5551/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend § 209 StGB und die Diskriminierung homosexueller Männer durch die

Justizbehörden

 

Den unterzeichneten Abgeordneten wurde der folgende Sachverhalt bekannt:

 

Der österreichische Staatsbürger AS (33) stellte sich am 07. 12. 1998 aus der

Slowakischen Republik kommend mit seinem PKW der Einreisekontrolle an der

Grenzkontrollstelle Berg. In seiner Begleitung befanden sich zwei männliche

slowakische Staatsbürger (17 1/2 und 20 Jahre alt).

 

Die Grenzkontrollorgane hießen AS den Wagen abzustellen und wiesen die drei

Personen an, das Fahrzeug zu verlassen. Daraufhin holten sie eine

Strafregisterauskunft über AS ein und befragten die beiden jungen slowakischen

Männer nach sexuellen Beziehungen mit AS. Im Zuge dieser Einvernahmen gab

der 17 1/2-jährige junge Mann an, öfter mit AS intim gewesen zu sein, nahezu

ausschließlich in der Slowakei, lediglich während eines einmaligen Besuches

auch in Wien.

 

Die Grenzkontrollorgane haben AS dessenungeachtet festgenommen und ihn in

der Folge dem Gefangenenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Wien

eingeliefert. Über Auftrag der Untersuchungsrichterin führten sie sogleich eine

Hausdurchsuchung durch. Am 09. 12. 1998 verhängte die Untersuchungsrichterin

die Untersuchungshaft, die mit Beschluß vom 22. 12. 1998 fortgesetzt worden ist

(Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 25a Vr 11017/98).

 

Die Grenzkontrollorgane begründeten ihr Vorgehen folgendermaßen: “Da sich

der österreichische Staatsbürger im Zuge von Ein- bzw. Ausreisekontrollen des

öfteren mit Jugendlichen zur ho. Einreisekontrolle stellte wurde bei der

diesmaligen Einreise eine Befragung der mitreisenden Personen durchgeführt.”

(Stellungsanzeige vom 08. 12. 1998, ON 11 in Landesgericht für Strafsachen Wien

GZ 25a 11017/98).

 

Die Dauer der Befragung des 17 1/2-jährigen jungen Mannes durch die Grenzkontrollbeamten

ist unklar. Laut Einvernahmeprotokoll dauerte sie von 1.00 bis 3.00 Uhr früh (des

08. 12. 1998), die Einvernahme des zweiten jungen Mannes begann laut Protokoll jedoch erst

um 4.00 Uhr (ON 4 und 5 in Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 25a 11017/98). Die

Einvernahme des Jugendlichen dauerte sohin zwischen zwei und drei Stunden.

Den jungen Männern wurden auch zwölf Fotos vorgezeigt und sie nach diesen

Personen befragt (AS 17 in Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 25a

11017/98).

 

Der Beschluß zur Verhängung der U - Haft vom 09. 12. 1998 sowie der

Fortsetzungsbeschluß vom 22. 12. 1998 gründen unterschiedslos auf sexuellen

Kontakten zwischen den beiden Männern sowohl in Wien als auch in der

Slowakei, obwohl ihre sexuelle Beziehung in der Slowakei (und damit dortige

Kontakte auch in Österreich, §§ 64 f StGB) völlig legal ist, liegt das Mindestalter

doch dort (für homosexuelle und heterosexuelle Beziehungen gleichermaßen) bei

15 Jahren (§ 242 slowStGB).

 

Zur Begründung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr verweist die U-

Richterin daher auch auf die Faktenvielfalt und den “langen” (mehrmonatigen)

Tatzeitraum. AS ist im übrigen unbescholten.

 

Desweiteren gründet sie die U - Haft auf die Annahme von Fluchtgefahr, obwohl

AS in geordneten Lebensverhältnissen lebt, einen festen Wohnsitz im Inland hat

und keine Anstalten zur Flucht getroffen hat (§ 180 Abs. 3 StPO).

