5526/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Kier und PartnerInnen

 

an den Bundeskanzler

 

betreffend das Regionalradiogesetz

 

 

Das Regionalradiogesetz, welches 1997 und 1998 novelliert wurde,

regelt u. a. unter welchen Voraussetzungen in Österreich einem

Bewerber bzw. einem Konsortium eine Sendelizenz für ein terrestrisch

verbreitetes Radioprogramm zuerkannt werden kann.

 

Sollten sich bei einem Hörfunkveranstalter die Beteiligungsverhältnisse

nach Lizenzerhalt verändern, genügt eine diesbezügliche Anzeige bei

der Regionalradio - und Kabel - TV - Behörde innerhalb von 14 Tagen

(§ 8, Abs. 5).

 

“Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den

Hörfunkveranstalter (...) hat die Kommission zur Wahrung des

Regionalradiogesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der

Regionalradio - und Kabelrundfunkbehörde oder derjenigen

Landesregierung, der gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen

ist, das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.” (§ 23, Abs 1)

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang an

den Bundeskanzler folgende

 

 

ANFRAGE

 

 

1.

Welche Hörfunkveranstalter haben seit der Vergabe der Lizenzen eine

Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei der Regionalradio - und

Kabelrundfunkbehörde angezeigt?

 

2.

In welchem Ausmaß haben sich die Beteiligungen bei

Hörfunkveranstaltern seit der Lizenzvergabe verändert? (Bitte detaillierte

Angabe aller Beteiligungsverschiebungen bzw. - veränderungen)

3.

Sah die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes aufgrund

von Beteiligungsveränderungen bisher eine Notwendigkeit, einen

Hörfunkveranstalter zu ermahnen, den rechtmäßigen Zustand wieder

herzustellen? Wenn ja, um welche Lizenzinhaber handelt es sich dabei?

Wenn nein, warum nicht?

 

4.

Sind bisher Fälle aufgetreten, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter

bereits mehr als einmal ein Bescheid zur Wiederherstellung eines

rechtmäßigen Zustands ergangen sind? Wenn ja, um welche

Hörfunkveranstalter handelt es sich dabei?

 

5.

Sah die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes aufgrund

von wiederholten unrechtmäßigen Beteiligungsveränderungen eine

Notwendigkeit, die Zulassung dem betreffenden Hörfunkveranstalter zu

entziehen? Wenn ja, um welche Hörfunkveranstalter handelt es sich

dabei?