5338/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Stadler, Dr. Graf

und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Zurücklegung einer Strafanzeige gegen Bundesminister Mag. Wilhelm

Molterer

 

1. Im Ministerbüro des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft Mag. Molterer

kam es entgegen den Ankündigungen, daß in der Verwaltung massiv eingespart wird,

zu massiven Ausweitungen des Personalstandes. So stellt sich der Personalstand des

Ministeriums wie folgt dar:

 

1. Jänner 1994

12 Bedienstete

4 Akademiker

 

1. Mai 1995

14 Bedienstete

5 Akademiker

+2/1

30.Jänner1998

18Bedienstete

7 Akademiker

+4/2

 

 

2. Den Sektionsleitern und Abteilungsleitern wird gemäß § 121 Z. 3 GG 1956

rechtmäßig eine Verwendungszulage ausbezahlt.

 

Ausgenommen davon sind aber nachstehende im Ministerbüro des Bundesministers

Mag. Molterer tätige Abteilungsleiter, nämlich:

 

Rat Dipl. Ing. R.

 Abteilungsleiter III/2

Abteilungsleiter Stabsstelle

Zuteilung nach Brüssel im Ausmaß von 50 %

ORat Dr. P.

 Abteilungsleiter Öffentlichkeitsarbeit

Presseangelegenheiten/Ministerbüro

OKommissär T.

 Leiter Abteilung Präs. P / IX

Ministerbüro

 

Diese drei genannten Abteilungsleiter erhalten - wie nachstehend näher ausgeführt wird

- keine Verwendungszulage, sondern eine Überstundenvergütung. So betrug u.a. die

Überstundenvergütung des Dip Ing. R. (Geb. Datum 31.5.1961) im Jahr 1997 insgesamt

302.309,80 S (z.B. Jänner 37.589,50 S, Feber 31.433,-- S, März 29.471,-- S, April

30.163,--, Mai 27.316,--, Juni 29.240,--, Juli 21.825,--).

3. Daß die letztgenannten “Minister - Sekretäre” keine Verwendungszulage, sondern

eine Überstundenvergütung erhalten, geht aus einem Schreiben des Bundesminister

Mag. Wilhelm Molterer vom 22. Juli 1998 (AB 1286 vom 28. Juli 1998 -) hervor.

Gerechtfertigt wird dieser Umstand in der genannten Anfragebeantwortung damit, daß

die Doppelzuteilung der drei genannten Abteilungsleiter sich sehr bewährt habe, und

folgedessen die zeitlichen Mehrleistungen dieser Beamten durch

Überstundenvergütungen gemäß § 16 GG 1956 bzw. durch Sonn - und

Feiertagsvergütungen gemäß § 17 GG 1956 abgegolten werden.

 

4. Die unter Punkt 3. dargestellte rechtswidrige Vorgangsweise ist darauf

zurückzuführen, daß die drei Beamten durch die Auszahlung der Überstunden

wesentlich mehr Geld erhalten haben als durch eine Verwendungszulage. Diese

Vorgangsweise ist eindeutig rechtswidrig.

 

Dies wird u.a. auch durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (siehe GZ.

923.000/1 - VII/2/98) bestätigt, in dem in diesem u.a. folgendes ausgeführt ist:

 

“Der Begriff gebührt bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts -

hofes, daß die Dienstbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die

vorgesehenen Abgeltungen leisten muß und dies nicht mehr in ihrem Ermessen liegt. Es

liegt aber auch nicht in der freien Entscheidung des betroffenen Bediensteten, eine

Wahl zwischen einer Einzelvergütung und einer Pauschalabgeltung für Überstunden zu

treffen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für diese beiden Möglichkeiten der

Entschädigung für zeitliche Mehrleistungen im Gehaltsgesetz 1956 in exakter Weise

definiert sind. (...) Wenn unter “Funktionsträgern” (an sich üben alle Beamte, jeder auf

einer anderen Stufe der Hierarchie, Funktionen als Referent, Referatsleiter,

Abteilungsleiter etc. aus), nur die Leitungsfunktionäre gemeint sind, so ist eine

Einzelvergütung, da gesetzlich nicht vorgesehen, nicht möglich.”

 

In dem genannten Schreiben wird u.a. seitens des Bundesministeriums für Finanzen in

der Stellungnahme zu Punkt 1. ausgeführt: “Da jedem Funktionsträger aufgrund der

gesetzlichen Bestimmungen eine Funktionszulage gebührt, ist auch jedem

Funktionsträger eine solche Zulage zu bemessen. (...) Bei der Bemessung der

Verwendungszulage ist auch auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger

Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Daher beruht eine

Überstundenvergütung und der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage auf

demselben Rechtsgrund. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist es unzulässig,

ein - und dieselbe Leistung mehrfach zu honorieren.”

Weiters weist das Bundesministerium für Finanzen in seiner Stellungnahme noch darauf

hin, daß:

 

“Die Abgeltung einer Leitungsfunktion im Wege einer Überstundenvergütung

gesetzwidrig ist und daher im Widerspruch zu den Vorschriften des Gehaltsgesetzes

steht.

 

Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 über die Verwendungszulage steht

nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verhältnis zur

Regelung des § 1 6 GG über die Überstundenvergütung eine "lex specialis” dar, so daß

für Leitungsfunktionäre nur eine Verwendungszulage, die alle zeitlichen und

mengenmäßigen Mehrleistungen vergütet, in Betracht kommt.”

