5567/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Madl, Mag. Schweitzer

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bei der Erstellung der

Diensteinteilung für Schulveranstaltungen

 

 

Das Bundeskanzleramt hat mit Erlaß vom 15. November 1995, GZ 920.250/8-IIA/6/95,

zu im Zusammenhang mit der Teilnahme von Lehrern an mehrtägigen

Schulveranstaltungen aufgeworfenen Rechtsfragen des Personalvertretungsrechtes wie

folgt Stellung genommen:

 

“1. Der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten wird beigepflichtet, daß die Einteilung der an einer einwöchigen

Schulveranstaltung als Begleitpersonen teilnehmenden Lehrer als Diensteinteilung im

Sinne des § 9 Abs. 2 lit. b PVG anzusehen ist und daher darüber das Einvernehmen mit

der Personalvertretung herzustellen ist.

 

2. Kommt in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 PVG ein Einvernehmen auf der

Dienststellenebene nicht zustande, bewirkt der Vorlageantrag des

Personalvertretungsorganes gemäß § 10 Abs. 5 PVG, daß der Dienststellenleiter die von

ihm geplante Maßnahme bis zu einer Entscheidung durch die (eine) übergeordnete

Dienststelle nicht setzen darf. Es ist daher angezeigt, bereits bei der Planung und

Vorbereitung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 PVG, auf die mit einem allfälligen

Vorlageverfahren üblicherweise verbundene Verfahrensdauer Bedacht zu nehmen.

 

3. Das Erfordernis, das Einvernehmen mit dem Personalvertretungsorgan

herzustellen, entfällt gemäß § 10 Abs, 3 dritter Satz PVG bei Maßnahmen, die sofort

getroffen werden müssen. Das Personalvertretungsorgan ist hier jedoch unverzüglich

von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

Unter solchen sofort zu treffenden Maßnahmen führt das Gesetz die Fälle drohender

Gefahr, Katastrophen sowie Alarm und Einsatzübungen an. Bei der Beurteilung, ob eine

Maßnahme sofort getroffen werden muß, ist daher an Hand dieser Beispielsfälle ein

strenger Maßstab anzulegen. Ob daher eine Schulveranstaltung zu den sofort zu

treffenden Maßnahmen gehört, bei denen die Durchführung des vom PVG

vorgesehenen Verfahrens das öffentliche Wohl (§ 2 Abs. 2 PVG) gefährdet würde, wird

sich jeweils nach der der Dienstgeberseite für die Vorbereitung dieser

termingebundenen Veranstaltung einschließlich Beteiligung der Personalvertretung zur

Verfügung stehenden Zeit richten.

 

Zu bedenken ist weiters, daß § 10 Abs. 3 PVG bei Maßnahmen, die keinen Aufschub

erleiden dürfen, eine Verkürzung der Frist für die Information des

Personalvertretungsorganes vorsieht. Nur wenn auch die mit einer Verkürzung der Frist

verbundene Verzögerung der Maßnahmen das öffentliche Wohl gefährdete, darf die

vorgängige Information der Personalvertretung zur Gänze entfallen. Hat der

Dienststellenleiter das Personalvertretungsorgan mit verkürzter Frist informiert, so kann

das Personalvertretungsorgan Einwendungen erheben. Die Dringlichkeit der Maßnahme

kann aber in weiterer Folge wiederum Abweichungen vom normalen Verfahrensablauf

rechtfertigen. Der Dienststellenleiter kann daher eine Maßnahme, die sofort getroffen

werden muß, trotz der von der Personalvertretung erhobenen Einwendungen und des

aufgrund des Vorlageverlangens anhängigen Verfahrens bei der übergeordneten

Dienststelle oder Zentralstelle durchführen.

