5356/J XX.GP
der Abgeordneten Böhacker
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Privatstiftungen
In dem Artikel “Die Privatstiftung und der “unlautere Steuerwettbewerb in der EU”” im
Recht der Wirtschaft (RdW) vom 1998 / 8b schreibt Prof. Doralt unter anderem folgendes:
“Unter Einschaltung einer Privatstiftung tendiert die Besteuerung eines Unternehmens
gegen null: Das Unternehmen schüttet die Gewinne an die Stiftung aus, die Stiftung
veranlagt die Gewinne steuerfrei bei der Bank, die Bank führt dem Unternehmen die
gleichen Beträge wieder als Fremdmittel zu. Wenn der Gesetzgeber dies alles bedacht
und bewußt in Kauf genommen hat, dann ist es schlimm; und ebenso schlimm ist es,
wenn er nicht daran gedacht hat.
Sie kennen den Spruch - je mehr einer verdient, desto weniger Steuern bezahlt er.
Wenn Sie sich Anleihen kaufen, dann zahlen Sie von den Zinsen 25 % KESt. Wenn Sie
aber ein Vermögen von etwa 20 Millionen S oder mehr haben und eine Privatstiftung
gründen, dann ist Ihre Privatstiftung von der KESt befreit, und Sie können die Zinsen
dort steuerfrei horten.
Und wenn Sie ein Unternehmen haben, dann funktioniert das Ganze besonders günstig:
Das Unternehmen schüttet seine Gewinne an die Stiftung aus, die Stiftung veranlagt die
Gewinne bei der Bank steuerfrei, und die Bank gewährt dem Unternehmen einen Kredit.
Das Ergebnis, das der Gesetzgeber wohl nicht bedacht hat: Das Unternehmen zieht sich
genau die Zinsen als Betriebsausgaben ab, die die Stiftung gleichzeitig steuerfrei
ansammelt. Mit anderen Worten: Das Unternehmen wird gewinnlos gestellt, die
Gewinne sammeln sich steuerfrei in der Stiftung. Das heißt: Die Steuerbelastung eines
Unternehmens unter Einschaltung einer Stiftung tendiert gegen Null.
Die Steuerpolitiker unseres Landes denken darüber nach, ob man den Gewinn aus der
Veräußerung von Aktien nicht generell steuerpflichtig machen sollte. Wenn also Sie vor
fünf Jahren Aktien um 10.000 S gekauft haben und sie heute um 15.000 S verkaufen,
dann erweckt das - laut “Trend” - die “Begehrlichkeit” unserer Steuerpolitiker.
In der Stiftung dagegen zahlen Sie bei der Beteiligungsveräußerung auch für Milliarden -
gewinne keine Steuer. Das wurde uns ja vor nicht allzu langer Zeit vorexerziert. Die
rechtspolitische Rechtfertigung dafür ist nicht nachvollziehbar.....
Auf einen kurzen Nenner gebracht: Bei 10 Millionen S Vermögen sind es 4 Millionen S
Erbschafts - bzw. Schenkungssteuer, bei 100 Millionen S, also dem Zehnfachen, nur
etwa die Hälfte. Selbst wenn die Stiftung das Vermögen an die Erben ausschüttet, ist die
Stiftung günstiger. Die Stiftung stellt auch den Tarif der Erbschaftssteuer auf den Kopf.
Die Steuern bezahlen die anderen mit weniger Vermögen und geringem Einkommen; sie
sind dem Finanzminister eine Steuerbefreiung
nicht wert.
Wenn das eine gerechtfertigte Zielsetzung der Stiftung ist, wenn das eine gerechte
Steuerpolitik ist, dann verstehe ich die ganze Sache überhaupt nicht mehr. Warum so
kompliziert, wenn es auch einfach geht? Wir ersparen uns die Stiftungen und schreiben
gleich in den § 3 EstG: Wer 20 Millionen S oder mehr Vermögen hat, wird von der
Einkommensteuer befreit. Das wäre wenigstens ein einfaches und zugleich ehrliches
System.
In diesem Sinn: Belieben Sie bitte bescheiden und verdienen Sie nicht zuviel. Der Staat
braucht Sie als Steuerzahler.”
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher unter Bezugnahme auf o. a. Artikel an den
Bundesminister für Finanzen folgende
Anfrage:
1. Kennen Sie den im RdW erschienenen Artikel und teilen Sie die Auffassung des
Verfassers?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
2. Werden Sie Schritte setzen, damit die nicht in den Genuß einer Stiftung kommenden
Steuerzahler eine Gleichstellung bei der Kapitalertragssteuerbefreiung erhalten?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
3. Wie können Sie es rechtfertigen, daß Gewinne, die an die Stiftung ausgeschüttet
werden, dort steuerfrei angesammelt werden können und die Unternehmen für
Kredite in der Höhe der ausgeschütteten Beträge Kreditzinsen steuernmindernd
geltend machen können?
4. Werden Sie diese Regelung beibehalten?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, aus welchen Gründen?
5. Wie rechtfertigen Sie den Umstand, daß für ein Vermögen von 10 Mio. S Erbschafts -
bzw. Schenkungssteuer in der Höhe von 4 Mio. S bezahlt werden muß, wogegen bei
Einbringen eines Vermögen in 10 - facher Höhe in eine Privatstiftung nur etwa die
Hälfte an Erbschafts - bzw. Schenkungssteuer anfällt?
6. Werden Sie diese steuerliche Regelung beibehalten?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
7. Beabsichtigen Sie den Vorschlag des Univ. Prof. Dr. Doralt auf Änderung des § 3
EstG in der Form: “Wer 20 Mio. S oder mehr Vermögen hat, wird von der
Einkommensteuer befreit.” zu realisieren?
Wenn ja, warum?
8. Können Sie die derzeitige Regelung der Besteuerung der Privatstiftung mit Ihrer
sozialistischen Gesinnung
in Einklang bringen?
9. Werden Sie im Zuge der Steuerreform eine Änderung in der Besteuerung der
Privatstiftungen vornehmen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
10. Wird sich die Steuerreform an den Ausführungen des Univ. Prof. Dr. Doralt “Die
Steuern bezahlen die anderen mit weniger Vermögen und geringem Einkommen; sie
sind dem Finanzminister eine Steuerbefreiung nicht wert.”, orientieren?
Wenn ja, aus welchen Gründen?
Wenn nein, wie werden Sie die anderen mit weniger Vermögen und geringem
Einkommen entlasten?