5423/J XX.GP
der Abg. Böhacker und Kollegen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Auftragsvergabe durch die Bundesgebäudeverwaltung
Die Baufirma Oberndorfer aus Gunskirchen (OÖ) wurde von der Bundesgebäudeverwaltung
(BGV) Salzburg bei der Ausschreibung einer 29 Millionen Schilling teuren Garagenhalle für
das Bundesheer in der Schwarzenbergkaserne, obwohl sie Bestbieter war, nicht der Zuschlag
erteilt. Der Auftrag ging an das Unternehmen IBM als Generalunternehmer, die diesen an eine
andere Baufirma weiterreichte.
Fehlende Unterlagen in Form einer (angeblich) leeren Diskette, haben laut BGV zur
Ausscheidung der oberösterreichischen Baufirma aus dem Vergabeverfahren geführt. Der
Prokurist von der Baufirma Oberndorfer, Gotthard Mattuschek, vermutet Manipulation und
versichert, daß er eine volle Diskette, was angesichts des vorgelegten Leistungsverzeichnisses
in der Langfassung glaubhaft erscheint, an die BGV gesendet hat.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten die nachstehende
Anfrage
1.) Wie hoch sind die Mehrkosten für den Bund durch das Ausscheiden der Baufirma
Oberndorfer als Bestbieter?
2.) Worin sehen Sie mögliche Ursachen, die zu den gegenteiligen Behauptungen der BGV
und der Baufirma Oberndorfer in Sachen Übersendung bzw. Inhalt einer Diskette
geführt haben könnten?
3.) Kann ausgeschlossen werden, daß die BGV durch unsachgemäßen Gebrauch oder aus
welchen Gründen auch immer die Daten (irrtümlich) gelöscht hat?
4.) Wenn ja, warum?
5.) Wenn nein,
warum nicht?
6.) Ist für Sie eine fehlerhafte (leere) Diskette, die im Auftragsvergabeverfahren
berechtigterweise der Vereinfachung dient, Grund genug, einen Bestbieter
auszuscheiden?
7.) Wie sieht in diesem Fall die gesetzliche Lage aus?
8.) Wer hat den Beweis zu erbringen, daß ein Datenträger beim Einlangen bei der
ausschreibenden Stelle leer, beschrieben oder fehlerhaft war?
9.) In welcher Form ist dieser Nachweis zu erbringen?
10.) Warum wurde trotz Vorliegen eines schriftlichen Leistungsverzeichnisses in der
Langfassung nicht eine Sanierung des fehlerhaften (leeren) Datenträgers ermöglicht?
11.) Wie sehen Sie die Gefahr, daß Daten durch Viren oder sonstigen Einflüssen bei den
ausschreibenden Stellen zerstört oder unbrauchbar gemacht werden?
12.) Werden Sie sich dafür einsetzen, daß in Zukunft unmittelbar bei der Anbotseröffnung
die Datenträger mittels eines geeigneten Prüfprogrammes überprüft werden, um so
jede Manipulationsmöglichkeit auszuschließen?
13.) Wenn nein, warum nicht?
14.) Gibt es aus Ihrer Sicht derartige Prüfprogramme?
15.) Wenn nein, werden Sie derartige Prüfprogramme in Auftrag geben?