5221/J XX.GP

 

                                               ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Stadler

 

und Kollegen

 

an den Bundeskanzler

 

betreffend Rechtsbereinigung

 

 

Im Koalitionsübereinkommen der Regierungsparteien vom 11. März 1996 sind als Ziele auch

“Rechtsbereinigung und Rechtsvereinfachung” genannt. Als mittelfristiges Ziel wird die

Erstellung einer Bundesrechtssammlung mit übersichtlicher Gliederung des gesamten

Bundesrechtes angeführt.

 

Das Arbeitsübereinkommen der Koalitionsparteien vom 29. November 1994, war dies -

bezüglich noch wesentlich ambitionierter. Damals hieß es: “Die Koalitionspartner wollen die

Durchforstung sämtlicher Gesetze und Verordnungen in allen Bereichen in Angriff nehmen

und deren Zweckmäßigkeit bzw. Aktualität überprüfen. Eine detaillierte Übersicht über jene

Gesetze und Verordnungen, die ersatzlos aufzuheben sind, ist zu erstellen.”

 

In der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 574/J hat der damalige

Bundeskanzler am 27. März 1995 (449/AB) als Gegenstand eines ersten Schrittes einer

Rechtsbereinigung den Rechtsbestand bezeichnet, der vor dem 1. Jänner 1946 in Kraft gesetzt

wurde und ausgeführt, daß als Methode der Rechtsbereinigung die gänzliche Aufhebung nicht

mehr relevanter Rechtsvorschriften oder die Einarbeitung noch bedeutsamer

Einzelbestimmungen in bestehende oder zu schaffende Schwerpunktregelungen für den

jeweiligen Rechtsbereich sowie die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften in Frage

kämen. Das Projekt müsse durch einen legislativen Akt abgeschlossen werden, mit dem der

gesamte aus der Zeit vor 1946 stammende Rechtsbestand außer Kraft gesetzt werde. Für

besonders umfangreiche Gesetze müsse allerdings eine Ausnahme vorgesehen werden. Im

Bundeskanzleramt werde derzeit auch überlegt, zur Erprobung des Konzepts ein Pilotprojekt

voranzustellen.

In der Beantwortung der weiteren parlamentarischen Anfrage Nr. 23131J vom 12. Juni 1997

(2275/AB) wurden im wesentlichen lediglich mitgeteilt, daß im Zusammenhang mit der

Rechtsbereinigung “Listen” angelegt werden.

 

Seither sind jedoch keinerlei Maßnahmen zur Umsetzung einer Rechtsbereinigung erfolgt.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler die nachstehende

 

 

                                               ANFRAGE

 

 

1. Wurden von der Bundesregierung im Interesse einer umfassenden Rechtsbereinigung im

    bisherigen Verlauf der XX. GP konkrete Maßnahmen ergriffen?

    Wenn ja, welche?

    Wenn nein, warum nicht?

 

2. Wurde die in den Anfragebeantwortungen vom 27. März 1995 und 12. Juni1997

    angestellten Überlegungen durch konkrete Maßnahmen umgesetzt?

    Wenn ja, durch welche?

    Wenn nein, warum nicht?

 

3. Teilen Sie die Auffassung, daß im Interesse einer umfassenden Rechtsbereinigung der

    gesamte Normenbestand einer Überprüfung nach folgenden Grundsätzen zu unterziehen

    ist:

    a) Bedarf es der Regelung?

    b) Welche Rechtsqualität soll die Regelung besitzen?

    c) Können bestehende Regelungen zusammengefaßt oder vereinheitlicht werden?

    d) Ist der Regelungsumfang erforderlich?

    e) Ist die Regelung verständlich?

    Wenn ja, inwieweit und welche konkreten Maßnahmen haben bzw. werden Sie ergreifen?

    Wenn nein, warum nicht?

4. Bestehen konkrete Überlegungen bezüglich einer Rechtsbereinigung im Bereich des

    a) ABGB

    b) ASVG

    c) des Gewerberechtes

    d) des Steuerrechtes

    e) des Dienstrechtes des Bundes?

    Wenn ja, inwieweit und welche konkreten Ergebnisse wurden bisher erzielt?

    Wenn nein, warum nicht?

 

5. Bestehen bezüglich anderer Rechtsbereiche diesbezügliche konkrete Überlegungen?

    Wenn ja, inwieweit und welche konkreten Ergebnisse wurden bisher erzielt?

    Wenn nein, warum nicht?

 

6. Sind in den letzten Jahren Aspekte der Rechtsbereinigung und Rechtsvereinfachung bei

    den Gesetzesanträgen der Bundesregierung beachtet worden?

    Wenn ja, welchen konkreten Regierungsvorlagen lagen welche konkreten Aspekte der

    Rechtsbereinigung und Rechtsvereinfachung zugrunde?

    Wenn nein, warum nicht?