5266/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die Personeninformation (PI) im Elektronischen Kriminalpolizeilichen
Informationssystem - EKIS:
Die Personeninformation (PI) im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informations -
system (EKIS), speichert personenbezogene Daten mit Informationswert für die
einschreitenden Beamtinnen. Der § 57 Abs. 1 Zi. 11 des Sicherheitspolizeigesetzes
(SPG) normiert, daß bestimmte personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen,
wenn “der Betroffene einen gefährlichen Angriff begangen hat und zu befürchten ist, er
werde im Falle einer gegen ihn geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff
gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen.”
Die PI enthält eine Fülle von sogenannten ,,Suchtgiftinformationen‘ (SG - lnfo) über
Personen.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den
Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage:
1. Die in der Anfragebegründung erwähnte gesetzliche Grundlage für die Personenin -
formation wurde im BGBl. Nr. 12/97 verlautbart. Welche Rechtsgrundlage für die
schon lange zuvor bestehende, umfangreiche PI - Datei im EKIS bestand vor 1997?
2. In der PI des EKIS finden sich personenbezogene Daten von Menschen, die wegen
eines Suchtgiftdeliktes angezeigt, aber niemals rechtskräftig verurteilt wurden. Die
Formulierung im § 57 Ab. 1 Zi. 11 SPG,,(...) der Betroffene einen gefährlichen Angriff
begangen hat (...)". Aus welchem Grund ist der durch die Exekutive festgestellte Tat -
verdacht und die Anzeigeerstattung schon für eine Aufnahme in die PI des EKIS aus -
reichend?
3. Aus welchem Grund nimmt die Exekutive bei nicht verurteilten - also aufgrund der
Unschuldsvermutung unschuldigen - Tatverdächtigen an, sie würden “im Falle einer
gegen ihn gerichteten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff gegen Leben,
Gesundheit oder Freiheit begehen"?
4. In welchen anderen Fällen außer dem Verdacht eines Suchtgiftdeliktes reicht nach
der Rechtsansicht des Innenministeriums der bloße Umstand einer Anzeigeerstattung
aus, personenbezogene Daten einer tatverdächtigen Person in der PI des EKIS zu
verarbeiten?
5. Der § 57 Abs 1 lit 9 normiert, daß die in die PI aufgenommenen Daten zu löschen
sind, “wenn die für die Speicherung maßgebliche Gefahr nicht mehr gegeben ist.”
Dieser Umstand ist gem. § 57 Abs. 2 SPG nach drei Jahren erstmals zu überprüfen.
Durch welche konkreten Maßnahmen ist sichergestellt, daß bei Wegfall der
“maßgeblichen Gefahr” die Zugriffssperre sofort und nicht erst nach drei Jahren
aktiviert wird?
6. Aufgrund welcher Erhebungen über nicht verurteilte, unschuldige Tatverdächtige,
beurteilt die Sicherheitsbehörde das Bestehen einer solchen Gefahr nach § 57 Abs 1
Zi. 11 SPG?
7. Werden Daten aus der PI - Suchtgiftinformation den Strafgerichten zur Verfügung
gestellt? Wenn ja, zu welchem Beweiszweck?
8. Werden Daten aus der PI - Suchtigiftinformation anderen Verwaltungsbehörden zur
Verfügung gestellt? Wenn ja, zu welchem Zweck?