre?