5266/J XX.GP

 

                                               Anfrage

 

der Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend die Personeninformation (PI) im Elektronischen Kriminalpolizeilichen

Informationssystem - EKIS:

 

Die Personeninformation (PI) im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informations -

system (EKIS), speichert personenbezogene Daten mit Informationswert für die

einschreitenden Beamtinnen. Der § 57 Abs. 1 Zi. 11 des Sicherheitspolizeigesetzes

(SPG) normiert, daß bestimmte personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen,

wenn “der Betroffene einen gefährlichen Angriff begangen hat und zu befürchten ist, er

werde im Falle einer gegen ihn geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff

gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen.”

 

Die PI enthält eine Fülle von sogenannten ,,Suchtgiftinformationen‘ (SG - lnfo) über

Personen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den

Bundesminister für Inneres folgende

 

                                               Anfrage:

 

1. Die in der Anfragebegründung erwähnte gesetzliche Grundlage für die Personenin -

    formation wurde im BGBl. Nr. 12/97 verlautbart. Welche Rechtsgrundlage für die

    schon lange zuvor bestehende, umfangreiche PI - Datei im EKIS bestand vor 1997?

 

2. In der PI des EKIS finden sich personenbezogene Daten von Menschen, die wegen

    eines Suchtgiftdeliktes angezeigt, aber niemals rechtskräftig verurteilt wurden. Die

    Formulierung im § 57 Ab. 1 Zi. 11 SPG,,(...) der Betroffene einen gefährlichen Angriff

    begangen hat (...)". Aus welchem Grund ist der durch die Exekutive festgestellte Tat -

    verdacht und die Anzeigeerstattung schon für eine Aufnahme in die PI des EKIS aus -

    reichend?

 

3. Aus welchem Grund nimmt die Exekutive bei nicht verurteilten - also aufgrund der

    Unschuldsvermutung unschuldigen - Tatverdächtigen an, sie würden “im Falle einer

    gegen ihn gerichteten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff gegen Leben,

    Gesundheit oder Freiheit begehen"?

 

4. In welchen anderen Fällen außer dem Verdacht eines Suchtgiftdeliktes reicht nach

    der Rechtsansicht des Innenministeriums der bloße Umstand einer Anzeigeerstattung

    aus, personenbezogene Daten einer tatverdächtigen Person in der PI des EKIS zu

    verarbeiten?

5. Der § 57 Abs 1 lit 9 normiert, daß die in die PI aufgenommenen Daten zu löschen

    sind, “wenn die für die Speicherung maßgebliche Gefahr nicht mehr gegeben ist.”

    Dieser Umstand ist gem. § 57 Abs. 2 SPG nach drei Jahren erstmals zu überprüfen.

    Durch welche konkreten Maßnahmen ist sichergestellt, daß bei Wegfall der

    “maßgeblichen Gefahr” die Zugriffssperre sofort und nicht erst nach drei Jahren

    aktiviert wird?

 

6. Aufgrund welcher Erhebungen über nicht verurteilte, unschuldige Tatverdächtige,

    beurteilt die Sicherheitsbehörde das Bestehen einer solchen Gefahr nach § 57 Abs 1

    Zi. 11 SPG?

 

7. Werden Daten aus der PI - Suchtgiftinformation den Strafgerichten zur Verfügung

    gestellt? Wenn ja, zu welchem Beweiszweck?

 

8. Werden Daten aus der PI - Suchtigiftinformation anderen Verwaltungsbehörden zur

    Verfügung gestellt? Wenn ja, zu welchem Zweck?