5356/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Böhacker

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Privatstiftungen

 

 

In dem Artikel “Die Privatstiftung und der “unlautere Steuerwettbewerb in der EU”” im

Recht der Wirtschaft (RdW) vom 1998 / 8b schreibt Prof. Doralt unter anderem folgendes:

“Unter Einschaltung einer Privatstiftung tendiert die Besteuerung eines Unternehmens

gegen null: Das Unternehmen schüttet die Gewinne an die Stiftung aus, die Stiftung

veranlagt die Gewinne steuerfrei bei der Bank, die Bank führt dem Unternehmen die

gleichen Beträge wieder als Fremdmittel zu. Wenn der Gesetzgeber dies alles bedacht

und bewußt in Kauf genommen hat, dann ist es schlimm; und ebenso schlimm ist es,

wenn er nicht daran gedacht hat.

 

Sie kennen den Spruch - je mehr einer verdient, desto weniger Steuern bezahlt er.

Wenn Sie sich Anleihen kaufen, dann zahlen Sie von den Zinsen 25 % KESt. Wenn Sie

aber ein Vermögen von etwa 20 Millionen S oder mehr haben und eine Privatstiftung

gründen, dann ist Ihre Privatstiftung von der KESt befreit, und Sie können die Zinsen

dort steuerfrei horten.

 

Und wenn Sie ein Unternehmen haben, dann funktioniert das Ganze besonders günstig:

Das Unternehmen schüttet seine Gewinne an die Stiftung aus, die Stiftung veranlagt die

Gewinne bei der Bank steuerfrei, und die Bank gewährt dem Unternehmen einen Kredit.

Das Ergebnis, das der Gesetzgeber wohl nicht bedacht hat: Das Unternehmen zieht sich

genau die Zinsen als Betriebsausgaben ab, die die Stiftung gleichzeitig steuerfrei

ansammelt. Mit anderen Worten: Das Unternehmen wird gewinnlos gestellt, die

Gewinne sammeln sich steuerfrei in der Stiftung. Das heißt: Die Steuerbelastung eines

Unternehmens unter Einschaltung einer Stiftung tendiert gegen Null.

 

Die Steuerpolitiker unseres Landes denken darüber nach, ob man den Gewinn aus der

Veräußerung von Aktien nicht generell steuerpflichtig machen sollte. Wenn also Sie vor

fünf Jahren Aktien um 10.000 S gekauft haben und sie heute um 15.000 S verkaufen,

dann erweckt das - laut “Trend” - die “Begehrlichkeit” unserer Steuerpolitiker.

 

In der Stiftung dagegen zahlen Sie bei der Beteiligungsveräußerung auch für Milliarden -

gewinne keine Steuer. Das wurde uns ja vor nicht allzu langer Zeit vorexerziert. Die

rechtspolitische Rechtfertigung dafür ist nicht nachvollziehbar.....

 

Auf einen kurzen Nenner gebracht: Bei 10 Millionen S Vermögen sind es 4 Millionen S

Erbschafts - bzw. Schenkungssteuer, bei 100 Millionen S, also dem Zehnfachen, nur

etwa die Hälfte. Selbst wenn die Stiftung das Vermögen an die Erben ausschüttet, ist die

Stiftung günstiger. Die Stiftung stellt auch den Tarif der Erbschaftssteuer auf den Kopf.

 

Die Steuern bezahlen die anderen mit weniger Vermögen und geringem Einkommen; sie

sind dem Finanzminister eine Steuerbefreiung nicht wert.

Wenn das eine gerechtfertigte Zielsetzung der Stiftung ist, wenn das eine gerechte

Steuerpolitik ist, dann verstehe ich die ganze Sache überhaupt nicht mehr. Warum so

kompliziert, wenn es auch einfach geht? Wir ersparen uns die Stiftungen und schreiben

gleich in den § 3 EstG: Wer 20 Millionen S oder mehr Vermögen hat, wird von der

Einkommensteuer befreit. Das wäre wenigstens ein einfaches und zugleich ehrliches

System.

 

In diesem Sinn: Belieben Sie bitte bescheiden und verdienen Sie nicht zuviel. Der Staat

braucht Sie als Steuerzahler.”

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher unter Bezugnahme auf o. a. Artikel an den

Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage:

 

 

1. Kennen Sie den im RdW erschienenen Artikel und teilen Sie die Auffassung des

    Verfassers?

    Wenn ja, warum?

    Wenn nein, warum nicht?

 

2. Werden Sie Schritte setzen, damit die nicht in den Genuß einer Stiftung kommenden

    Steuerzahler eine Gleichstellung bei der Kapitalertragssteuerbefreiung erhalten?

    Wenn ja, welche?

    Wenn nein, warum nicht?

 

3. Wie können Sie es rechtfertigen, daß Gewinne, die an die Stiftung ausgeschüttet

    werden, dort steuerfrei angesammelt werden können und die Unternehmen für

    Kredite in der Höhe der ausgeschütteten Beträge Kreditzinsen steuernmindernd

    geltend machen können?

 

4. Werden Sie diese Regelung beibehalten?

    Wenn nein, warum nicht?

    Wenn ja, aus welchen Gründen?

 

5. Wie rechtfertigen Sie den Umstand, daß für ein Vermögen von 10 Mio. S Erbschafts -

    bzw. Schenkungssteuer in der Höhe von 4 Mio. S bezahlt werden muß, wogegen bei

    Einbringen eines Vermögen in 10 - facher Höhe in eine Privatstiftung nur etwa die

    Hälfte an Erbschafts - bzw. Schenkungssteuer anfällt?

 

6. Werden Sie diese steuerliche Regelung beibehalten?

    Wenn ja, warum?

    Wenn nein, warum nicht?

 

7. Beabsichtigen Sie den Vorschlag des Univ. Prof. Dr. Doralt auf Änderung des § 3

    EstG in der Form: “Wer 20 Mio. S oder mehr Vermögen hat, wird von der

    Einkommensteuer befreit.” zu realisieren?

    Wenn ja, warum?

 

8. Können Sie die derzeitige Regelung der Besteuerung der Privatstiftung mit Ihrer

    sozialistischen Gesinnung in Einklang bringen?

9. Werden Sie im Zuge der Steuerreform eine Änderung in der Besteuerung der

    Privatstiftungen vornehmen?

    Wenn ja, welche?

    Wenn nein, warum nicht?

 

10. Wird sich die Steuerreform an den Ausführungen des Univ. Prof. Dr. Doralt “Die

    Steuern bezahlen die anderen mit weniger Vermögen und geringem Einkommen; sie

    sind dem Finanzminister eine Steuerbefreiung nicht wert.”, orientieren?

    Wenn ja, aus welchen Gründen?

    Wenn nein, wie werden Sie die anderen mit weniger Vermögen und geringem

    Einkommen entlasten?