5252/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Haider, Mag. Stadler, Scheibner
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Pflegedienstzulage für Sanitätsunteroffiziere
Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat vor einigen Jahren in zahlreichen
Fällen die Einstellung der Auszahlung der Pflegedienstzulage für Sanitätsunteroffiziere
verfügt. Es stützte sich dabei auf eine Note des Bundeskanzleramtes vom 6.8.1987 zu
Zahl 23724/10 - 2.1/87, wonach die Pflegedienstzulage für die Tätigkeit in einem
Krankenrevier des Bundesheeres nicht gebühre, weil entsprechend dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21.4.1986, Zl. 85/12/0086, Beamten in einem
Krankenrevier des Bundesheeres keine Pflegedienstzulage gewährt werden könne.
Ursprünglich wurde bei der Gewährung der Pflegedienstzulage an die
Sanitätsunteroffiziere unterschiedlich vorgegangen. Der Großteil erhielt die
Pflegedienstzulage mittels Bezugsanweisung. Lediglich einem geringeren Teil dieses
Personenkreises wurde die Zualge aufgrund bescheidmäßiger Zuerkennung ausbezahlt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 27.2.1988, Zln.
88/12/0219 und 88/12/0221) gebührt allerdings die Pflegedienstzulage - auch bei
Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - dann, wenn diese mit einem
rechtskräftigen Bescheid zuerkannt wurde und keine Änderung der Rechtslage und des
Sachverhaltes (dienstliche Tätigkeit) vorliegt. Dies führte dazu, daß einige
Sanitätsunteroffiziere die Pflegedienstzulage weiter beziehen während der Großteil
dieser Personengruppe nicht mehr in deren Genuß kommt.
Beispielhaft für alle anderen Fälle sei in diesem Zusammenhang die Aberkennung der
Pflegedienstzulage von Vizeleutnant i.R. Karl Kramer angeführt, der die
Fachpflegetätigkeiten im Krankenrevier B 4 (Schwarzenberg - Kaserne/Salzburg)
entsprechend den Fachpflegetätigkeiten einer vollorganisierten Krankenanstalt
durchgeführt hat. Mit 1. Jänner 1 988 hat das Bundesministerium für Landesverteidigung
die ruhegenußfähige
Pflegedienstzulage von Vizeleutnant i.R. Kramer eingestellt,
obwohl er die selben Fachpflegetätigkeiten ausgeführt hat, die einem zivilen
Krankenhaus oder in einer Heeressanitätsanstalt notwendig sind.
Die Volksanwaltschaft hat bereits im 14. Bericht betreffend das Jahr 1990 den Umstand
kritisiert, daß bei gleichartiger Verwendung und gleicher dienstlicher Belastung ein Teil
der Bediensteten eine Zulage bezieht, während - und zwar nur aus formellen Gründen -
der andere Teil diese Zulage verloren hat. Im Interesse einer Gleichbehandlung der
betroffenen Bediensteten hat die Volksanwaltschaft deshalb legistische Maßnahmen
angeregt. Tatsächlich wurde die Rechtslage aber seither nicht geändert, weshalb der
unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unverständliche und unhaltbare Zustand
andauert.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den für die Legistik dienst - und
besoldungsrechtlicher Normen im öffentlichen Dienst zuständigen Bundesminister für
Finanzen nachstehende
ANFRAGE
1. Seit wann ist Ihnen der der oben dargestellten Kritik der Volksanwaltschaft
zugrundeliegende Sachverhalt bekannt?
2. Teilen Sie die Auffassung, daß die bestehende Ungleichbehandlung der
Bediensteten, die auf eine nicht korrekte Anwendung der besoldungsrechtlichen
Bestimmungen durch den Dienstgeber Bund zurückzuführen ist, äußerst
unbefriedigend ist?
Wenn ja, welche Maßnahmen werden Sie zur Änderung dieses Zustandes ergreifen?
Wenn nein, warum nicht?
3. Teilen Sie die Auffassung der Volksanwaltschaft, daß legistische Maßnahmen
erforderlich sind?
Wenn ja, welche legistische Maßnahmen werden Sie wann treffen?
Wenn nein, warum nicht?
4. Wurden in dieser Angelegenheit mit Vertretern des Bundesministeriums für
Landesverteidigung bereits
Gespräche geführt?
5. Wie viele Bedienstete des Verteidigungsressorts waren bzw. sind durch die
Ungleichbehandlung betroffen?
6. Sehen Sie - abgesehen von legistischen Maßnahmen - andere Möglichkeiten die
Ungleichbehandlung der Bediensteten zu bereinigen?
Wenn ja, welche?