 

Zu den im do. Schreiben angesprochenen allfälligen davon ausgehenden nachteiligen

Auswirkungen auf die innerbetriebliche Zusammenarbeit an der Schule wird darauf

hingewiesen, daß der Gesetzgeber dem öffentlichen Wohl den Vorrang gegenüber der

Aufgabe der Interessensvertretung und -wahrung der Bediensteten bei Maßnahmen die

keinen Aufschub erleiden dürfen bzw. sofort getroffen werden müssen, eingeräumt hat.

Im übrigen hat auch die Personalvertretung nach § 2 Abs. 2 PVG bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten,

zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.”

 

Im Zuge der Diskussion über die unzulängliche Regelung der

Mehrdienstleistungsvergütungen hat nunmehr das Bundesministerium für Unterricht

und kulturelle Angelegenheiten (Abteilung III/A/4) folgende, davon abweichende

Haltung eingenommen:

 

“Die Umsetzung eines SGA - Beschlusses über eine mehrtägige Schulveranstaltung

beinhaltet insbesondere folgende Maßnahmen:

 

1. die Bestellung eines Leiters der Veranstaltung (dabei muß es sich um einen fachlich

    geeigneten Lehrer der Schule handeln);

 

2. die Bestellung weiterer geeigneter Personen als Begleitpersonen (das können z. B.

    auch Erziehungsberechtigte oder ,,außerschulische” Personen sein; der Bund

    übernimmt in Schadensfällen gemäß § 44a SchUG die Haftung);

 

3. die Erstellung einer geänderten Diensteinteilung (für die zur Teilnahme verpflichteten

    Lehrer). Diese Änderung der Diensteinteilung bedarf des Einvernehmens mit dem

    Dienststellenausschuß (DA) gemäß § 9 Abs. 2 lit. b des Bundes-

    Personalvertretungsgesetzes (B - PVG). Kann das Einvernehmen mit dem DA nicht

    hergestellt werden, hat dies auf die Umsetzung des rechtmäßig

    zustandegekommenen SGA - Beschlusses keine Auswirkungen. Die Änderung der

    Diensteinteilung fällt nicht unter jene in § 10 Abs. 5 B - PVG taxativ angeführten

    Maßnahmen, welche auszusetzen sind, bis darüber endgültig abgesprochen ist. Die

    Angelegenheit ist allerdings vom Schulleiter der sachlich übergeordneten

    Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuß eingerichtet

    ist, vorzulegen.

 

4. Sollte der Schulleiter den Beschluß über die Durchführung der Schulveranstaltung für

    organisatorisch nicht durchführbar halten, hat er diesen auszusetzen und die

    Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.”

 

Die Haltung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zielt

darauf ab, die Rechte der gesetzlichen Personalvertretung in autoritärer Weise

einzuschränken.

 

Da nunmehr das Bundesministerium für Finanzen gemäß Teil 2 Abschnitt E Z 9a der

Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes für allgemeine Angelegenheiten der

beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten zuständig ist, erscheint eine klärende

Auslegung der maßgebenden Bestimmungen des PVG durch den Bundesminister für

Finanzen erforderlich.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen

nachstehende

 

 

ANFRAGE

 

 

1. Ist Ihnen das Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 15. November 1995 bekannt?

 

2. Teilen Sie die darin geäußerte Auffassung zu Rechtsfragen des

    Personalvertretungsrechtes?

    Wenn nein, warum nicht?

 

3. Ist Ihnen die dargestellte Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Unterricht

    und kulturelle Angelegenheiten bekannt?

 

4. Hat das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Ihr Ressort

    mit den gegenständlichen Rechtsfragen befaßt?

 

5. Teilen Sie die darin geäußerte Rechtsauffassung?

    Wenn nein, welche Veranlassungen werden Sie treffen um Ihre Rechtsauffassung

    durchzusetzen?

 

6. Wie ist Ihre Haltung zum aufschiebenden Vetorecht einer Personalvertretung anhand

    der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1971 nach § 9 Abs. 1 PVG?

 

7. Teilen Sie die Auffassung, daß das aufschiebende Vetorecht auch in den Fällen des §

    9 Abs. 2 PVG Anwendung zu finden hat?