5646/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die Bezahlung der Aussendung einer gesetzwidrigen Aussage
des Bundesministers für Inneres, Mag. Karl Schlögl, über den ORIGI -
NALTEXT - SERVICE (OTS) der Austria Presse Agentur (APA) am 24.
April 1998; 10:39 Uhr zu 0TS088
Der Bundesminister für Inneres, Mag. Karl Schlögl, hat in einer Aussendung, die über den
ORIGINALTEXT - SERVICE (OTS) der Austria Presse Agentur (APA) am 24. 4. 1998 zu 0TS088
veröffentlicht worden ist, u. a. folgendes behauptet:
“Die Entscheidung der Sicherheitsbehörden, die Tätigkeit des Vereines
einzustellen, stützt sich unter anderem auch auf ein Rechtsgutachten
von Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer, der aufgrund von Publikationen des
Vereines zum Ergebnis fortgesetzter Wiederbetätigung kommt.”
Am Ende dieser Aussendung, die der Auftraggeber zu bezahlen hat, heißt es:
‚,Rückfragehinweis: Bundesministerium für Inneres
Cornelia Zoppoth
Tel.: (01) 53 126/2042”
Vor dem Hintergrund des § 36 Mediengesetz erweist es sich allerdings, daß die in der angeführten
Presseaussendung aufgestellte Behauptung des Bundesministers für Inneres, Mag. Karl
Schlögl, nicht der österreichischen Rechtslage entspricht.
Der Paragraph 36 MedienG lautet:
“Beschlagnahme von Medienwerken
§ 36. (1) Das Gericht kann die Beschlagnahme der zur Verbreitung
bestimmten Stücke eines Medienwerkes anordnen, wenn anzunehmen
ist, daß auf Einziehung nach § 33 erkannt werden wird, und wenn die
nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig
schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlag -
nahme dienen soll. Die Beschlagnahme ist jedenfalls unzulässig, wenn
diesem Rechtsschutzinteresse auch durch Veröffentlichung einer Mit -
teilung über das eingeleitete strafgerichtliche Verfahren Genüge getan
werden
kann.
(2) Die Beschlagnahme setzt voraus, daß ein Strafverfahren oder ein
selbständiges Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts geführt
oder zugleich eingeleitet wird, und daß der Ankläger oder Antragsteller
im selbständigen Verfahren die Beschlagnahme ausdrücklich bean -
tragt.
(3) in dem die Beschlagnahme anordnenden Beschluß ist anzugeben,
wegen welcher Steile oder Darbietung des Medienwerkes und wegen
des Verdachtes welcher strafbaren Handlung die Beschlagnahme an -
geordnet wird. § 33 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Die Entscheidung über die Beschlagnahme kann mit Beschwerde
an den übergeordneten Gerichtshof angefochten werden. Die Be -
schwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Eine neuerliche Beschlagnahme desselben Medienwerkes wegen
einer anderen Veröffentlichung auf Antrag desselben Berechtigten ist
nicht zulässig."
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Inneres daher folgende
A n f r a g e:
1.) Warum blieben die Bestimmungen des Mediengesetzes durch Ihr Ministerium unberück -
sichtigt?
2.) Wer kommt für diese OTS - Mitteilung, deren Inhalt offensichtlich mit der österreichischen
Rechtsordnung nicht im Einklang steht, finanziell auf?