5551/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend § 209 StGB und die Diskriminierung homosexueller Männer durch die
Justizbehörden
Den unterzeichneten Abgeordneten wurde der folgende Sachverhalt bekannt:
Der österreichische Staatsbürger AS (33) stellte sich am 07. 12. 1998 aus der
Slowakischen Republik kommend mit seinem PKW der Einreisekontrolle an der
Grenzkontrollstelle Berg. In seiner Begleitung befanden sich zwei männliche
slowakische Staatsbürger (17 1/2 und 20 Jahre alt).
Die Grenzkontrollorgane hießen AS den Wagen abzustellen und wiesen die drei
Personen an, das Fahrzeug zu verlassen. Daraufhin holten sie eine
Strafregisterauskunft über AS ein und befragten die beiden jungen slowakischen
Männer nach sexuellen Beziehungen mit AS. Im Zuge dieser Einvernahmen gab
der 17 1/2-jährige junge Mann an, öfter mit AS intim gewesen zu sein, nahezu
ausschließlich in der Slowakei, lediglich während eines einmaligen Besuches
auch in Wien.
Die Grenzkontrollorgane haben AS dessenungeachtet festgenommen und ihn in
der Folge dem Gefangenenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
eingeliefert. Über Auftrag der Untersuchungsrichterin führten sie sogleich eine
Hausdurchsuchung durch. Am 09. 12. 1998 verhängte die Untersuchungsrichterin
die Untersuchungshaft, die mit Beschluß vom 22. 12. 1998 fortgesetzt worden ist
(Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 25a Vr 11017/98).
Die Grenzkontrollorgane begründeten ihr Vorgehen folgendermaßen: “Da sich
der österreichische Staatsbürger im Zuge von Ein- bzw. Ausreisekontrollen des
öfteren mit Jugendlichen zur ho. Einreisekontrolle stellte wurde bei der
diesmaligen Einreise eine Befragung der mitreisenden Personen durchgeführt.”
(Stellungsanzeige vom 08. 12. 1998, ON 11 in Landesgericht für Strafsachen Wien
GZ 25a 11017/98).
Die Dauer der Befragung des 17 1/2-jährigen jungen Mannes durch die Grenzkontrollbeamten
ist unklar. Laut Einvernahmeprotokoll dauerte sie von 1.00 bis 3.00 Uhr früh (des
08. 12. 1998), die Einvernahme des zweiten jungen Mannes begann laut Protokoll jedoch erst
um 4.00 Uhr (ON 4 und 5 in Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 25a 11017/98). Die
Einvernahme des Jugendlichen dauerte sohin
zwischen zwei und drei Stunden.
Den jungen Männern wurden auch zwölf Fotos vorgezeigt und sie nach diesen
Personen befragt (AS 17 in Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 25a
11017/98).
Der Beschluß zur Verhängung der U - Haft vom 09. 12. 1998 sowie der
Fortsetzungsbeschluß vom 22. 12. 1998 gründen unterschiedslos auf sexuellen
Kontakten zwischen den beiden Männern sowohl in Wien als auch in der
Slowakei, obwohl ihre sexuelle Beziehung in der Slowakei (und damit dortige
Kontakte auch in Österreich, §§ 64 f StGB) völlig legal ist, liegt das Mindestalter
doch dort (für homosexuelle und heterosexuelle Beziehungen gleichermaßen) bei
15 Jahren (§ 242 slowStGB).
Zur Begründung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr verweist die U-
Richterin daher auch auf die Faktenvielfalt und den “langen” (mehrmonatigen)
Tatzeitraum. AS ist im übrigen unbescholten.
Desweiteren gründet sie die U - Haft auf die Annahme von Fluchtgefahr, obwohl
AS in geordneten Lebensverhältnissen lebt, einen festen Wohnsitz im Inland hat
und keine Anstalten zur Flucht getroffen hat (§ 180 Abs. 3 StPO).
Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat im Fall Sutherland am 01. 07. 1997
ausdrücklich höhere Altersgrenzen für homosexuelle als für heterosexuelle Beziehungen als
Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8, 14 EMRK) erkannt. UNO,
Europarat und EU verlangen seit Jahren einheitliche Altersgrenzen. Das EU - Parlament hat
Österreich in den letzten zwei Jahren viermal, davon allein im vergangenen Jahr 1998
dreimal, zweimal während seiner EU - Präsidentschaft, zuletzt am 17. 12. 1998, dringend
aufgefordert, § 209 endlich aufzuheben und alle (ausschließlich) danach zu Freiheitsstrafen
Verurteilten zu begnadigen. Am 11. November 1998 hat sogar der Menschenrechtsausschuß
der Vereinten Nationen von Österreich verlangt, das diskriminierende Mindestalter zu
beseitigen (,,concluding observations” zu Österreichs Bericht gem. Art. 40 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte, 11. 11. 1998).
Die AS vorgeworfenen "Taten” sind (auch in Österreich) im heterosexuellen und
lesbischen Bereich völlig legal; sie interessieren dort keine Sicherheits- und keine
Strafverfolgungsbehörde.
AS befindet sich auf Grund § 209 seit nunmehr mehr als einem Monat in Haft.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für
Justiz die folgende
ANFRAGE:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Befragung der jungen
slowakischen Männer
nach sexuellen Beziehungen mit AS?
2. Welchem Zweck diente diese Befragung?
3. Auf Grund welcher (bestimmter) Tatsachen schöpften die
Grenzkontrollbeamten den Verdacht, daß die beiden jungen Männer mit
AS sexuelle Beziehungen gehabt hatten bzw. daß sie dies vorhatten?
4. Auf Grund welcher (bestimmter) Tatsachen schöpften die
Grenzkontrollbeamten den Verdacht, daß die beiden jungen Männer mit
AS auf österreichischem Staatsgebiet sexuelle Beziehungen gehabt hatten
bzw. daß sie dies vorhatten?
5. Welches sind die Kriterien, anhand derer österreichische
Grenzkontrollbeamte entscheiden, ob sie ein- bzw. ausreisende Personen
danach befragen, ob sie sexuelle Beziehungen miteinander unterhalten?
6. Fragen die Grenzkontrollorgane Ein- bzw. Ausreisende auch nach
heterosexuellen bzw. lesbischen Beziehungen?
6.a. Wenn nein, warum nicht?
6.b. Wenn ja, nach welchen Kriterien und zu welchem Zweck?
7. Handelt es sich bei der Befragung von Ein- bzw. Ausreisenden nach
sexuellen Kontakten zueinander um eine gängige Praxis an Österreichs
Grenzkontrollstellen?
8. Wie oft befragten in den letzten fünf Jahren Grenzkontrollbeamte ein-
bzw. ausreisende Personen nach sexuellen Beziehungen zueinander
(aufgeschlüsselt nach schwulen, lesbischen und heterosexuellen
Beziehungen sowie aufgeschlüsselt nach den einzelnen
Grenzkontrollstellen)?
9. Welchem Zweck diente die Vorlage der zwölf Fotos an die jungen Männer
und die Befragung nach den darauf abgebildeten Personen? Auf welcher
Rechtsgrundlage erfolgte die Vorlage?
10. Was für Personen waren auf den Fotos abgebildet (Verurteilte,
mutmaßliche Täter, mutmaßliche Opfer, Jugendliche, Homosexuelle,
Prostituierte...)?
11. Von wem, wo, aus welchem Anlaß, zu welchem Zweck, nach welchen
Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage wurden diese Fotos
hergestellt?
11.a. Wußten bzw. wissen die Abgebildeten, daß diese Fotos hergestellt
wurden?
12. Wie, aus welchem Anlaß, zu welchem Zweck und auf welcher
Rechtsgrundlage gelangte die Grenzkontrollstelle bzw. die
Bezirksverwaltungsbehörde in den Besitz der Fotos?
