5646/J XX.GP

 

                                               ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend die Bezahlung der Aussendung einer gesetzwidrigen Aussage

des Bundesministers für Inneres, Mag. Karl Schlögl, über den ORIGI -

NALTEXT - SERVICE (OTS) der Austria Presse Agentur (APA) am 24.

April 1998; 10:39 Uhr zu 0TS088

 

 

 

Der Bundesminister für Inneres, Mag. Karl Schlögl, hat in einer Aussendung, die über den

ORIGINALTEXT - SERVICE (OTS) der Austria Presse Agentur (APA) am 24. 4. 1998 zu 0TS088

veröffentlicht worden ist, u. a. folgendes behauptet:

 

            “Die Entscheidung der Sicherheitsbehörden, die Tätigkeit des Vereines

            einzustellen, stützt sich unter anderem auch auf ein Rechtsgutachten

            von Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer, der aufgrund von Publikationen des

            Vereines zum Ergebnis fortgesetzter Wiederbetätigung kommt.”

 

Am Ende dieser Aussendung, die der Auftraggeber zu bezahlen hat, heißt es:

 

            ‚,Rückfragehinweis: Bundesministerium für Inneres

                                        Cornelia Zoppoth

                                                      Tel.: (01) 53 126/2042”

 

Vor dem Hintergrund des § 36 Mediengesetz erweist es sich allerdings, daß die in der angeführten

 Presseaussendung aufgestellte Behauptung des Bundesministers für Inneres, Mag. Karl

Schlögl, nicht der österreichischen Rechtslage entspricht.

 

            Der Paragraph 36 MedienG lautet:

                       

                                   “Beschlagnahme von Medienwerken

 

                           § 36. (1) Das Gericht kann die Beschlagnahme der zur Verbreitung

                        bestimmten Stücke eines Medienwerkes anordnen, wenn anzunehmen

                        ist, daß auf Einziehung nach § 33 erkannt werden wird, und wenn die

                        nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig

                        schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlag -

                        nahme dienen soll. Die Beschlagnahme ist jedenfalls unzulässig, wenn

                        diesem Rechtsschutzinteresse auch durch Veröffentlichung einer Mit -

                        teilung über das eingeleitete strafgerichtliche Verfahren Genüge getan

                        werden kann.

                        (2) Die Beschlagnahme setzt voraus, daß ein Strafverfahren oder ein

                        selbständiges Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts geführt

                        oder zugleich eingeleitet wird, und daß der Ankläger oder Antragsteller

                        im selbständigen Verfahren die Beschlagnahme ausdrücklich bean -

                        tragt.

 

                        (3) in dem die Beschlagnahme anordnenden Beschluß ist anzugeben,

                        wegen welcher Steile oder Darbietung des Medienwerkes und wegen

                        des Verdachtes welcher strafbaren Handlung die Beschlagnahme an -

                        geordnet wird. § 33 Abs. 4 gilt sinngemäß.

 

                        (4) Die Entscheidung über die Beschlagnahme kann mit Beschwerde

                        an den übergeordneten Gerichtshof angefochten werden. Die Be -

                        schwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

                        (5) Eine neuerliche Beschlagnahme desselben Medienwerkes wegen

                        einer anderen Veröffentlichung auf Antrag desselben Berechtigten ist

                        nicht zulässig."

 

 

      In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

Inneres daher folgende

 

 

                                               A n f r a g e:

 

 

1.) Warum blieben die Bestimmungen des Mediengesetzes durch Ihr Ministerium unberück -

      sichtigt?

 

2.) Wer kommt für diese OTS - Mitteilung, deren Inhalt offensichtlich mit der österreichischen

      Rechtsordnung nicht im Einklang steht, finanziell auf?