5261/J XX.GP

 

                                               ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Haider

und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Problembereiche des Vergabeverfahrens

 

 

 

Die Anwendung des Vergabeverfahrens in Vollziehung des vor nunmehr fünf Jahren

beschlossenen Bundesvergabegesetzes und der entsprechenden landesrechtlichen

Bestimmungen wirft immer wieder Probleme und Schwierigkeiten auf. Insbesondere

stellt sich auch die Frage der EU - Konformität der österreichischen Vergabevorschriften.

Aus diesem Grund richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler

nachstehende

 

 

                                               ANFRAGE:

 

 

1) Ist es zulässig, in einem Verhandlungsverfahren, welches aufgrund der

    Dienstleistungs - Richtlinie 92/50/EWG durchgeführt wird, nach Auswertung der

    Angebote allen Bietern den vom Bestbieter gebotenen Preis mitzuteilen und

    anschließend die Verhandlungen mit einem oder mehreren Bietern fortzuführen und

    diesen ein Unterbieten des (bekanntgegeben) Preises des bisherigen Bestbieters zu

    ermöglichen?

 

2) Ist für den Fall, daß im Zuge der Verhandlungen mit einem Bieter eine günstigere

    Preisbildung dadurch erreicht wird, daß der Auftraggeber Haftungserklärungen einer

    Gebietskörperschaft beibringt, den anderen Bietern die Möglichkeit einzuräumen,

    ihre Angebote unter der Voraussetzung solcher Haftungserklärungen zu verändern?

 

3) Sind in einem Verhandlungsverfahren die Vergabekriterien vor Öffnung der

    Angebote (wobei in einem Verhandlungsverfahren keine formalisierte

    Angebotsöffnung erfolgt) durch den Auftraggeber festzulegen oder ist es zulässig,

    die Vergabekriterien erst nach Anbotsöffnung festzulegen oder die zunächst

    festgelegten (und in der Ausschreibung bekanntgegebenen) Kriterien vor dem

    Zuschlag zu verändern?

4) Ist es zulässig, als Vergabekriterium bei einem Verhandlungsverfahren nach

    vorhergehender Prüfung der Leistungsfähigkeit der zugelassenen Bieter die

    Erfahrung des Bieters oder die Nachweise von bereits durchgeführten Aufträgen als

    Zuschlagskriterium zu berücksichtigen, obwohl diese Kriterien bereits als

    Eignungskriterien bei der Bieterauswahl herangezogen wurden?

 

5) Ist es im Verhandlungsverfahren zulässig, daß ein späterer Bieter an Vorarbeiten zur

    Ausschreibung dadurch beteiligt ist, daß dieser Bieter die vom Auftraggeber

    herangezogenen (in der Ausschreibung zwar allgemein angeführten, jedoch nicht

    detailgenau dargestellten) Vergabekriterien selbst vor Beginn der Ausschreibung

    beschlossen hat?

 

6) Erfährt der Bieter (wie üblich) erst nach Erteilung des Zuschlages von einer

    rechtswidrigen Bewertung seines Angebotes, so ist es nach den österreichischen

    Vergabegesetzen nicht möglich, die Nichtigerklärung und Aufhebung des Zuschlages

    in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zu erreichen. Nach Ansicht der

    Europäischen Kommission widerspricht diese Rechtslage dem EU - Vergaberecht. Muß

    der in Vergabesachen zuständige UVS die Frage, ob er zur Aufhebung des

    Zuschlages und zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegen anders

    lautendem innerstaatlichem Recht verpflichtet ist, dem Europäischen Gerichtshof zur

    Vorabentscheidung vorlegen und kann der UVS in diesem Fall eine einstweilige

    Verfügung erlassen?