5526/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Kier und PartnerInnen
an den Bundeskanzler
betreffend das Regionalradiogesetz
Das Regionalradiogesetz, welches 1997 und 1998 novelliert wurde,
regelt u. a. unter welchen Voraussetzungen in Österreich einem
Bewerber bzw. einem Konsortium eine Sendelizenz für ein terrestrisch
verbreitetes Radioprogramm zuerkannt werden kann.
Sollten sich bei einem Hörfunkveranstalter die Beteiligungsverhältnisse
nach Lizenzerhalt verändern, genügt eine diesbezügliche Anzeige bei
der Regionalradio - und Kabel - TV - Behörde innerhalb von 14 Tagen
(§ 8, Abs. 5).
“Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den
Hörfunkveranstalter (...) hat die Kommission zur Wahrung des
Regionalradiogesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der
Regionalradio - und Kabelrundfunkbehörde oder derjenigen
Landesregierung, der gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen
ist, das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.” (§ 23, Abs 1)
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang an
den Bundeskanzler folgende
ANFRAGE
1.
Welche Hörfunkveranstalter haben seit der Vergabe der Lizenzen eine
Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei der Regionalradio - und
Kabelrundfunkbehörde angezeigt?
2.
In welchem Ausmaß haben sich die Beteiligungen bei
Hörfunkveranstaltern seit der Lizenzvergabe verändert? (Bitte detaillierte
Angabe aller Beteiligungsverschiebungen
bzw. - veränderungen)
3.
Sah die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes aufgrund
von Beteiligungsveränderungen bisher eine Notwendigkeit, einen
Hörfunkveranstalter zu ermahnen, den rechtmäßigen Zustand wieder
herzustellen? Wenn ja, um welche Lizenzinhaber handelt es sich dabei?
Wenn nein, warum nicht?
4.
Sind bisher Fälle aufgetreten, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter
bereits mehr als einmal ein Bescheid zur Wiederherstellung eines
rechtmäßigen Zustands ergangen sind? Wenn ja, um welche
Hörfunkveranstalter handelt es sich dabei?
5.
Sah die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes aufgrund
von wiederholten unrechtmäßigen Beteiligungsveränderungen eine
Notwendigkeit, die Zulassung dem betreffenden Hörfunkveranstalter zu
entziehen? Wenn ja, um welche Hörfunkveranstalter handelt es sich
dabei?