 

5. Die Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen stellen somit eindeutig klar

(“für Leitungsfunktionäre gibt es nur eine Verwendungszulage und keine

Überstundenvergütung gem. § 16 GG”), daß Bundesminister Mag. Molterer eindeutig

rechtswidrig Zahlungen an ihn und der ÖVP nahestehende Bedienstete auf Kosten des

Steuerzahlers leistet. Denn ist es eindeutig nachweisbar, daß bei einem gesetzlichen

Vorgehen dem Steuerzahler Kosten in sechsstelliger Höhe erspart geblieben wären. Dies

war wie aus den Ausführungen in der genannten Anfragebeantwortung zu Frage 6

eindeutig hervorgeht Bundesminister Mag. Molterer auch bekannt.

 

6. Daß Bundesminister Mag. Molterer und die ihm unterstellten zuständigen

Organwalter wußten, daß dieses Vorgehen gesetzwidrig war, und wie sehr sie bemüht

waren und sind, nur “Parteigünstlinge” gesetzwidrig zu bevorzugen, zeigt eine

Stellungnahme zu GZ 37.996/09 - III/B/92. In dieser wird sehr wohl darauf hingewiesen,

daß “durch eine Verwendungsabgeltung alle Mehrleistungen (Überstunden) abgegolten

werden” und auch, daß “es mangels Rechtsgrundlage nicht möglich ist, anstelle einer

Verwendungsabgeltung eine Überstundenvergütung zu bezahlen”. Richtigerweise wird

in der Stellungnahme noch ausgeführt, daß “der Tatbestand, der den Anspruch auf eine

Verwendungsabgeltung begründet, den Anspruch auf eine Überstundenvergütung kraft

Gesetzes ausschließt”

 

7. Gerade die letzte Stellungnahme (siehe GZ 37.996/09 - III/B/92 vom 1. Oktober 1992)

zeigt, daß die Rechtslage dem Bundesministerium stets bekannt war und Bundesminister

Mag. Molterer daher wissentlich und mit Vorsatz die Republik zu schädigen, zugunsten

seiner “Minister - Sekretäre” Überstunden ausbezahlt hat, wodurch der Republik

Österreich ein Schaden in sechsstelliger Höhe entstanden ist.

Wegen des aufgezeigten Sachverhaltes besteht der Verdacht, daß Bundesminister Mag.

Wilhelm Molterer den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB

gesetzt hat, weshalb Strafanzeige erstattet wurde.

 

Die Staatsanwaltschaft Wien hat jedoch am 17. November 1998 unter 7 St 118.357/98

mitgeteilt, daß keine genügenden Gründe gefunden wurden, gegen Bundesminister

Mag. Wilhelm Molterer ein Strafverfahren zu veranlassen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz die

nachstehende

 

ANFRAGE

 

1. Ist Ihnen der Inhalt der gegenständlichen Strafanzeige bekannt?

    Wenn ja, seit wann?

 

2. Welche Ermittlungsschritte hat die Staatsanwaltschaft auf Grund der

    gegenständlichen Strafanzeige durchgeführt?

 

3. Wurden auf Grund dieser Strafanzeige Bedienstete des Bundesministers für Land -

    und Forstwirtschaft als Zeugen vernommen?

    Wenn ja, welche?

    Wenn nein, warum nicht?

 

4. Hat die Staatsanwaltschaft Wien auf Grund der Strafanzeige an die

    Oberstaatsanwaltschaft Wien bzw. an das Bundesministerium für Justiz berichtet?

    Wenn ja, wie lautete der Vorhabensbericht?

    Wenn nein, warum nicht?

 

5. Welche Mitteilungen bzw. Weisungen erfolgten auf Grund der Strafanzeige seitens

    des Bundesministeriums für Justiz bzw. der Oberstaatsanwaltschaft Wien?

 

6. Auf Grund welcher Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige

    zurückgelegt?

7. Wie lauten die entsprechenden Eintragungen im Tagebuch der Staatsanwaltschaft?

 

8. War der Staatsanwaltschaft Wien, der Oberstaatsanwaltschaft Wien, dem

    Bundesministerium für Justiz oder Ihnen persönlich der Umstand bekannt, daß die

    den Gegenstand der Strafanzeige bildenden Manipulationen des Bundesministeriums

    für Land - und Forstwirtschaft, durch die Günstlmge des Ministers gefördert wurden,

    im Rahmen einer gemäß § 99 Abs. 2 GOG - NR beantragten Sonderprüfung des

    Rechnungshofes (Antrag 885/A -  XX. GP NR) geprüft werden?

    Wenn ja, seit wann und weshalb wurde die Strafanzeige trotz Kenntnis dieses

    Umstandes zurückgelegt?

 

9. Teilen Sie die Auffassung, daß die Zurücklegung der Strafanzeige voreilig war?

 

10. Werden Sie Veranlassungen treffen, um den gegenständlichen Sachverhalt - auch im

      Hinblick auf die erwähnte Rechnungshofprüfung - neuerlich einer strafrechtlichen

      Würdigung zu unterziehen?

      Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden Sie treffen?

      Wenn nein, warum nicht?