5547/J XX.GP
ANFRAGE
des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend Landschaftsschutz und militärische Übungen am Kulm
Im Bezirk Weiz wurden bisher am Kulmgipfel auf dem Gebiet der Gemeinde Puch bei Weiz
immer wieder militärische Übungen durchgeführt, wobei für einen Zeitraum von ca. 3
Wochen eine mobile Radarstation installiert worden war. Seit Juni 1998 ist jedoch eine
große Radarstation am Kulm auf nunmehr betonierten Grundfesten aufgestellt worden.
Zudem ist der Kulmgipfel jetzt als militärisches Gebiet mit Stacheldraht abgeriegelt. Eine
Reihe von Militärfahrzeugen und Kontainern sind darin untergebracht. In der Bevölkerung
besteht die Befürchtung, daß dieses Sperrgebiet für länger als für den von der Gemeinde
Puch genannten Abbautermin Ende März 1999 geplant sein könnte. Der Kulmgipfel ist als
Aussichtsberg ein beliebtes Ausflugsziel der Bevölkerung. Das Landschaftsschutzgebiet Nr.
40 (Herbersteinklamm/Freienbergklamm) reicht bis an den Kulmgipfel heran, umfaßt diesen
jedoch nicht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Plant das Verteidigungsministerium den Kulmgipfel dauerhaft als militärisches
Übungsgebiet zu nutzen?
2. Werden auf dem Übungsgebiet auch internationale Übungen im Rahmen der Nato-PfP
oder der Weu durchgeführt werden?
3. Dient die Institutionalisierung der Radarstation am Kulmgipfel als Ersatz für die
Goldhaube auf der Koralm?
4. Wurde die betonierte Grundfeste der Radarstation auf einem Grundstück im Besitz des
Bundesministeriums gebaut?
5. Wurde das Grundstück gepachtet? Wenn ja, für wie lange gilt dieser Pachtvertrag?
6. Ist Ihnen bekannt, daß der Kulmgipfel in einem bzw. am Rande eines
Landschaftsschutzgebietes liegt, das der Bevölkerung als ein beliebtes Ausflugsziel
zur Verfügung
steht?
7. Ist der Kulmgipfel selbst bisher nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen
worden, damit er dem Bundesheer als Übungsgebiet zur Verfügung steht?
8. Halten Sie es für zweckmäßig, daß das Bundesheer Naturerholungsräume für seine
Übungen in Anspruch nimmt?
9. Welche rechtliche Wirkung würde eine Ausweisung des Kulmgipfels als
Landschaftsschutzgebiet im Verhältnis zur Durchführung militärischer Übungen
entfalten?