5550/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend § 209 StGB und die Diskriminierung homosexueller Männer durch die

Sicherheitsbehörden

 

Den unterzeichneten Abgeordneten wurde der folgende Sachverhalt bekannt:

 

Der österreichische Staatsbürger AS (33) stellte sich am 07.12.1998 aus der

Slowakischen Republik kommend mit seinem PKW der Einreisekontrolle an der

Grenzkontrollstelle Berg. In seiner Begleitung befanden sich zwei männliche

slowakische Staatsbürger (17 1/2 und 20 Jahre alt).

 

Die Grenzkontrollorgane hießen AS den Wagen abzustellen und wiesen die drei

Personen an, das Fahrzeug zu verlassen. Daraufhin holten sie eine

Strafregisterauskunft über AS ein und befragten die beiden jungen slowakischen

Männer nach sexuellen Beziehungen mit AS. Im Zuge dieser Einvernahmen gab

der 17 1/2-jährige junge Mann an, öfter mit AS intim gewesen zu sein, nahezu

ausschließlich in der Slowakei, lediglich während eines einmaligen Besuches

auch in Wien.

 

Die Grenzkontrollorgane haben AS dessenungeachtet festgenommen und ihn in

der Folge dem Gefangenenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Wien

eingeliefert. Über Auftrag der Untersuchungsrichterin führten sie sogleich eine

Hausdurchsuchung durch. Arm 09.12.1998 verhängte die Untersuchungsrichterin

die Untersuchungshaft, die mit Beschluß vom 22.12.1998 fortgesetzt worden ist

(Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 25a Vr 11017/98).

 

Die Grenzkontrollorgane begründeten ihr Vorgehen folgendermaßen: “Da sich

der österreichische Staatsbürger im Zuge von Ein - bzw. Ausreisekontrollen des

öfteren mit Jugendlichen zur ho. Einreisekontrolle stellte wurde bei der

diesmaligen Einreise eine Befragung der mitreisenden Personen durchgeführt.”

(Stellungsanzeige vom 08.12.1998, ON 11 in Landesgericht für Strafsachen Wien

GZ 25a 11017/98).

 

Die Dauer der Befragung des 17 1/2 - jährigen jungen Mannes durch die Grenzkontrollbeamten

ist unklar. Laut Einvernahmeprotokoll dauerte sie von 1.00 Uhr bis 3.00Uhr früh (des

08.12.1998), die Einvernahme des zweiten jungen Mannes begann laut Protokoll jedoch erst

um 4.00Uhr (ON 4 und 5 in Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 25a 11017/98). Die

Einvernahme des Jugendlichen dauerte sohin zwischen zwei und drei Stunden.

Den jungen Männern wurden auch zwölf Fotos vorgezeigt und sie nach diesen

Personen befragt (AS 17 in Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 25a

11017198).

 

Der Beschluß zur Verhängung der U - Haft vom 09.12.1998 sowie der

Fortsetzungsbeschluß vom 22.12.1998 gründen unterschiedslos auf sexuellen

Kontakten zwischen den beiden Männern sowohl in Wien als auch in der

Slowakei, obwohl ihre sexuelle Beziehung in der Slowakei (und damit dortige

Kontakte auch in Österreich, §§ 64 f StGB) völlig legal ist, liegt das Mindestalter

doch dort (für homosexuelle und heterosexuelle Beziehungen gleichermaßen) bei

15 Jahren (§ 242 slowStGB).

 

Zur Begründung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr verweist die U -

Richterin daher auch auf die Faktenvielfalt und den “langen” (mehrmonatigen)

Tatzeitraum. AS ist im übrigen unbescholten.

 

Des weiteren gründet sie die U - Haft auf die Annahme von Fluchtgefahr, obwohl

AS in geordneten Lebensverhältnissen lebt, einen festen Wohnsitz im Inland hat

und keine Anstalten zur Flucht getroffen hat (§ 180 Abs. 3 StPO).

