5554/J XX.GP
A n f r a g e
der Abgeordneten Dr. Haider
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend den Sicherheitsbericht 1997
Der Sicherheitsbericht 1997 (III - 184 d.B., XX. GP) läßt unter Punkt 3.1.3.
‚,Rechtsextremismus” bestimmte Fragen offen.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn
Bundesminister für Inneres nachstehende
A n f r a g e:
1. Warum werden Schändungen jüdischer Friedhöfe, begangen von Kindern und
Jugendlichen, die “teils aus Unwissenheit, teils aus Übermut und Imponiergehabe
gegenüber Gleichaltrigen” erfolgten, wobei “ein politischer Hintergrund nicht
nachgewiesen werden konnte, obwohl in einem der Fälle der Haupttäter rechtsextremen
Kreisen nahestand”, unter dem Kapitel 3.1.3. ‚,Rechtsextremismus” geführt?
2. Sind die obengenannten Motive “Unwissenheit, Übermut und Imponiergehabe gegenüber
Gleichaltrigen”, welche in obengenannten Fallen als Motive der Tatbegehungen geführt
wurden, kennzeichnend für die Einordnung unter den Begriff “Rechtsextremismus”?
3. Wie wird “Rechtsextremismus” Ihrer Ansicht nach definiert?
4. Was bedeutet in diesem Zusammenhang ‚,rechtsextreme Kreise”?
5. Was bedeutet in diesem Zusammenhang der Begriff “nahestehen”?
6. Weshalb ist ein “Brandanschlag auf ein türkisches Lokal in Innsbruck”, begangen von
Tätern aus
“Zuhälter und Suchtgiftkreisen” “durch die Abgabe eines
Schusses mit einer
Leuchtpistole”, wodurch geringer Sach - und kein Personenschaden entstand, wobei die
Tat “als Einschüchterungsversuch gegenüber der unerwünschten türkischen Konkurrenz
gemeint” war, als rassistisch oder fremdenfeindlich motivierte Tathandlung”
einzustufen?
7. War auch die von denselben Tätern am 29. 3. 1997 begangene Tathandlung, nämlich die
auf eine verbale Auseinandersetzung mit drei türkischen Jugendlichen folgende
Bedrohung mit der obengenannten Tatwaffe, aus der sich im Zuge der
Auseinandersetzung ein Schuß löste, in dem Sinne “fremdenfeindlich bzw. rassistisch”
motiviert, daß die unerwünschte türkische Konkurrenz eingeschüchtert werden sollte?
8. Wenn nein, welche Motive legten die Täter der Tat zugrunde?
9. Aus welchem Grund ist es gerechtfertigt, in einem Fall, in dem ein fremdenfeindliches
Motiv weder nachgewiesen, noch ausgeschlossen werden konnte, eine solche zu
unterstellen und - offensichtlich - im Zweifel eine Begehung aus “rassistischen oder
fremdenfeindlichen” Motiven anzunehmen?
10. Sind in allen Fällen, in denen ein “rassistisches oder fremdenfeindliches” Motiv nicht
nachgewiesen werden kann, “rassistische oder fremdenfeindliche” Motive anzunehmen?
11. Wenn ja, warum?
12. Wenn nein, warum nicht?
13. Sollen auch in Zukunft in Fällen, in denen ein “rassistisches oder fremdenfeindliches”
Motiv nicht nachgewiesen werden kann, “rassistische oder fremdenfeindliche” Motive
angenommen werden?
14. Sind in allen Fällen, in denen ein ausländischer Staatsbürger Opfer einer Tathandlung
wird, “rassistische oder fremdenfeindliche” Motive anzunehmen?
15. Wenn ja, warum?
16. Wenn nein, warum nicht?
17. Welchen genauen Wortlaut hatten die am 27. 6. 1997 gegen einen tschechischen
Staatsbürger ausgesprochenen Drohungen mit “fremdenfeindlichem, obszönen und
sadistischem Inhalt”?
18. Welche Projekte - wie unter Punkt 3.1.3.3, S.164 - wurden genau durchgeführt?
19. Welche Gebietskörperschaften, Sozialpartner, sowie einschlägig engagierte private
Organisationen waren in diese Aktionen eingebunden?
20. Welche Kosten sind durch diese Aktionen, aufgelistet auf die einzelnen Aktionen und
deren
Träger, entstanden?
21. Welchen Inhalts sind die Aus - bzw. Fortbildungsmöglichkeiten für Personen im
öffentlichen Dienst, welche “im Rahmen ihrer Dienstausübung mit dem Phänomen des
Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit befaßt sind”?
22. Welchen Inhalts sind die acht Projekte, die wie unter Punkt 3.1.3.3 als von Seiten des
Bundesministeriums für Inneres im europäischen Jahr gegen Rassismus finanziell
gefördert angeführt sind?
23. Welche Kosten sind dadurch - aufgegliedert auf die einzelnen Projekte und Projektträger -
entstanden?
24. Sollen auch auf EU - Ebene, wo gemäß dem Bericht unter Punkt 3.1.3.3 eine
Vereinheitlichung und Präzisierung der Richtlinien für die jährlichen Statistiken über
fremdenfeindliche Tathandlungen geplant ist, Delikte im Zweifel als “rassistischen oder
fremdenfeindlichen” motiviert betrachtet und eingestuft werden?
25. Sollen auch EU - weit Einschüchterungsversuche gegenüber der Konkurrenz im Suchtgift -
und Zuhälterniveau als “rassistisch oder fremdenfeindlich” motiviert betrachtet und
eingestuft werden?