5549/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Erfassung der DNA - Profile von Opfern des § 209 StGB
In der Anfrage 4507/J vom 28. 05. 1998 wurde an Sie die folgende Frage gerichtet:
“Teilen Sie die Ansicht der Anfragenden, daß bei der
(sicherheitsbehördlichen) Vollziehung des § 209 StGB die
erkennungsdienstliche Behandlung geeignet ist, auf entsprechend (straf-
)verfolgte homosexuell l(i)ebende Männer ganz besonders diskriminierend
und belastend zu wirken, zumal seit kurzem auch (im Hinblick auf eine
bessere Verfolgung von “Kinderschändern”) Speichelproben genommen
werden, um genetische Daten speichern zu können?”
Sie beantworteten diese Frage damals wie folgt:
“...werden Mundhöhlenabstriche nicht (generell) ‚bei allen Sexualdelikten‘
vorgenommen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen
des § 65 SPG für eine erkennungsdienstliche Behandlung gegeben sind.”
(4173/AB vom 21.07.1998)
In Ihrer Beantwortung der Anfrage 5123/J vom 4. November 1998 führten Sie
hingegen aus wie folgt:
“Das Bundesministerium für Inneres führt seit 1. Oktober 1997 ein
Pilotprojekt “DNA – Datenbanken” durch) in dessen Rahmen
einerseits aus biologischen Tatortspuren und andererseits aus
erkennungsdienstlichem Material, das durch
Mundhöhlenabstriche gewonnen wurde, DNA - Profile erstellt
werden. ... Im Rahmen des Pilotprojekts “DNA – Datenbanken”
wurde verfügt, daß ein Mundhöhlenabstrich ausnahmslos
(Hervorhebung d. Verf.) dann vorzunehmen ist, wenn es sich bei
der strafbaren Handlung um ein Sittlichkeitsdelikt... handelt.”
(4821/AB vom
30.12.1998).
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für
Inneres die folgende
ANFRAGE:
1. Welche der beiden Anfragebeantwortungen ist richtig, welche unrichtig?
2. Wird ein Mundhöhlenabstrich ausnahmslos dann vorgenommen, wenn es
sich bei der strafbaren Handlung um ein Sittlichkeitsdelikt handelt, also
auch ausnahmslos bei Personen, die im Verdacht stehen, einen
“gefährlichen Angriff‘ nach § 209 StGB begangen zu haben?
3. Wenn ein Mundhöhlenabstrich nicht ausnahmslos dann vorgenommen
wird, wenn es sich bei der strafbaren Handlung um ein Sittlichkeitsdelikt
handelt: Anhand welcher (konkreter) Kriterien erstellt die
Sicherheitsbehörde die (konkrete) Prognose, ob zu befürchten ist, daß der
Betroffene (die Person, die im Verdacht steht, einen “gefährlichen Angriff”
nach § 209 StGB begangen zu haben) weitere “gefährliche Angriffe”
begehen wird, oder ob dies nicht zu befürchten ist (§ 65 Abs. 1 SPG)?
4. Werden (nicht angehaltene) Betroffene bei der formlosen Aufforderung
(§ 77 Abs. 1 SPG), sich der erkennungsdienstlichen Behandlung zu
unterziehen, (schriftlich) auf ihr Recht hingewiesen, die Erlassung eines
Bescheides zu verlangen (§ 77 Abs. 2 SPG)?
4. a. Wenn ja, wie?
4. b. Wenn nein, warum nicht?
5. Wie lange werden erkennungsdienstliche Daten von nach § 209 StGB
Verdächtigen aufbewahrt?
6. Ist eine Verordnung gemäß § 73 Abs. 2 SPG erlassen worden?
6. a. Wenn ja, wessen Inhalts?
6. b. Wenn nein, warum nicht?
7. In einer Anfragebeantwortung vom 30.12.1998 (4818/AB) beziehen Sie sich
hinsichtlich der Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf § 63 Abs. 1
SPG. Die Anfragenden weisen daraufhin, daß § 63 Abs. 1 Satz 2 SPG nach
seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht anwendbar ist, wenn für die
Löschung von personenbezogenen Daten eine besondere Regelung
getroffen wurde und daß für die Löschung erkennungsdienstlicher Daten
in § 73 SPG eine solche besondere Regelung getroffen worden ist. Sie sind
daher der Ansicht, daß § 63 Abs. 1 Satz 2 SPG auf erkennungsdienstliche
Daten nicht angewendet werden kann. Was spricht gegen diese
Auffassung? Wieso sind Sie der Ansicht, daß § 63 Abs. 1 Satz 2 SPG trotz
seines ausdrücklichen Wortlauts auch auf erkennungsdienstliche Daten
anwendbar ist?
8. Teilen Sie die Ansicht der Anfragenden, daß, wenn § 63 Abs. 1 Satz 2 SPG
auf erkennungsdienstliche Daten nicht anwendbar ist und eine allfällige
Verordnung gemäß § 73 Abs. 2 SPG nichts anderes bestimmt,
erkennungsdienstliche Daten von Verdächtigen nach § 209 zumindest bis
zu ihrem 80. Lebensjahr evident zu halten sind (§ 73 SPG)?
8. a. Wenn nein, warum nicht?
8. b. Wenn ja, was werden Sie dagegen unternehmen?
9. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat im Fall Sutherland am
01.07.1997 ausdrücklich höhere Altersgrenzen für homosexuelle als für heterosexuelle
Beziehungen als Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8, 14
EMRK) erkannt. UNO, Europarat und EU verlangen seit Jahren einheitliche
Altersgrenzen. Das EU - Parlament hat Österreich in den letzten zwei Jahren viermal,
davon allein im vergangenen Jahr 1998 dreimal, zweimal während seiner EU -
Präsidentschaft, zuletzt am 17.12.1998, dringend aufgefordert, § 209 endlich
aufzuheben und alle (ausschließlich) danach zu Freiheitsstrafen Verurteilten zu
begnadigen. Am 11. November 1998 hat sogar der Menschenrechtsausschuß der
Vereinten Nationen von Österreich verlangt, das diskriminierende Mindestalter zu
beseitigen (,,concluding observations” zu Österreichs Bericht gemäß Art. 40 des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, 11.11.1998). Halten Sie
es angesichts dieser wiederholten, dringenden und immer drängender werdenden
internationalen menschenrechtlichen Appelle tatsächlich noch verhältnismäßig, bei
(ausschließlich) nach § 209 StGB Verdächtigen eine für einen sozial integrierten, mit
den rechtlichen Werten verbundenen Staatsbürger stigmatisierende und erniedrigende
erkennungsdienstliche Behandlung, insb. einen Mundhöhlenabstrich samt
Bestimmung und österreichweiter Speicherung seines DNA - Profils, vorzunehmen?
9. a. Wenn ja, warum?
9. b. Wenn nein, was werden Sie unternehmen?