 

Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat im Fall Sutherland am 01.07.1997

ausdrücklich höhere Altersgrenzen für homosexuelle als für heterosexuelle Beziehungen als

Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8, 14 EMRK) erkannt. UNO,

Europarat und EU verlangen seit Jahren einheitliche Altersgrenzen. Das EU - Parlament hat

Österreich in den letzten zwei Jahren viermal, davon allein im vergangenen Jahr 1998

dreimal, zweimal während seiner EU - Präsidentschaft, zuletzt am 17.12.1998, dringend

aufgefordert, § 209 endlich aufzuheben und alle (ausschließlich) danach zu Freiheitsstrafen

Verurteilten zu begnadigen. Am 11. November 1998 hat sogar der Menschenrechtsausschuß

der Vereinten Nationen von Österreich verlangt, das diskriminierende Mindestalter zu

beseitigen (,,concluding observations" zu Österreichs Bericht gem. Art. 40 des Internationalen

Paktes über bürgerliche und politische Rechte, 11.11.1998).

 

Die AS vorgeworfenen “Taten” sind (auch in Österreich) im heterosexuellen und

lesbischen Bereich völlig legal; sie interessieren dort keine Sicherheits - und keine

Strafverfolgungsbehörde.

 

AS befindet sich auf Grund § 209 seit nunmehr mehr als einem Monat in Haft.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für

Inneres die folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Befragung der jungen

    slowakischen Männer nach sexuellen Beziehungen mit AS?

2. Welchem Zweck diente diese Befragung?

 

3. Auf Grund welcher (bestimmter) Tatsachen schöpften die

    Grenzkontrollbeamten den Verdacht, daß die beiden jungen Männer mit

    AS sexuelle Beziehungen gehabt hatten bzw. daß sie dies vorhatten?

 

4. Auf Grund welcher (bestimmter) Tatsachen schöpften die

    Grenzkontrollbeamten den Verdacht, daß die beiden jungen Männer mit

    AS auf österreichischem Staatsgebiet sexuelle Beziehungen gehabt hatten

    bzw. daß sie dies vorhatten?

 

5. Welches sind die Kriterien, anhand derer österreichische

    Grenzkontrollbeamte entscheiden, ob sie ein - bzw. ausreisende Personen

    danach befragen, ob sie sexuelle Beziehungen miteinander unterhalten?

 

6. Fragen die Grenzkontrollorgane Ein - bzw. Ausreisende auch nach

    heterosexuellen bzw. lesbischen Beziehungen?

6. a. Wenn nein, warum nicht?

6. b. Wenn ja, nach welchen Kriterien und zu welchem Zweck?

 

7. Handelt es sich bei der Befragung von Ein - bzw. Ausreisenden nach

    sexuellen Kontakten zueinander um eine gängige Praxis an Österreichs

    Grenzkontrollstellen?

 

8. Wie oft befragten in den letzten fünf Jahren Grenzkontrollbeamte ein -

    bzw. ausreisende Personen nach sexuellen Beziehungen zueinander

    (aufgeschlüsselt nach schwulen, lesbischen und heterosexuellen

    Beziehungen sowie aufgeschlüsselt nach den einzelnen

    Grenzkontrollstellen)?

 

9. Welchem Zweck diente die Vorlage der zwölf Fotos an die jungen Männer

    und die Befragung nach den darauf abgebildeten Personen? Auf welcher

    Rechtsgrundlage erfolgte die Vorlage?

 

10. Was für Personen waren auf den Fotos abgebildet (Verurteilte,

      mutmaßliche Täter, mutmaßliche Opfer, Jugendliche, Homosexuelle,

      Prostituierte...)?

 

11. Von wem, wo, aus welchem Anlaß, zu welchem Zweck, nach welchen

      Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage wurden diese Fotos

      hergestellt?

11. a. Wußten bzw. wissen die Abgebildeten, daß diese Fotos hergestellt wurden?

 

12. a. Wie, aus welchem Anlaß, zu welchem Zweck und auf welcher

          Rechtsgrundlage gelangte die Grenzkontrollstelle bzw. die

          Bezirksverwaltungsbehörde in den Besitz der Fotos?

          Wußten bzw. wissen die Abgebildeten, daß die Fotos der

          Grenzkontrollstelle übermittelt wurden und daß sie dort aufliegen?

13. Zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage werden die Fotos in

      der Grenzkontrollstelle vorrätig gehalten?

 

14. Wie lange dauerte die Vernehmung des 17 1/2 - jährigen slowakischen

      Mannes? Wieso dauerte die Vernehmung so lange?

 

15. Im Rahmen der Sicherheitspolizei haben die Sicherheitsorgane bei der

      Ermittlung personenbezogener Daten durch Einholen von Auskünften auf

      die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen (§ 54 SPG). Ebensowenig

      besteht bei einer Befragung im Dienste der Strafjustiz ohne

      vorangegangene förmliche Ladung eine Aussagepflicht eines Zeugen.

