5323/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Landesverteidigung

 

betreffend Akten der Heeresdienste über österreichische BürgerInnen

 

 

Im Zuge der Debatte um die Militärbefugnisse wird deutlich, daß bisherige Äußerungen

des Verteidigungsministers betreffend die Nichtexistenz von Akten der Heeresdienste

über österreichische StaatsbürgerInnen offenbar nicht den Tatsachen entsprechen. In

Ermangelung eines Militärbefugnisgesetzes existiert jedenfalls keine Rechtsgrundlage

für falsche Auskünfte gegenüber dem Parlament.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für

Landesverteidigung folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.      Halten Sie es für glaubwürdig, daß der bekanntgewordene Akt über die grüne

         Abgeordnete Mag. Pollet - Kammerlander der einzige Akt über eine österreichische

         Staatsbürgerin erstellt von den Heeresdiensten ist?

 

2.      Wieviele HAA bzw. HNA Akten über österreichische StaatsbürgerInnen gibt es

         denn nun wirklich?

 

3.      Im Rahmen einer Plenardebatte gab der SP - Abgeordnete Koppler per Zwischenruf

         zu verstehen, daß er wisse, daß über ihn ein Akt der Heeresdienste existiere.

         Entspricht diese Bemerkung des Abgeordneten Koppler der Wahrheit oder nicht?

 

4.      Dipl.-Ing. Sepp Lueger hat bei Einsicht seines Stapo - Aktes einen Querverweis zu

         einem Akt der Heeresdienste (die Aktenzahl ist bekannt) vorgefunden. Gab oder

         gibt es einen Akt der Heeresdienste über Herrn Dipl.-Ing. Lueger?

 

5.      Mag. Markus Kemmerling hat gegen den ablehnenden Bescheid gegen sein

         Auskunftsbegehren, Beschwerde bei den Höchstgerichten eingebracht. Die

         Ablehnung durch den VwGh vom 11. 11. 1996 wurde damit begründet, daß die

         Ablehnung des Abwehramtes Auskunft zu erteilen, lediglich die “Verweigerung der

         Löschung manuell erstellter Evidenzen zum Inhalt” habe, was mit der damals

         herrschenden Rechtslage in Einklang stand. Die Richtlinie “95/46/EG des

         Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher

         Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien

         Datenverkehr” erklärt nun für die Mitglieder der EU: “Datenschutz muß sowohl für

        automatisierte als auch für nicht automatisierte Verarbeitungen gelten.” Die

        Mitgliedstaaten müssen dieser Richtlinie binnen 3 Jahre nachkommen.

        Sehen Sie es nach der neuen Rechtslage, die nicht mehr zwischen manuell und

        automationsgestützter Datenverarbeitung unterscheidet, für angemessen an, einem

        neuerlichen Auskunftsbegehren Mag. Kemmerlings, entsprechend den

        Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, des Datenschutzgesetzes und der

        angeführten Richtlinie der EU, stattzugeben und Akteneinsicht zu gewähren?

6.     Dr. Peter Steyrer hat auf sein Auskunftsbegehren hin, unterschiedliche Antworten

        erhalten: Vom Nachrichtenamt seien “keine Akte bzw. Vormerkung” vorhanden,

        während im Abwehramt im Jahr 1991 mitgeteilt wurde, daß “keine Vormerkungen”

        vorlägen und im Jahr 1994 wurde bezüglich des Abwehramtes geantwortet, “daß

        Sie weiterhin im Zusammenhang mit Gruppierungen, die sich offensichtlich in

        besonderem Maße mit Angelegenheiten der Landesverteidigung beschäftigen,

        bekannt sind”. Eine darüber hinausgehende Akteneinsicht wurde nicht gewährt.

        Sehen Sie es angesichts der seit 24. Oktober 1998 umzusetzenden Richtlinie für

        rechtmäßig an, Dr. Peter Steyrer Akteneinsicht bei HNA und HAA zu gewähren?

 

7.     Werden Sie einem Auskunftsbegehren meines Abgeordnetenkollegen Andreas

        Wabl auf derselben Rechtsgrundlage (DSG, Auskunftspflichtgesetz und EU -

        Richtlinie) nachkommen?

 

8.     Welche Kompetenzaufteilung ist nach dem Entwurf im Militärbefugnisgesetz für

        Heeresabwehramt und Heeresnachrichtenamt geplant? Wie soll dabei gewährleistet

        werden, daß diese geplante Kompetenzaufteilung zwischen Heeresabwehramt für

        die Inlandsabwehr und Heeresnachrichtenamt für die Auslandsaufklärung auch

        gesetzlich bindend wird?

 

9.     Erachten Sie die sogenannte Organisierte Kriminalität und etwaige Verbrechen in

        diesem Zusammenhang als eine Aufgabe der Heeresnachrichtendienste?