 

Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat im Fall Sutherland am 01. 07. 1997

ausdrücklich höhere Altersgrenzen für homosexuelle als für heterosexuelle Beziehungen als

Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8, 14 EMRK) erkannt. UNO,

Europarat und EU verlangen seit Jahren einheitliche Altersgrenzen. Das EU - Parlament hat

Österreich in den letzten zwei Jahren viermal, davon allein im vergangenen Jahr 1998

dreimal, zweimal während seiner EU - Präsidentschaft, zuletzt am 17. 12. 1998, dringend

aufgefordert, § 209 endlich aufzuheben und alle (ausschließlich) danach zu Freiheitsstrafen

Verurteilten zu begnadigen. Am 11. November 1998 hat sogar der Menschenrechtsausschuß

der Vereinten Nationen von Österreich verlangt, das diskriminierende Mindestalter zu

beseitigen (,,concluding observations” zu Österreichs Bericht gem. Art. 40 des Internationalen

Paktes über bürgerliche und politische Rechte, 11. 11. 1998).

 

Die AS vorgeworfenen "Taten” sind (auch in Österreich) im heterosexuellen und

lesbischen Bereich völlig legal; sie interessieren dort keine Sicherheits- und keine

Strafverfolgungsbehörde.

 

AS befindet sich auf Grund § 209 seit nunmehr mehr als einem Monat in Haft.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für

Justiz die folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Befragung der jungen

    slowakischen Männer nach sexuellen Beziehungen mit AS?

2. Welchem Zweck diente diese Befragung?

 

3. Auf Grund welcher (bestimmter) Tatsachen schöpften die

    Grenzkontrollbeamten den Verdacht, daß die beiden jungen Männer mit

    AS sexuelle Beziehungen gehabt hatten bzw. daß sie dies vorhatten?

 

4. Auf Grund welcher (bestimmter) Tatsachen schöpften die

    Grenzkontrollbeamten den Verdacht, daß die beiden jungen Männer mit

    AS auf österreichischem Staatsgebiet sexuelle Beziehungen gehabt hatten

    bzw. daß sie dies vorhatten?

 

5. Welches sind die Kriterien, anhand derer österreichische

    Grenzkontrollbeamte entscheiden, ob sie ein- bzw. ausreisende Personen

    danach befragen, ob sie sexuelle Beziehungen miteinander unterhalten?

 

6. Fragen die Grenzkontrollorgane Ein- bzw. Ausreisende auch nach

    heterosexuellen bzw. lesbischen Beziehungen?

6.a. Wenn nein, warum nicht?

6.b. Wenn ja, nach welchen Kriterien und zu welchem Zweck?

 

7. Handelt es sich bei der Befragung von Ein- bzw. Ausreisenden nach

    sexuellen Kontakten zueinander um eine gängige Praxis an Österreichs

    Grenzkontrollstellen?

 

8. Wie oft befragten in den letzten fünf Jahren Grenzkontrollbeamte ein-

    bzw. ausreisende Personen nach sexuellen Beziehungen zueinander

    (aufgeschlüsselt nach schwulen, lesbischen und heterosexuellen

    Beziehungen sowie aufgeschlüsselt nach den einzelnen

    Grenzkontrollstellen)?

 

9. Welchem Zweck diente die Vorlage der zwölf Fotos an die jungen Männer

    und die Befragung nach den darauf abgebildeten Personen? Auf welcher

    Rechtsgrundlage erfolgte die Vorlage?

 

10. Was für Personen waren auf den Fotos abgebildet (Verurteilte,

    mutmaßliche Täter, mutmaßliche Opfer, Jugendliche, Homosexuelle,

    Prostituierte...)?

 

11. Von wem, wo, aus welchem Anlaß, zu welchem Zweck, nach welchen

      Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage wurden diese Fotos

      hergestellt?

11.a. Wußten bzw. wissen die Abgebildeten, daß diese Fotos hergestellt

      wurden?

 

12. Wie, aus welchem Anlaß, zu welchem Zweck und auf welcher

      Rechtsgrundlage gelangte die Grenzkontrollstelle bzw. die

      Bezirksverwaltungsbehörde in den Besitz der Fotos?

