5549/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Erfassung der DNA - Profile von Opfern des § 209 StGB

 

 

In der Anfrage 4507/J vom 28. 05. 1998 wurde an Sie die folgende Frage gerichtet:

 

“Teilen Sie die Ansicht der Anfragenden, daß bei der

(sicherheitsbehördlichen) Vollziehung des § 209 StGB die

erkennungsdienstliche Behandlung geeignet ist, auf entsprechend (straf-

)verfolgte homosexuell l(i)ebende Männer ganz besonders diskriminierend

und belastend zu wirken, zumal seit kurzem auch (im Hinblick auf eine

bessere Verfolgung von “Kinderschändern”) Speichelproben genommen

werden, um genetische Daten speichern zu können?”

 

Sie beantworteten diese Frage damals wie folgt:

 

“...werden Mundhöhlenabstriche nicht (generell) ‚bei allen Sexualdelikten‘

vorgenommen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen

des § 65 SPG für eine erkennungsdienstliche Behandlung gegeben sind.”

(4173/AB vom 21.07.1998)

 

In Ihrer Beantwortung der Anfrage 5123/J vom 4. November 1998 führten Sie

hingegen aus wie folgt:

 

“Das Bundesministerium für Inneres führt seit 1. Oktober 1997 ein

Pilotprojekt “DNA – Datenbanken” durch) in dessen Rahmen

einerseits aus biologischen Tatortspuren und andererseits aus

erkennungsdienstlichem Material, das durch

Mundhöhlenabstriche gewonnen wurde, DNA - Profile erstellt

werden. ... Im Rahmen des Pilotprojekts “DNA – Datenbanken”

wurde verfügt, daß ein Mundhöhlenabstrich ausnahmslos

(Hervorhebung d. Verf.) dann vorzunehmen ist, wenn es sich bei

der strafbaren Handlung um ein Sittlichkeitsdelikt... handelt.”

(4821/AB vom 30.12.1998).

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für

Inneres die folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Welche der beiden Anfragebeantwortungen ist richtig, welche unrichtig?

 

2. Wird ein Mundhöhlenabstrich ausnahmslos dann vorgenommen, wenn es

    sich bei der strafbaren Handlung um ein Sittlichkeitsdelikt handelt, also

    auch ausnahmslos bei Personen, die im Verdacht stehen, einen

    “gefährlichen Angriff‘ nach § 209 StGB begangen zu haben?

 

3. Wenn ein Mundhöhlenabstrich nicht ausnahmslos dann vorgenommen

    wird, wenn es sich bei der strafbaren Handlung um ein Sittlichkeitsdelikt

    handelt: Anhand welcher (konkreter) Kriterien erstellt die

    Sicherheitsbehörde die (konkrete) Prognose, ob zu befürchten ist, daß der

    Betroffene (die Person, die im Verdacht steht, einen “gefährlichen Angriff”

    nach § 209 StGB begangen zu haben) weitere “gefährliche Angriffe”

    begehen wird, oder ob dies nicht zu befürchten ist (§ 65 Abs. 1 SPG)?

 

4. Werden (nicht angehaltene) Betroffene bei der formlosen Aufforderung

    (§ 77 Abs. 1 SPG), sich der erkennungsdienstlichen Behandlung zu

    unterziehen, (schriftlich) auf ihr Recht hingewiesen, die Erlassung eines

    Bescheides zu verlangen (§ 77 Abs. 2 SPG)?

4. a. Wenn ja, wie?

4. b. Wenn nein, warum nicht?

 

5. Wie lange werden erkennungsdienstliche Daten von nach § 209 StGB

    Verdächtigen aufbewahrt?

 

6. Ist eine Verordnung gemäß § 73 Abs. 2 SPG erlassen worden?

6. a. Wenn ja, wessen Inhalts?

6. b. Wenn nein, warum nicht?

 

7. In einer Anfragebeantwortung vom 30.12.1998 (4818/AB) beziehen Sie sich

    hinsichtlich der Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf § 63 Abs. 1

    SPG. Die Anfragenden weisen daraufhin, daß § 63 Abs. 1 Satz 2 SPG nach

    seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht anwendbar ist, wenn für die

    Löschung von personenbezogenen Daten eine besondere Regelung

    getroffen wurde und daß für die Löschung erkennungsdienstlicher Daten

    in § 73 SPG eine solche besondere Regelung getroffen worden ist. Sie sind

    daher der Ansicht, daß § 63 Abs. 1 Satz 2 SPG auf erkennungsdienstliche

    Daten nicht angewendet werden kann. Was spricht gegen diese

    Auffassung? Wieso sind Sie der Ansicht, daß § 63 Abs. 1 Satz 2 SPG trotz

    seines ausdrücklichen Wortlauts auch auf erkennungsdienstliche Daten

    anwendbar ist?

8. Teilen Sie die Ansicht der Anfragenden, daß, wenn § 63 Abs. 1 Satz 2 SPG

    auf erkennungsdienstliche Daten nicht anwendbar ist und eine allfällige

    Verordnung gemäß § 73 Abs. 2 SPG nichts anderes bestimmt,

    erkennungsdienstliche Daten von Verdächtigen nach § 209 zumindest bis

    zu ihrem 80. Lebensjahr evident zu halten sind (§ 73 SPG)?

8. a. Wenn nein, warum nicht?

8. b. Wenn ja, was werden Sie dagegen unternehmen?

 

9. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat im Fall Sutherland am

    01.07.1997 ausdrücklich höhere Altersgrenzen für homosexuelle als für heterosexuelle

    Beziehungen als Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8, 14

    EMRK) erkannt. UNO, Europarat und EU verlangen seit Jahren einheitliche

    Altersgrenzen. Das EU - Parlament hat Österreich in den letzten zwei Jahren viermal,

    davon allein im vergangenen Jahr 1998 dreimal, zweimal während seiner EU -

    Präsidentschaft, zuletzt am 17.12.1998, dringend aufgefordert, § 209 endlich

    aufzuheben und alle (ausschließlich) danach zu Freiheitsstrafen Verurteilten zu

    begnadigen. Am 11. November 1998 hat sogar der Menschenrechtsausschuß der

    Vereinten Nationen von Österreich verlangt, das diskriminierende Mindestalter zu

    beseitigen (,,concluding observations” zu Österreichs Bericht gemäß Art. 40 des

    Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, 11.11.1998). Halten Sie

    es angesichts dieser wiederholten, dringenden und immer drängender werdenden

    internationalen menschenrechtlichen Appelle tatsächlich noch verhältnismäßig, bei

    (ausschließlich) nach § 209 StGB Verdächtigen eine für einen sozial integrierten, mit

    den rechtlichen Werten verbundenen Staatsbürger stigmatisierende und erniedrigende

    erkennungsdienstliche Behandlung, insb. einen Mundhöhlenabstrich samt

    Bestimmung und österreichweiter Speicherung seines DNA - Profils, vorzunehmen?

9. a. Wenn ja, warum?

9. b. Wenn nein, was werden Sie unternehmen?