12.a. Wußten bzw. wissen die Abgebildeten, daß die Fotos der
Grenzkontrollstelle übermittelt wurden und daß sie dort aufliegen?
13. Zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage werden die Fotos in
der Grenzkontrollstelle vorrätig gehalten?
14. Wie lange dauerte die Vernehmung des 17 1/2-jährigen slowakischen
Mannes? Wieso dauerte die Vernehmung so lange?
15. Im Rahmen der Sicherheitspolizei haben die Sicherheitsorgane bei der
Ermittlung personenbezogener Daten durch Einholen von Auskünften
auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen (§ 54 SPG).
Ebensowenig besteht bei einer Befragung im Dienste der Strafjustiz ohne
vorangegangene förmliche Ladung eine Aussagepflicht eines Zeugen.
Wurden die beiden jungen slowakischen Männer vor ihrer Befragung auf
die Freiwilligkeit der Beantwortung hingewiesen?
15.a. Wenn ja, wann und wie?
15.b. Wenn nein, warum nicht?
16. Aus welchen Haftgründen erfolgte die Festnahme des AS durch die
Grenzkontrollbeamten (am 08. 01. 1998, 1.00 Uhr)?
17. Dem Gerichtsakt läßt sich nur (indirekt, AS 31) entnehmen, daß die
Festnahme auf § 177 StPO gründet, nicht aber auf welche Haftgründe
sich die Grenzkontrollbeamten dabei gestützt haben.
17.a. Ist dies gängige Praxis bei den Grenzkontrollstellen?
17.b. Werden Sie die Grenzkontrollstellen anweisen, künftig die Haftgründe
schriftlich festzuhalten?
18. Inwiefern war die Einholung eines richterlichen Haftbefehls wegen
Gefahr in Verzug untunlich, sodaß die Grenzkontrollbeamten AS um 1.00
Uhr aus eigener Macht festnehmen mußten (§ 177 StPO)? Wieso konnte
nicht wie vier Stunden später (um 5.00 Uhr) problemlos der
Journalstaatsanwalt und die Journaluntersuchungsrichterin erreicht
werden?
19. Dem Gerichtsakt läßt sich nur (indirekt, AS 31) entnehmen, daß die
Festnahme auf § 177 StPO gründet, nicht aber warum die Einholung
eines richterlichen Haftbefehls wegen Gefahr im Verzug untunlich war.
19.a. Ist dies gängige Praxis bei den Grenzkontrollstellen?
19.b. Werden Sie die Grenzkontrollstellen anweisen, künftig schriftlich
festzuhalten, warum die Einholung eines richterlichen Haftbefehls wegen
Gefahr im Verzug untunlich war, und damit deren Entscheidung
nachprüfbar machen?
20. Das Gesetz bestimmt, daß der Festgenommene bei der Festnahme oder
unmittelbar danach über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und
den Festnahmegrund zu unterrichten ist (§ 178 StPO). AS wurde erst
eine Stunde nach seiner Festnahme darüber unterrichtet (AS 29). Was
war der
Grund für diese Verzögerung?
21. Das Gesetz bestimmt, daß der Festgenommene unverzüglich zur Sache
sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft vernommen wird (§
177 StPO). Dies ist im ggst. Fall nicht geschehen. Wieso haben die
Grenzkontrollbeamten dies nicht getan?
21.a. Ist dies gängige Praxis bei den Grenzkontrollstellen?
21.b. Werden Sie die Grenzkontrollstellen anweisen, künftig die Bestimmung
des § 177 Abs. 2 StPO einzuhalten?