12.a. Wußten bzw. wissen die Abgebildeten, daß die Fotos der

      Grenzkontrollstelle übermittelt wurden und daß sie dort aufliegen?

13. Zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage werden die Fotos in

      der Grenzkontrollstelle vorrätig gehalten?

 

14. Wie lange dauerte die Vernehmung des 17 1/2-jährigen slowakischen

      Mannes? Wieso dauerte die Vernehmung so lange?

 

15. Im Rahmen der Sicherheitspolizei haben die Sicherheitsorgane bei der

      Ermittlung personenbezogener Daten durch Einholen von Auskünften

      auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen (§ 54 SPG).

      Ebensowenig besteht bei einer Befragung im Dienste der Strafjustiz ohne

      vorangegangene förmliche Ladung eine Aussagepflicht eines Zeugen.

      Wurden die beiden jungen slowakischen Männer vor ihrer Befragung auf

      die Freiwilligkeit der Beantwortung hingewiesen?

15.a. Wenn ja, wann und wie?

15.b. Wenn nein, warum nicht?

 

16. Aus welchen Haftgründen erfolgte die Festnahme des AS durch die

      Grenzkontrollbeamten (am 08. 01. 1998, 1.00 Uhr)?

 

17. Dem Gerichtsakt läßt sich nur (indirekt, AS 31) entnehmen, daß die

      Festnahme auf § 177 StPO gründet, nicht aber auf welche Haftgründe

      sich die Grenzkontrollbeamten dabei gestützt haben.

17.a. Ist dies gängige Praxis bei den Grenzkontrollstellen?

17.b. Werden Sie die Grenzkontrollstellen anweisen, künftig die Haftgründe

      schriftlich festzuhalten?

 

18. Inwiefern war die Einholung eines richterlichen Haftbefehls wegen

      Gefahr in Verzug untunlich, sodaß die Grenzkontrollbeamten AS um 1.00

      Uhr aus eigener Macht festnehmen mußten (§ 177 StPO)? Wieso konnte

      nicht wie vier Stunden später (um 5.00 Uhr) problemlos der

      Journalstaatsanwalt und die Journaluntersuchungsrichterin erreicht

      werden?

 

19. Dem Gerichtsakt läßt sich nur (indirekt, AS 31) entnehmen, daß die

      Festnahme auf § 177 StPO gründet, nicht aber warum die Einholung

      eines richterlichen Haftbefehls wegen Gefahr im Verzug untunlich war.

19.a. Ist dies gängige Praxis bei den Grenzkontrollstellen?

19.b. Werden Sie die Grenzkontrollstellen anweisen, künftig schriftlich

      festzuhalten, warum die Einholung eines richterlichen Haftbefehls wegen

      Gefahr im Verzug untunlich war, und damit deren Entscheidung

      nachprüfbar machen?

 

20. Das Gesetz bestimmt, daß der Festgenommene bei der Festnahme oder

      unmittelbar danach über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und

      den Festnahmegrund zu unterrichten ist (§ 178 StPO). AS wurde erst

      eine Stunde nach seiner Festnahme darüber unterrichtet (AS 29). Was

      war der Grund für diese Verzögerung?

21. Das Gesetz bestimmt, daß der Festgenommene unverzüglich zur Sache

      sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft vernommen wird (§

      177 StPO). Dies ist im ggst. Fall nicht geschehen. Wieso haben die

      Grenzkontrollbeamten dies nicht getan?

21.a. Ist dies gängige Praxis bei den Grenzkontrollstellen?

21.b. Werden Sie die Grenzkontrollstellen anweisen, künftig die Bestimmung

      des § 177 Abs. 2 StPO einzuhalten?

