5547/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Landesverteidigung

 

betreffend Landschaftsschutz und militärische Übungen am Kulm

 

Im Bezirk Weiz wurden bisher am Kulmgipfel auf dem Gebiet der Gemeinde Puch bei Weiz

immer wieder militärische Übungen durchgeführt, wobei für einen Zeitraum von ca. 3

Wochen eine mobile Radarstation installiert worden war. Seit Juni 1998 ist jedoch eine

große Radarstation am Kulm auf nunmehr betonierten Grundfesten aufgestellt worden.

Zudem ist der Kulmgipfel jetzt als militärisches Gebiet mit Stacheldraht abgeriegelt. Eine

Reihe von Militärfahrzeugen und Kontainern sind darin untergebracht. In der Bevölkerung

besteht die Befürchtung, daß dieses Sperrgebiet für länger als für den von der Gemeinde

Puch genannten Abbautermin Ende März 1999 geplant sein könnte. Der Kulmgipfel ist als

Aussichtsberg ein beliebtes Ausflugsziel der Bevölkerung. Das Landschaftsschutzgebiet Nr.

40 (Herbersteinklamm/Freienbergklamm) reicht bis an den Kulmgipfel heran, umfaßt diesen

jedoch nicht.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Plant das Verteidigungsministerium den Kulmgipfel dauerhaft als militärisches

    Übungsgebiet zu nutzen?

 

2. Werden auf dem Übungsgebiet auch internationale Übungen im Rahmen der Nato-PfP

    oder der Weu durchgeführt werden?

 

3. Dient die Institutionalisierung der Radarstation am Kulmgipfel als Ersatz für die

    Goldhaube auf der Koralm?

 

4. Wurde die betonierte Grundfeste der Radarstation auf einem Grundstück im Besitz des

    Bundesministeriums gebaut?

 

5. Wurde das Grundstück gepachtet? Wenn ja, für wie lange gilt dieser Pachtvertrag?

 

6. Ist Ihnen bekannt, daß der Kulmgipfel in einem bzw. am Rande eines

    Landschaftsschutzgebietes liegt, das der Bevölkerung als ein beliebtes Ausflugsziel

    zur Verfügung steht?

7. Ist der Kulmgipfel selbst bisher nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen

    worden, damit er dem Bundesheer als Übungsgebiet zur Verfügung steht?

 

8. Halten Sie es für zweckmäßig, daß das Bundesheer Naturerholungsräume für seine

    Übungen in Anspruch nimmt?

 

9. Welche rechtliche Wirkung würde eine Ausweisung des Kulmgipfels als

    Landschaftsschutzgebiet im Verhältnis zur Durchführung militärischer Übungen

    entfalten?