557/J

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Neugebauer

und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend die Erhebungsbögen im Falle der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand im öffentlichen Dienst

 

 

 

 

Derzeit sind im Falle des Antrags auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand für

Bedienstete des öffentlichen Dienstes die Erhebungsbögen der

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Verwendung.

 

Dies gilt sowohl für das vom Beamten auszufüllende Formblatt B als auch für das vom Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien zu erstellende Formblatt C.

Die ärztlichen Befunde und Gutachten werden seit Inkrafttreten der neuen Regelung von Ärzten der Penionsversicherungsanstalt der Angestellten durchgeführt.

 

Die Durchsicht der nun geltenden Erhebungsbögen zeigt jedoch, daß diese in wesentlichen Teilen nicht dazu geeignet sind, die Tätigkeiten, Anforderungen und arbeitsplatzspezifischen Aufgaben bestimmter Teile des öffentlichen Dienstes ausreichend zu erfassen und zu beschreiben.

So wird etwa im Erhebungsbogen (Formblatt B), der vom Beamten auszufallen ist, unter Punkt 8 eine Beschreibung der überwiegenden Tätigkeit verlangt.  Die zur Wahl stehenden Antwortmöglichkeiten lauten wie folgt:

Außendienst, Reisetätigkeit, Gehen, Stehen, Sitzen, Schweres Heben, Schweres Tragen, Bücken, Besteigen von Leitern o.ä..

Für die Art der Arbeit stehen folgende Kriterien zur Auswahl:

an Maschinen oder Geräten, unter starker Lärmeinwirkung, unter besonderer Kälte, Hitze, Nässe, Berührung von chemischen Stoffen, Dämpfen etc., mit besonderer Fingerfertigkeit und Genauigkeit, mit besonders erhöhter Konzentration, im unmittelbaren Kontakt mit Menschen, wie z.B. Kundenbetreuung, unter besonderem Zeitdruck, wie z.B. Terminarbeit, Nachtarbeit, Dienstplan, Aufsicht über Mitarbeiterlinnen.

 

Eine treffende Beschreibung z.B. des Exekutivdienstes ist angesichts dieser Auswahlkriterien kaum möglich.

 

 

Ungenauigkeiten ergeben sich auch aus der Tatsache, daß die, in manchen Bereichen des öffentlichen Dienstes, vorgeschriebenen und exakt definierten Mindestanforderungen, wie z.B. das "Körperliche und geistige Anforderungsprofil für den Exekutivdienst im Erhebungsbogen keine Erwähnung und somit auch keine Berücksichtigung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit finden.

 

So finden sich in den Mindestanforderungen für die Exekutivdienstfähigkeit genaue

Angaben über die Sehschärfe, die Hörleistung, die Herz- und Lungenfunktion, die

Beweglichkeit der Extremitäten (insbesondere des Schußfingers), etwaige

 

Zuckerstoffwechsel- und Blutgerinnungsstörungen, psychiatrische Erkrankungen, usw.

Der Erhebungsbogen enthält jedoch keine einzige dieser Richtlinien und ist somit kein geeignetes Mittel, um eine treffende Bewertung der Dienstfähigkeit durchfuhren zu können.

 

Die oben angeführte Problematik gilt prinzipiell auch für das Erhebungsblatt (Formblatt C), das vom Chefarzt auszufallen ist.  Die Beschreibungskriterien sind großteils mit denen des Formblattes B ident.

 

 

 

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler folgende

 

ANFRAGE

 

 

1)      Halten Sie die derzeitige Ausgestaltung der Erhebungsbögen für zweckmäßig und geeignet, um, im Falle des Antrages auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, die Dienstfähigkeit für bestimmte Bereiche des öffentlichen Dienstes erheben zu können?

 

2)      Warum wird auf die, für bestimmte Teile des öffentlichen Dienstes

vorgeschriebenen Anforderungsprofile nicht derart Bezug genommen, daß das Fehlen oder die Beeinträchtigung einer solchen Anforderung in aller Deutlichkeit aus den Erhebungsbögen ersichtlich wird?

 

3)      Werden Sie eine Änderung der Erhebungsbögen veranlassen, um in Zukunft die Erfassung dienstspezifischer Aufgabenbereiche und Anforderungsprofile zu ermöglichen?

 

4)      Werden Sie die notwendigen Änderungen gemeinsam mit den direkt betroffenen Berufsgruppen, ihrer gesetzlichen Interessensvertretung und der für sie zuständigen Ärzteschaft erarbeiten?

 

5)      Falls Sie keine Änderung der Erhebungsbögen beabsichtigen, wie begründen ,Sie die mangelnde Aussagekraft, die durch die unzureichende Spezifizierung der Erhebungsbögen bei gleichzeitigem Vorhandensein dienstspezifischer Anforderungsprofile und Aufgabenbereiche entsteht?

 

6)      Falls Sie keine Änderung der Erhebungsbögen beabsichtigen, wie gedenken Sie der Gefahr von Fehlbeurteilungen aufgrund ungenauer Erhebungen zu begegnen?