5323/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend Akten der Heeresdienste über österreichische BürgerInnen
Im Zuge der Debatte um die Militärbefugnisse wird deutlich, daß bisherige Äußerungen
des Verteidigungsministers betreffend die Nichtexistenz von Akten der Heeresdienste
über österreichische StaatsbürgerInnen offenbar nicht den Tatsachen entsprechen. In
Ermangelung eines Militärbefugnisgesetzes existiert jedenfalls keine Rechtsgrundlage
für falsche Auskünfte gegenüber dem Parlament.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für
Landesverteidigung folgende
ANFRAGE:
1. Halten Sie es für glaubwürdig, daß der bekanntgewordene Akt über die grüne
Abgeordnete Mag. Pollet - Kammerlander der einzige Akt über eine österreichische
Staatsbürgerin erstellt von den Heeresdiensten ist?
2. Wieviele HAA bzw. HNA Akten über österreichische StaatsbürgerInnen gibt es
denn nun wirklich?
3. Im Rahmen einer Plenardebatte gab der SP - Abgeordnete Koppler per Zwischenruf
zu verstehen, daß er wisse, daß über ihn ein Akt der Heeresdienste existiere.
Entspricht diese Bemerkung des Abgeordneten Koppler der Wahrheit oder nicht?
4. Dipl.-Ing. Sepp Lueger hat bei Einsicht seines Stapo - Aktes einen Querverweis zu
einem Akt der Heeresdienste (die Aktenzahl ist bekannt) vorgefunden. Gab oder
gibt es einen Akt der Heeresdienste über Herrn Dipl.-Ing. Lueger?
5. Mag. Markus Kemmerling hat gegen den ablehnenden Bescheid gegen sein
Auskunftsbegehren, Beschwerde bei den Höchstgerichten eingebracht. Die
Ablehnung durch den VwGh vom 11. 11. 1996 wurde damit begründet, daß die
Ablehnung des Abwehramtes Auskunft zu erteilen, lediglich die “Verweigerung der
Löschung manuell erstellter Evidenzen zum Inhalt” habe, was mit der damals
herrschenden Rechtslage in Einklang stand. Die Richtlinie “95/46/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr” erklärt nun für die Mitglieder der EU:
“Datenschutz muß sowohl für
automatisierte als auch für nicht automatisierte Verarbeitungen gelten.” Die
Mitgliedstaaten müssen dieser Richtlinie binnen 3 Jahre nachkommen.
Sehen Sie es nach der neuen Rechtslage, die nicht mehr zwischen manuell und
automationsgestützter Datenverarbeitung unterscheidet, für angemessen an, einem
neuerlichen Auskunftsbegehren Mag. Kemmerlings, entsprechend den
Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, des Datenschutzgesetzes und der
angeführten Richtlinie der EU, stattzugeben und Akteneinsicht zu gewähren?
6. Dr. Peter Steyrer hat auf sein Auskunftsbegehren hin, unterschiedliche Antworten
erhalten: Vom Nachrichtenamt seien “keine Akte bzw. Vormerkung” vorhanden,
während im Abwehramt im Jahr 1991 mitgeteilt wurde, daß “keine Vormerkungen”
vorlägen und im Jahr 1994 wurde bezüglich des Abwehramtes geantwortet, “daß
Sie weiterhin im Zusammenhang mit Gruppierungen, die sich offensichtlich in
besonderem Maße mit Angelegenheiten der Landesverteidigung beschäftigen,
bekannt sind”. Eine darüber hinausgehende Akteneinsicht wurde nicht gewährt.
Sehen Sie es angesichts der seit 24. Oktober 1998 umzusetzenden Richtlinie für
rechtmäßig an, Dr. Peter Steyrer Akteneinsicht bei HNA und HAA zu gewähren?
7. Werden Sie einem Auskunftsbegehren meines Abgeordnetenkollegen Andreas
Wabl auf derselben Rechtsgrundlage (DSG, Auskunftspflichtgesetz und EU -
Richtlinie) nachkommen?
8. Welche Kompetenzaufteilung ist nach dem Entwurf im Militärbefugnisgesetz für
Heeresabwehramt und Heeresnachrichtenamt geplant? Wie soll dabei gewährleistet
werden, daß diese geplante Kompetenzaufteilung zwischen Heeresabwehramt für
die Inlandsabwehr und Heeresnachrichtenamt für die Auslandsaufklärung auch
gesetzlich bindend wird?
9. Erachten Sie die sogenannte Organisierte Kriminalität und etwaige Verbrechen in
diesem Zusammenhang als eine Aufgabe der Heeresnachrichtendienste?