5252/J XX.GP

 

                                            ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Haider, Mag. Stadler, Scheibner

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Pflegedienstzulage für Sanitätsunteroffiziere

 

 

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat vor einigen Jahren in zahlreichen

Fällen die Einstellung der Auszahlung der Pflegedienstzulage für Sanitätsunteroffiziere

verfügt. Es stützte sich dabei auf eine Note des Bundeskanzleramtes vom 6.8.1987 zu

Zahl 23724/10 - 2.1/87, wonach die Pflegedienstzulage für die Tätigkeit in einem

Krankenrevier des Bundesheeres nicht gebühre, weil entsprechend dem Erkenntnis des

Verwaltungsgerichtshofes vom 21.4.1986, Zl. 85/12/0086, Beamten in einem

Krankenrevier des Bundesheeres keine Pflegedienstzulage gewährt werden könne.

 

Ursprünglich wurde bei der Gewährung der Pflegedienstzulage an die

Sanitätsunteroffiziere unterschiedlich vorgegangen. Der Großteil erhielt die

Pflegedienstzulage mittels Bezugsanweisung. Lediglich einem geringeren Teil dieses

Personenkreises wurde die Zualge aufgrund bescheidmäßiger Zuerkennung ausbezahlt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 27.2.1988, Zln.

88/12/0219 und 88/12/0221) gebührt allerdings die Pflegedienstzulage - auch bei

Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - dann, wenn diese mit einem

rechtskräftigen Bescheid zuerkannt wurde und keine Änderung der Rechtslage und des

Sachverhaltes (dienstliche Tätigkeit) vorliegt. Dies führte dazu, daß einige

Sanitätsunteroffiziere die Pflegedienstzulage weiter beziehen während der Großteil

dieser Personengruppe nicht mehr in deren Genuß kommt.

 

Beispielhaft für alle anderen Fälle sei in diesem Zusammenhang die Aberkennung der

Pflegedienstzulage von Vizeleutnant i.R. Karl Kramer angeführt, der die

Fachpflegetätigkeiten im Krankenrevier B 4 (Schwarzenberg - Kaserne/Salzburg)

entsprechend den Fachpflegetätigkeiten einer vollorganisierten Krankenanstalt

durchgeführt hat. Mit 1. Jänner 1 988 hat das Bundesministerium für Landesverteidigung

die ruhegenußfähige Pflegedienstzulage von Vizeleutnant i.R. Kramer eingestellt,

obwohl er die selben Fachpflegetätigkeiten ausgeführt hat, die einem zivilen

Krankenhaus oder in einer Heeressanitätsanstalt notwendig sind.

 

Die Volksanwaltschaft hat bereits im 14. Bericht betreffend das Jahr 1990 den Umstand

kritisiert, daß bei gleichartiger Verwendung und gleicher dienstlicher Belastung ein Teil

der Bediensteten eine Zulage bezieht, während - und zwar nur aus formellen Gründen -

der andere Teil diese Zulage verloren hat. Im Interesse einer Gleichbehandlung der

betroffenen Bediensteten hat die Volksanwaltschaft deshalb legistische Maßnahmen

angeregt. Tatsächlich wurde die Rechtslage aber seither nicht geändert, weshalb der

unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unverständliche und unhaltbare Zustand

andauert.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den für die Legistik dienst - und

besoldungsrechtlicher Normen im öffentlichen Dienst zuständigen Bundesminister für

Finanzen nachstehende

 

 

                                               ANFRAGE

 

 

1. Seit wann ist Ihnen der der oben dargestellten Kritik der Volksanwaltschaft

    zugrundeliegende Sachverhalt bekannt?

 

2. Teilen Sie die Auffassung, daß die bestehende Ungleichbehandlung der

    Bediensteten, die auf eine nicht korrekte Anwendung der besoldungsrechtlichen

    Bestimmungen durch den Dienstgeber Bund zurückzuführen ist, äußerst

    unbefriedigend ist?

    Wenn ja, welche Maßnahmen werden Sie zur Änderung dieses Zustandes ergreifen?

    Wenn nein, warum nicht?

 

3. Teilen Sie die Auffassung der Volksanwaltschaft, daß legistische Maßnahmen

    erforderlich sind?

    Wenn ja, welche legistische Maßnahmen werden Sie wann treffen?

    Wenn nein, warum nicht?

 

4. Wurden in dieser Angelegenheit mit Vertretern des Bundesministeriums für

    Landesverteidigung bereits Gespräche geführt?

5. Wie viele Bedienstete des Verteidigungsressorts waren bzw. sind durch die

    Ungleichbehandlung betroffen?

6. Sehen Sie - abgesehen von legistischen Maßnahmen - andere Möglichkeiten die

    Ungleichbehandlung der Bediensteten zu bereinigen?

    Wenn ja, welche?