 

22. Die Untersuchungsrichterin begründete die Erlassung des

      Hausdurchsuchungsbefehls damit, daß AS dringend verdächtig sei,

      Pornomaterial betr. Jugendliche, evtl. auch Unmündige in seiner

      Wohnung zu verwahren (AS 7), ohne Hinweise darauf zu haben, wie sich

      aus dem Gerichtsakt ergibt. Aus welchen (bestimmten) Tatsachen

      schöpfte die Untersuchungsrichterin den Verdacht, der sie zu dem

      Hausdurchsuchungsbefehl veranlaßte? Was werden Sie aus Anlaß bzw.

      im ggst. Fall unternehmen?

22.a. Werden Sie - aus Anlaß der Mißachtung dieser Vorschrift im ggst. Fall -

      die Staatsanwaltschaften - im allgemeinen und im ggst. Fall - durch

      Weisung zu einer korrekten Anwendung des § 180 (3) StPO anhalten und

      die Gerichte durch Rundschreiben auf den Inhalt dieser Vorschrift

      hinweisen?

 

23. Was werden Sie dagegen unternehmen, daß österreichische

      Strafverfolgungsbehörden - wie im ggst. Fall - immer wieder wegen

      (sowohl nach ausländischem als auch nach inländischem Recht; §§ 64, 65,

      209 StGB) völlig legaler Kontakte mit Jugendlichen im Ausland

      Strafverfahren einleiten und sogar Untersuchungshaft verhängen,

      obwohl der Oberste Gerichtshof die “unterschiedlichen

      Strafrechtsregelungen homosexuellen Umgangs erwachsener Männer mit

      jüngeren gleichgeschlechtlichen Unzuchtspartnern” in Österreich und im

      Ausland, “insbesondere auch in Ansehung des jeweiligen Schutzalters

      betroffener Jugendlicher” bereits 1996 als gerichtsnotorisch erkannt und

      daher die Erhebung und nachprüfbare Feststellung des ausländischen

      Rechts in solchen Fällen verlangt hat

      (11 Os 128/96)

 

23.a. Werden Sie die Strafverfolgungsbehörden in einem entsprechenden Erlaß

      auf die Notwendigkeit der Beweiserhebung über das ausländische Recht

      hinweisen sowie darauf, daß vor einer solchen Beweiserhebung ein

      “dringender” Tatverdacht hinsichtlich einer solchen (§ 209 im Inland

      entsprechenden) Auslandstat nicht gegeben sein kann?

23.aa. Wenn ja: wann?

23.bb. Wenn nein: warum nicht?

23.b. Was gedenken Sie, diesbezüglich im ggst. Fall zu unternehmen?

 

24. Wie oft ist in den vergangenen fünf Jahren auf Grund § 209 StGB (als

      alleiniges bzw. als führendes Delikt) Untersuchungshaft verhängt

      worden (aufgeschlüsselt nach Gerichtshöfen)? Wie oft bei unbescholtenen

      Ersttätern nach § 209 StGB?

 

25. Die Untersuchungsrichterin begründet im ggst. Fall die

      Verhältnismäßigkeit der Haft damit, daß AS mit einer zumindest

      teilbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe. In wievielen Fällen ist in

      den letzten fünf Jahren bei unbescholtenen Ersttätern nach § 209 StGB

      (wie AS) eine teilbedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe verhängt

      worden (aufgeschlüsselt nach Gerichtshöfen)? Wie hoch waren diese

      Freiheitsstrafen?

 

26. Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 209 StGB (als alleiniges

      oder führendes Delikt) in Untersuchungs- bzw. Strafhaft?

 

27. Halten Sie angesichts der Entscheidung der Europäischen Kommission

      für Menschenrechte im Fall Sutherland sowie der Aufforderung durch

      den Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen, § 209 zu

      streichen, und der gleichlautenden zahlreichen, immer häufiger

      werdenden internationalen menschenrechtlichen Appelle an Österreich,

      die Verhängung von Untersuchungshaft bzw. einer Freiheitsstrafe auf

      Grund von § 209 StGB noch als verhältnismäßig?

 

28. Nach welchen Kriterien würden Sie dem Herrn Bundespräsidenten die

      Niederschlagung eines auf § 209 StGB gegründeten Strafverfahrens

      vorschlagen?