5511/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Überwachungsmaßnahmen gegen den Journalisten Karl Wendl

 

 

 

 

 

 

 

 

Der "News - Journalist" Karl Wendl wurde während seiner Recherchen in der

Causa Rieger bespitzelt. Per richterlichen Beschluss wurde Wendl‘s Handy über

mehrere Tage hinweg angepeilt und die Rufdaten des Journalisten

rückwirkend erfasst.

 

Laut News - Verlag wurden mit der rückwirkenden Rufdatenerfassung auch

Informationen preisgegeben, die der Journalist Karl Wendl noch vor der

Causa Rieger sammelte, wie zB Recherchen über den Geheimdienstakt von

Helmut Zilk. So konnte die Polizei eruieren, mit welchen Gesprächspartnern

der Journalist Karl Wendl wann, wie lange und wie oft telefoniert hat (siehe

APA vom 17.12.1998).

 

Gemäß § 149e Abs 2 StPO darf eine Überwachung von Verlegerinnen

Herausgeberinnen, JournalistInnen und anderen Arbeitnehmerinnen eines

Medienunternehmens nur nach Ermächtigung des/der

Rechtsschutzbeauftragten (§1490 Abs 2 StPO bewilligt werden. Eine solche

Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn besonders schwerwiegende

Gründe vorliegen und Gewähr dafür besteht, dass die tatverdächtigen

“BerufsgeheimnisträgerInnen” nur im geringstmöglichsten Ausmaß in die

Überwachung einbezogen werden (das heißt, möglichst nicht

aufgenommen, geschweige denn schriftlich übertragen werden).

Gemäß § 149a Abs 2 StPO ist die Überwachung des Fernmeldeverkehrs von

Anlagen eines Medienunternehmens nach § 149a Abs 1 Z 2 StPO nur zulässig,

wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit lebenslanger

Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe, deren Untergrenze nicht

weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,

dient. Der Tatbestand des schweren gewerbsmäßigen Betruges ist mit einer

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

                                               ANFRAGE:

 

 

1. Wurde von den Sicherheitsbehörden gegenüber der Justiz die

    Überwachung des "Handys" vom Journalisten Karl Wendl angeregt?

 

2. Wenn ja, mit welcher Begründung und aufgrund welcher gesetzlicher

    Grundlage?

 

3. Fallen die “Handys” und Privattelefone von Journalistinnen nicht unter die

    in § 149a Abs 2 StPO normierten Überwachungsbeschränkungen, obwohl

    § 31 Mediengesetz auch die Journalistinnen und andere

    ArbeitnehmerInnen eines Medienunternehmens unter den Schutz des

    Redaktionsgeheimnisses stellt?

 

4. Wenn nein, bedeutet dies, dass nach Rechtsauffassung ihres Ministeriums

    Handys und private Telefone von JournalistInnen zur Aufklärung einer

    vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe

    bedrohten strafbaren Handlung wie von anderen Personen ohne

    Rücksicht auf den Schutz des Redaktionsgeheimnisses abgehört werden

    können?

 

5. Halten Sie dies mit dem in § 31 Mediengesetz normierten Schutz des

    Redaktionsgeheimnisses und des Art 10 EMRK vereinbar?

 

6. Ist es richtig, dass die Rufdaten des Journalisten Karl Wendl auch

    rückwirkend erfasst wurden und dadurch auch Rufdaten eruiert wurden,

    die noch vor der Causa Rieger angefallen sind?

 

7. Wenn ja, wurde dies von den Sicherheitsbehörden gefordert?

 

8. Wenn ja, mit welcher Begründung?

 

9. Wieviele Rufdaten wurden über welchen Zeitraum erfasst?

 

10. Wieviele davon standen in direktem Zusammenhang mit der Causa

      Rieger?

11. Wieviele Telefongespräche des Journalisten Karl Wendl wurden in

      welchem Zeitraum überwacht und wieviele davon standen in keinem

      Zusammenhang mit der Causa Rieger?

 

12. Was passiert mit den Daten, die im Zusammenhang mit den

      Überwachungsmaßnahmen gegen den Journalisten Karl Wendl ermittelt

      wurden und in keinem Zusammenhang mit der Causa Rieger stehen?

 

13. Wurde auch eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die

      Erfassung der Rufdaten des Herrn Rieger von den Sicherheitsbehörden

      angeregt?

 

14. Wenn ja, für welchen Zeitraum?

 

15. Gegen welche Personen wurden neben dem Journalisten Karl Wendl

      noch Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs von den

      Sicherheitsbehörden angeregt bzw. gefordert?

 

16. Wurde in der “Causa Rieger” auch ein automationsunterstützter

      Datenabgleich, der im Zuge der oben erwähnten

      Überwachungsmaßnahmen ermittelten und anderer Daten

      durchgeführt?

 

17. Wenn ja, mit welcher Begründung und welche Daten welcher Personen

      wurden in diesem Abgleich einbezogen?

 

18. Was werden Sie unternehmen, um in Hinkunft zu verhindern, dass in

      derart großzügiger Weise Überwachungsmaßnahmen gegen

      Journalisten, die wegen strafbarer Delikte recherchieren, durchgeführt

      werden?

 

19. Können Sie garantieren, dass die in Zusammenhang mit der oben

      genannten Überwachungsmaßnahmen ermittelten Daten, die zur

      Aufklärung strafbarer Handlungen in der Causa Rieger nicht erforderlich

      waren bzw. sind, unverzüglich gelöscht werden?

 

20. Wenn nein, warum nicht?