      Wurden die beiden jungen slowakischen Männer vor ihrer Befragung auf

      die Freiwilligkeit der Beantwortung hingewiesen?

15. a. Wenn ja, wann und wie?

15. b. Wenn nein, warum nicht?

 

16. Aus welchen Haftgründen erfolgte die Festnahme des AS durch die

      Grenzkontrollbeamten (am 08.01.98, 1.00 Uhr)?

 

17. Dem Gerichtsakt läßt sich nur (indirekt, AS 31) entnehmen, daß die

      Festnahme auf § 177 StPO gründet, nicht aber auf welche Haftgründe sich

      die Grenzkontrollbeamten dabei gestützt haben.

17. a. Ist dies gängige Praxis bei den Grenzkontrollstellen?

17. b. Werden Sie die Grenzkontrollstellen anweisen, künftig die Haftgründe

           schriftlich festzuhalten?

 

18. Inwiefern war die Einholung eines richterlichen Haftbefehls wegen Gefahr

      in Verzug untunlich, sodaß die Grenzkontrollbeamten AS um 1.00 Uhr aus

      eigener Macht festnehmen mußten (§ 177 StPO)? Wieso konnte nicht wie

      vier Stunden später (um 5.00 Uhr) problemlos der Journalstaatsanwalt

      und die Journaluntersuchungsrichterin erreicht werden?

 

19. Dem Gerichtsakt läßt sich nur (indirekt, AS 31) entnehmen, daß die

      Festnahme auf § 177 StPO gründet, nicht aber warum die Einholung eines

      richterlichen Haftbefehls wegen Gefahr im Verzug untunlich war.

19. a. Ist dies gängige Praxis bei den Grenzkontrollstellen?

19. b. Werden Sie die Grenzkontrollstellen anweisen, künftig schriftlich

          festzuhalten, warum die Einholung eines richterlichen Haftbefehls wegen

          Gefahr im Verzug untunlich war, und damit deren Entscheidung

          nachprüfbar machen?

 

20. Das Gesetz bestimmt, daß der Festgenommene bei der Festnahme oder

      unmittelbar danach über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und den

      Festnahmegrund zu unterrichten ist (§ 178 StPO). AS wurde erst eine

      Stunde nach seiner Festnahme darüber unterrichtet (AS 29). Was war der

      Grund für diese Verzögerung?

 

21. Das Gesetz bestimmt, daß der Festgenommene unverzüglich zur Sache

      sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft vernommen wird (§

      177 StPO). Dies ist im ggst. Fall nicht geschehen. Wieso haben die

      Grenzkontrollbeamten dies nicht getan?

21. a. Ist dies gängige Praxis bei den Grenzkontrollstellen?

 

22. Werden Sie die Grenzkontrollstellen anweisen, künftig die Bestimmung

      des § 177 Abs. 2 StPO einzuhalten?

 

23. Werden Sie die Grenzkontrollbehörden darüber in Kenntnis setzen, daß in

      der Slowakei, in Tschechien, in Deutschland, in der Schweiz, in Italien und

      in Slowenien keine dem § 209 StGB entsprechende Bestimmung besteht,

      daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß solche

      Handlungen in diesen Ländern (wie in Österreich) strafbar sind und sohin

      vor der Setzung von Verfolgungshandlungen (etwa durch Anfrage an den

      Bundesminister für Justiz) die Rechtslage in dem betreffenden Land zu

      erheben ist?

23. a. Wenn ja, wie und wann?

23. b. Wenn nein, warum nicht?

 

24. Werden Sie den ggst. Fall zum Anlaß nehmen, die in Ihrer

      Anfragebeantwortung vom 17.07.1998 (GZ 64.650/173 - 11/20/98; XX.GP. - NR

      4173/AB) genannten “vertrauensbildenden Maßnahmen” und anti -

      diskriminierende Inhalte in der Ausbildung der Exekutivbeamten zur

      Erreichung einer entspannten und enteiferten Vollziehung des § 209 StGB

      zu intensivieren?

24. a. Wenn ja, wie?

24. b. Wenn nein. Warum nicht?

 

25. Welche Fortschritte haben Ihre in der o.a. Anfragebeantwortung zum

      Ausdruck gebrachten Bemühungen zum Abbau von Vorurteilen und zur

      Förderung gegenseitigen Verständnisses zwischen Homosexuellen und der

      Polizei inzwischen gemacht?