22. Die Untersuchungsrichterin begründete die Erlassung des
Hausdurchsuchungsbefehls damit, daß AS dringend verdächtig sei,
Pornomaterial betr. Jugendliche, evtl. auch Unmündige in seiner
Wohnung zu verwahren (AS 7), ohne Hinweise darauf zu haben, wie sich
aus dem Gerichtsakt ergibt. Aus welchen (bestimmten) Tatsachen
schöpfte die Untersuchungsrichterin den Verdacht, der sie zu dem
Hausdurchsuchungsbefehl veranlaßte? Was werden Sie aus Anlaß bzw.
im ggst. Fall unternehmen?
22.a. Werden Sie - aus Anlaß der Mißachtung dieser Vorschrift im ggst. Fall -
die Staatsanwaltschaften - im allgemeinen und im ggst. Fall - durch
Weisung zu einer korrekten Anwendung des § 180 (3) StPO anhalten und
die Gerichte durch Rundschreiben auf den Inhalt dieser Vorschrift
hinweisen?
23. Was werden Sie dagegen unternehmen, daß österreichische
Strafverfolgungsbehörden - wie im ggst. Fall - immer wieder wegen
(sowohl nach ausländischem als auch nach inländischem Recht; §§ 64, 65,
209 StGB) völlig legaler Kontakte mit Jugendlichen im Ausland
Strafverfahren einleiten und sogar Untersuchungshaft verhängen,
obwohl der Oberste Gerichtshof die “unterschiedlichen
Strafrechtsregelungen homosexuellen Umgangs erwachsener Männer mit
jüngeren gleichgeschlechtlichen Unzuchtspartnern” in Österreich und im
Ausland, “insbesondere auch in Ansehung des jeweiligen Schutzalters
betroffener Jugendlicher” bereits 1996 als gerichtsnotorisch erkannt und
daher die Erhebung und nachprüfbare Feststellung des ausländischen
Rechts in solchen Fällen verlangt hat
(11 Os 128/96)
23.a. Werden Sie die Strafverfolgungsbehörden in einem entsprechenden Erlaß
auf die Notwendigkeit der Beweiserhebung über das ausländische Recht
hinweisen sowie darauf, daß vor einer solchen Beweiserhebung ein
“dringender” Tatverdacht hinsichtlich einer solchen (§ 209 im Inland
entsprechenden)
Auslandstat nicht gegeben sein kann?
23.aa. Wenn ja: wann?
23.bb. Wenn nein: warum nicht?
23.b. Was gedenken Sie, diesbezüglich im ggst. Fall zu unternehmen?
24. Wie oft ist in den vergangenen fünf Jahren auf Grund § 209 StGB (als
alleiniges bzw. als führendes Delikt) Untersuchungshaft verhängt
worden (aufgeschlüsselt nach Gerichtshöfen)? Wie oft bei unbescholtenen
Ersttätern nach § 209 StGB?
25. Die Untersuchungsrichterin begründet im ggst. Fall die
Verhältnismäßigkeit der Haft damit, daß AS mit einer zumindest
teilbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe. In wievielen Fällen ist in
den letzten fünf Jahren bei unbescholtenen Ersttätern nach § 209 StGB
(wie AS) eine teilbedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe verhängt
worden (aufgeschlüsselt nach Gerichtshöfen)? Wie hoch waren diese
Freiheitsstrafen?
26. Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 209 StGB (als alleiniges
oder führendes Delikt) in Untersuchungs- bzw. Strafhaft?
27. Halten Sie angesichts der Entscheidung der Europäischen Kommission
für Menschenrechte im Fall Sutherland sowie der Aufforderung durch
den Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen, § 209 zu
streichen, und der gleichlautenden zahlreichen, immer häufiger
werdenden internationalen menschenrechtlichen Appelle an Österreich,
die Verhängung von Untersuchungshaft bzw. einer Freiheitsstrafe auf
Grund von § 209 StGB noch als verhältnismäßig?
28. Nach welchen Kriterien würden Sie dem Herrn Bundespräsidenten die
Niederschlagung eines auf § 209 StGB gegründeten Strafverfahrens
vorschlagen?