5423/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abg. Böhacker und Kollegen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend Auftragsvergabe durch die Bundesgebäudeverwaltung

 

 

 

Die Baufirma Oberndorfer aus Gunskirchen (OÖ) wurde von der Bundesgebäudeverwaltung

(BGV) Salzburg bei der Ausschreibung einer 29 Millionen Schilling teuren Garagenhalle für

das Bundesheer in der Schwarzenbergkaserne, obwohl sie Bestbieter war, nicht der Zuschlag

erteilt. Der Auftrag ging an das Unternehmen IBM als Generalunternehmer, die diesen an eine

andere Baufirma weiterreichte.

 

Fehlende Unterlagen in Form einer (angeblich) leeren Diskette, haben laut BGV zur

Ausscheidung der oberösterreichischen Baufirma aus dem Vergabeverfahren geführt. Der

Prokurist von der Baufirma Oberndorfer, Gotthard Mattuschek, vermutet Manipulation und

versichert, daß er eine volle Diskette, was angesichts des vorgelegten Leistungsverzeichnisses

in der Langfassung glaubhaft erscheint, an die BGV gesendet hat.

 

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten die nachstehende

 

 

Anfrage

 

1.)      Wie hoch sind die Mehrkosten für den Bund durch das Ausscheiden der Baufirma

          Oberndorfer als Bestbieter?

 

2.)      Worin sehen Sie mögliche Ursachen, die zu den gegenteiligen Behauptungen der BGV

          und der Baufirma Oberndorfer in Sachen Übersendung bzw. Inhalt einer Diskette

          geführt haben könnten?

 

3.)      Kann ausgeschlossen werden, daß die BGV durch unsachgemäßen Gebrauch oder aus

          welchen Gründen auch immer die Daten (irrtümlich) gelöscht hat?

 

4.)      Wenn ja, warum?

 

5.)      Wenn nein, warum nicht?

6.)      Ist für Sie eine fehlerhafte (leere) Diskette, die im Auftragsvergabeverfahren

          berechtigterweise der Vereinfachung dient, Grund genug, einen Bestbieter

          auszuscheiden?

 

7.)      Wie sieht in diesem Fall die gesetzliche Lage aus?

 

8.)      Wer hat den Beweis zu erbringen, daß ein Datenträger beim Einlangen bei der

           ausschreibenden Stelle leer, beschrieben oder fehlerhaft war?

 

9.)      In welcher Form ist dieser Nachweis zu erbringen?

 

10.)    Warum wurde trotz Vorliegen eines schriftlichen Leistungsverzeichnisses in der

           Langfassung nicht eine Sanierung des fehlerhaften (leeren) Datenträgers ermöglicht?

 

11.)    Wie sehen Sie die Gefahr, daß Daten durch Viren oder sonstigen Einflüssen bei den

           ausschreibenden Stellen zerstört oder unbrauchbar gemacht werden?

 

12.)     Werden Sie sich dafür einsetzen, daß in Zukunft unmittelbar bei der Anbotseröffnung

            die Datenträger mittels eines geeigneten Prüfprogrammes überprüft werden, um so

            jede Manipulationsmöglichkeit auszuschließen?

 

13.)     Wenn nein, warum nicht?

 

14.)     Gibt es aus Ihrer Sicht derartige Prüfprogramme?

 

15.)     Wenn nein, werden Sie derartige Prüfprogramme in Auftrag geben?